Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 74/65
- Datum
- 24.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 175 StGB ist erfüllt, wenn der Täter durch körperliche Berührung eine Beziehung zwischen seinem unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen schafft; körperliche Berührung begründet diese Beziehung regelmäßig.
§ 175 StGB kann auch verwirklicht sein, wenn die unzüchtigen Handlungen an einem Schlafenden vorgenommen werden; fehlt körperlicher Kontakt, bedarf es einer gedanklichen Verbindung zwischen Täter und Opfer.
Stockschläge oder vergleichbare Gewalteinwirkungen können bei erheblichem Schmerz und grausamer Gesinnung das Merkmal der rohen Misshandlung im Sinne des § 223b StGB erfüllen und damit eine erschwerende Tatqualifikation begründen.
Die Feststellung einer allgemeinen Bereitschaft des Jugendlichen zur Unzucht schließt nicht aus, dass der Täter den Jugendlichen in einzelnen Fällen zur Unzucht bestimmt hat; in einem Tatkomplex können daher sowohl einfache (§175) als auch erschwerte Tatbestände (§175a) vorliegen, ohne zwingend den Strafausspruch zu berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. Dezember 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 74/65
in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ██ ████ aus ███, geboren 1902 in ████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Dezember 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Fälle fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 223b StGB, davon in einem Fall (Schwänengel) weiter in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB und im anderen Fall ████ mit fortgesetzter erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.) Im Falle ██ ██████████████ rechtfertigen die festgestellten Liebkosungen jedenfalls in Verbindung mit den Stockschlägen, die der Angeklagte jeweils unmittelbar vorher aus sadistischen Beweggründen dem Jugendlichen verabreichte, die Annahme eines Missbrauchs zur Unzucht im Sinne des § 174 StGB. Dasselbe gilt von dem etwa zehn Minuten währenden Massieren der Oberschenkel nach der Autofahrt. Diese unzüchtigen Handlungen konnten nach ihrer Stärke und Dauer auch als „Unzuchttreiben“ bewertet werden.
Unzutreffend ist die Meinung der Revision, der Angeklagte habe gleichwohl nicht wegen Vergehens nach § 175 StGB verurteilt werden dürfen, weil nicht festgestellt sei, dass sich der Jugendliche der Unzüchtigkeit bewusst war. Allerdings ist der Tatbestand des § 175 StGB nur erfüllt, wenn der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen Mannes schafft, den Körper auf diese Weise an dem gesamten Vorgang teilhaben lässt und so in Mitleidenschaft zieht. Diese Beziehung liegt indessen regelmäßig schon in der körperlichen Berührung der Beteiligten. Nur wenn es an einer solchen fehlt, bedarf es einer gedanklichen Verbindung zwischen Täter und Opfer (vgl. BGH LM § 175 StGB Nr. 9 = NJW 1955, 917). Deshalb ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass Vergehen nach § 175 StGB ebenso wie Verbrechen nach § 174 Nr. 1 und nach § 176 Abs. 1 Nr. 5, 1. Alternative, mit einem Schlafenden begangen werden können (BGHSt 15, 197, 198 mit Nachweisen). Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in NJW 1962, 62 eine andere Auffassung vertreten hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus der Entscheidung des erkennenden Senats in NJW 1955, 917, auf die sich das Oberlandesgericht beruft, ergibt sich ein gegenteiliger Standpunkt. Die weiter erwähnten Entscheidungen RGSt 74, 77 sowie BGHSt 2, 40 und 9, 111 betreffen nur die Frage, welche Voraussetzungen in der Person des Jugendlichen gegeben sein müssen, damit der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB verwirklicht ist.
Den von ihr festgestellten Umständen konnte die Strafkammer schließlich auch in den acht Fällen der Züchtigung das Merkmal der rohen Misshandlung im Sinne des § 223b StGB entnehmen. Fünf Stockschläge auf das Gesäß können hierfür ausreichen. Erforderlich ist nur, dass sie aus grausamer Gesinnung verabfolgt werden und mit erheblichen Schmerzen verbunden sind. Dass die Strafkammer dies nicht genügend beachtet haben könnte, ist nach den Urteilsgründen auszuschließen. Auch sonst ist der Schuldspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.) Im Falle ██ ███ ist nicht klar, wie die 13 Einzelfälle errechnet worden sind, in denen den unzüchtigen Handlungen keine Stockschläge vorausgingen. Die Aufschlüsselung auf Bl. 135 UA („einer bei und nach dem Anprobieren der Unterhosen und neun, bei denen es zu den beschriebenen intensiven Handlungen kam“) ergibt nur zehn Fälle. Nach den Feststellungen liegen indessen tatsächlich mindestens 13 solcher Fälle vor. Den insgesamt 21 Fällen von „Mundverkehr, gegenseitiger Onanie und Schenkelverkehr“ können nämlich höchstens neunmal Züchtigungen vorausgegangen sein; denn jedenfalls nach der ersten der mindestens zehn Züchtigungen ist es in der Wohnung des Angeklagten zum Umarmen, Drücken und Streicheln gekommen (UA Bl. 4). Es bleiben somit zwölf Fälle sowie der Vorfall anlässlich des Anprobierens der Unterhose.
Im Übrigen bestehen im Falle Frölich gegen den Schuldspruch nur insofern Bedenken, als die Strafkammer in sämtlichen Einzelfällen den Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB als erfüllt angesehen hat. Schon die Häufung der Vorkommnisse macht es unwahrscheinlich, dass der Jugendliche stets von sich verführt wurde. Überdies wird im Urteil noch ausdrücklich gesagt, dass er an dem Treiben des Angeklagten einen gewissen Gefallen gefunden hatte (UA Bl. 10). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Jugendliche jedenfalls später bereits von sich aus ohne Weiteres zur Unzucht bereit war und dass mithin in einem Teil der Einzelfälle nur ein Vergehen nach § 175 StGB vorliegt. An dem Wortlaut des Schuldspruchs ändert sich hierdurch nichts (vgl. BGH NJW 1962, 1628). Der Schuldumfang ist allerdings, soweit es sich um das fortgesetzte Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB handelt, geringer, als die Strafkammer angenommen hat. Das berührt hier indessen den Strafausspruch nicht. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern bestehen in allen Einzelfällen weiter, weil der Tatbestand des § 175a Nr. 2 StGB gegeben ist; denn die allgemeine Bereitschaft des Jugendlichen schließt nicht aus, dass er in den einzelnen Fällen jeweils vom Angeklagten zur Unzucht „bestimmt“ wurde. Zudem ist die Strafe – zutreffend – der Vorschrift des § 174 StGB entnommen worden, ohne dass hierbei die vermeintlich in allen Einzelfällen vorliegende doppelte Verwirklichung des Tatbestandes der erschwerten Unzucht Erwähnung gefunden hat. Unter diesen Umständen scheidet – auch angesichts der Vielzahl der Vorfälle und ihrer Art – die Möglichkeit aus, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn sie nicht in allen Einzelfällen eine Verführung angenommen hätte.
3.) Die Nachprüfung des gesamten Strafausspruchs hat auch sonst keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |