Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zersetzung durch Drohung gegen Polizeibeamten (§ 91 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 747/52
Datum
03.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verteilte Flugblätter und drohte einem Polizeibeamten, dieser werde für sein Vorgehen gegen Mitwirkende zur Rechenschaft gezogen; er wollte dadurch dessen Dienstbereitschaft beeinträchtigen. Das Landgericht verurteilte wegen verfassungsfeindlicher Zersetzung (§ 91 StGB). Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die Drohung als Einwirken und als Untergraben der Dienstbereitschaft die Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einwirken im Sinne des § 91 StGB umfasst jede Tätigkeit, die darauf abzielt, Angehörige öffentlicher Sicherheitsorgane zu beeinflussen; ein tatsächlicher Erfolg des Beeinflussungsversuchs ist nicht erforderlich.

2

Verfassungsfeindliche Zersetzungsabsicht liegt vor, wenn das Verhalten darauf gerichtet ist, die Dienstbereitschaft oder sonstige Schutzfunktionen von Sicherheitsorganen gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung zu beseitigen, zu ändern oder zu erschüttern.

3

Eine Drohung, mit späterer Rechenschaftsziehung gegen Beamte, kann schon dann als einwirksame Handlung i.S.v. § 91 StGB bewertet werden, wenn sie geeignet ist, die Pflichtwahrnehmung des Beamten zu beeindrucken.

4

Bei der Feststellung des inneren Tatbestands nach § 91 StGB reicht das Vorliegen des Zersetzungswillens aus; es bedarf keiner konkreten Wirksamkeitsfeststellung gegenüber dem Bedrohten.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 2. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Bernhard ████████ aus ███████, dort geboren am ███████ 1908, wegen Vergehens gegen § 91 StGB (verfassungsfeindliche Zersetzung) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

- Senatpräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, - Bundesrichter Werner, - Bundesrichter Dr. Ludwig, - Bundesrichter Ortlieb, - Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt Crest in der Verhandlung, - Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2. August 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zersetzung (§ 91 StGB) verurteilt. Seine Revision, mit der er die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.

Das Urteil stellt fest:

Der Angeklagte verteilte am 9. Oktober 1951 mit anderen Kommunisten Flugblätter des „Hauptausschusses für Volksbefragung“. Ein Polizeibeamter brachte den Schweißer K_____, der hieran beteiligt war, zum Polizeiposten. Dort erschien danach der Angeklagte. Er versuchte zunächst, den Polizeibeamten Behnke, den Wachhabenden, davon zu überzeugen, „dass jeder für den Frieden kämpfen müsse“ und dass „die Remilitarisierung der Bundesrepublik“ in jedem Falle zu verhindern sei. Als der Angeklagte merkte, dass Behnke hierauf nicht einging, sagte er zu ihm, das Vorgehen der Polizei gegen K_____ verstieße gegen das Grundgesetz, die betreffenden Beamten würden für ihre Handlungsweise einmal zur Rechenschaft gezogen werden. Er hatte die Absicht, mit dieser Drohung Behnke in seiner pflichtgemäßen Dienstbereitschaft zum Schutze des Bestandes der Bundesrepublik zu „beeinträchtigen“. Behnke verstand die Äußerung auch dahin, dass er in der Ausübung seines Dienstes eingeschüchtert werden sollte.

Diese Feststellungen tragen den Urteilsspruch.

In der Drohung gegenüber Behnke liegt ein „Einwirken“ i.S.d. § 91 StGB auf einen Angehörigen eines öffentlichen Sicherheitsorgans. Denn unter „Einwirken“ ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den in § 91 StGB beschriebenen Personenkreis zu beeinflussen. Nicht notwendig ist es, dass sich die Behördenangehörigen auch beeinflussen lassen, der Täter also Erfolg mit seinem Bemühen hat.

Auch den inneren Tatbestand, insbesondere die verfassungsfeindliche Zersetzungsabsicht, stellt das Urteil ausreichend fest. Das Ziel des Angeklagten ist es nach dem Urteilszusammenhang gewesen, die Dienstbereitschaft des Polizeibeamten ███ bei der Verfolgung verfassungsfeindlicher Handlungen, d.h. seine pflichtgemäße Bereitschaft zum Schutze der Bundesrepublik zu „beeinträchtigen“.

Das ist ein „Untergraben“ i.S.d. § 91 StGB; denn unter diesen Begriff fällt jede Tätigkeit, die auf die Beseitigung, Änderung oder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik, Beschl. v. 11.10.1923 in JW 1924, 1777 Nr. 6).

Dr. Moericke Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt

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