Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei widersprüchlichem medizinischem Befund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 747/83
- Datum
- 25.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer konkreten Diskrepanz zwischen Zeugenaussage und medizinischem Befund ist das Tatgericht verpflichtet, die Ursache der Diskrepanz zu untersuchen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit einem für die Tatbeurteilung wesentlichen Umstand, liegt eine sachlich-rechtliche Mangel der Beweiswürdigung vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Folgt das Gericht der Aussage eines Zeugen trotz gegenteiliger medizinischer Feststellungen, bedarf dies einer besonderen Darlegung, warum die Zeugenaussage glaubhafter ist als der Befund.
Erfolgt eine erfolgreiche Sachrüge, kann ein Eingehen auf andere Verfahrensrügen entbehrlich sein; das Revisionsgericht kann bei begründeten Mängeln der Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 747/83 2 S 7 Pfy
in der Strafsache gegen ███, den Schneider Yakup, geboren am ██████ 1957 in █████ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass ein Eingehen auf die Verfahrensrüge entbehrlich ist.
Die Beweiswürdigung lässt die gebotene Auseinandersetzung mit einem bedeutsamen Umstand vermissen.
Das Landgericht stellte fest, dass die Zeugin RC nach dem vom Angeklagten erzwungenen Geschlechtsverkehr aus der Scheide blutete (UA S. 5). Es folgte insoweit den für glaubhaft erachteten Bekundungen dieser Zeugin (UA S. 8 bis 10). Die Untersuchung durch den Gynäkologen Dr. GC am Tag nach der Tat hatte jedoch ergeben, dass die Zeugin nicht verletzt und dass ihr Hymen „schon seit einiger Zeit nicht mehr intakt“ war (UA S. 10).
Bei diesem Befund war das Landgericht, wollte es der Aussage der Geschädigten folgen, gehalten, der Frage nachzugehen, welche Ursache die von ihr behauptete Blutung hatte. Das Unterlassen dieser Prüfung ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils nötig.
| Miller | Mössner | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |