Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags mangels Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 74/82
Datum
02.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Grund ist das Fehlen tragfähiger Feststellungen zum Tathergang und unklare Wertungen der Kammer, die eine Prüfung der Notwehrlage und der Unterbringung verhindern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch setzt hinreichend bestimmte tatsächliche Feststellungen zum Tathergang voraus; fehlen diese, kann der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden.

2

Zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen von Notwehr (§ 32 StGB) müssen die tatrichterlichen Feststellungen den genauen Ablauf und die Verantwortlichkeit der Beteiligten erkennen lassen.

3

Urteilsausführungen, die den Ausdruck ‚davon ausgehen‘ verwenden, müssen klar danach unterscheiden, ob eine Tatsachenfeststellung oder nur eine bloße Annahme getroffen wird, damit das Revisionsgericht die Nachprüfbarkeit beurteilen kann.

4

Wenn der Tatrichter bei der Begründung einer Maßregel (z. B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) Zweifel erkennen lässt, fehlt es an der erforderlichen überzeugenden Begründung für deren Anordnung.

5

Führt die Teilaufhebung eines Schuldspruchs dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, die verbleibende Einzelstrafe sei durch die aufgehobene Einzelstrafe beeinflusst worden, so ist auch der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 3. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 74/82 in der Strafsache gegen den Arbeiter Nuri Şrettin aus ███, geboren █████ in ███, Dorf ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 3. Dezember 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, 2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zum Nachteil seines Bruders und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner Schwägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die

Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten ergibt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler, soweit er der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen ist. Jedoch kann die Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht bestehen bleiben, weil das Urteil insoweit keine Feststellungen enthält, die den Schuldspruch rechtfertigen könnten.

Fest steht nur, dass der Bruder des Angeklagten durch Messerstiche verletzt wurde, als er mit seiner Ehefrau und dem Angeklagten während einer Auseinandersetzung allein war und keine unbeteiligten Zeugen die Vorgänge beobachteten (UA S. 12). Wie im Einzelnen diese Auseinandersetzung verlaufen ist und die Verletzungen entstanden sind, bleibt offen. Wohl teilt die Kammer auf S. UA mit, was – bestätigt durch seine Ehefrau – der Bruder zum Verlauf der Auseinandersetzung „angegeben“ hat, im Anschluss daran auch die entsprechenden „Angaben“ des Angeklagten. Auf S. 9 UA sagt sie dann jedoch abschließend, dass sie weder der einen noch der anderen „Darstellung“ folgen könne. Das kann nur heißen, dass sie aus den Angaben der Beteiligten kein klares Bild gewinnen konnte und deshalb zu eindeutigen Feststellungen nicht in der Lage war. Gleichwohl „geht“ die Kammer „davon aus“ (UA S. 12), dass der Angeklagte seinem Bruder die Stichverletzungen zugefügt habe, wobei die Körperverletzung „nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer auf keinen Fall durch Notwehr gerechtfertigt“ gewesen sei.

Hiergegen bestehen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken. Solange der genaue Tathergang nicht festgestellt ist, fehlt die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Gesamtgeschehens, insbesondere der Frage, ob der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat. Der Tatrichter kann auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf gewinnen, der Notwehr ausschließt; die notwendigen Feststellungen zum Tathergang können aber nicht durch seine „Überzeugung“ ersetzt werden.

Ein weiterer Sachmangel liegt darin, dass die Strafkammer auch an zahlreichen anderen Stellen des Urteils von Umständen oder Tatsachen „ausgeht“, ohne dass eindeutig erkennbar wird, was sie damit meint (UA S. 13, 14, 17, 22, 24, 25). Der Begriff „davon ausgehen“ ist mehrdeutig. Seine Verwendung kann unter bestimmten Umständen zum Ausdruck bringen, dass eine Tatsache als zur Überzeugung des Tatrichters festgestellt erachtet wird, er kann aber auch die Bedeutung einer bloßen Annahme, Vermutung oder Unterstellung haben (vgl. zu letzterem etwa S. 17 UA). Wird er verwendet, so müssen die Urteilsausführungen unmissverständlich erkennen lassen, welche Bedeutung ihm der Tatrichter im jeweiligen Zusammenhang beimisst. Nur dann ist das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters auf Feststellungen beruht, die rechtlich bedenkenfrei zustande gekommen sind. An solchen Ausführungen fehlt es hier. Dies gilt insbesondere für die – möglicherweise auch für § 32 StGB bedeutsame – Frage, wie der Gummiknüppel aus dem Kraftwagen des Bruders in die Hand des Angeklagten gelangt ist und wie und von wem er in der Zwischenzeit verwendet worden ist (UA S. 14/15).

Welches Gewicht einer Unklarheit in diesem Sinne zukommen kann, zeigen auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begründet. Wenn sie dort meint (UA S. 24), „nach Anhörung des Sachverständigen (sei) davon auszugehen, dass neben der Strafe die Unterbringung erforderlich ist“, so deutet dies auf Zweifel daran hin, dass die Unterbringung wirklich erforderlich ist. Daran vermögen auch die nachfolgenden Erwägungen im Urteil nichts zu ändern.

Die Teilaufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Hiervon wird auch die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung erfasst, weil nicht auszuschließen ist, dass die Höhe dieser Strafe zum Nachteil des Angeklagten von der Höhe der wegen versuchten Totschlags verhängten Einzelstrafe beeinflusst worden ist.

MezMaierNiemöller
MüllerTheune
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