Revision verworfen: Mordverurteilung wegen Heimtücke bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 74/64
- Datum
- 05.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines Hilfsgeschworenen ist nicht schon deshalb rechtswidrig, wenn er nicht namentlich in der Ladungsanordnung genannt ist, sofern er zuvor rechtmäßig als Ergänzungsgeschworener vereidigt und herangezogen worden ist.
Eine Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. Art. 6 EMRK wegen unzureichender Übersetzung ist unbegründet, wenn der Angeklagte durch einen sprachkundigen Verteidiger vertreten war und durch rechtzeitige Übersetzungen und Dolmetscher keine Verteidigungsbeeinträchtigung nachgewiesen ist.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit oder des Bewusstseins des Täters ist nur erforderlich, wenn objektive, gewichtige Zweifel an diesen Fragen bestehen; moderate Alkoholisierung, eine Vielzahl von Motiven oder kulturelle Herkunft begründen dies für sich allein nicht zwingend.
Angriffe der Revision, die im Kern die freie Beweiswürdigung des Tatrichters in Frage stellen, sind unzulässig; bloße Widersprüche oder Zweifel an Zeugenaussagen rechtfertigen kein Revisionsgerichtliches Eingreifen.
Heimtückisches Töten liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und diese Lage bewusst zur Ausführung der Tat ausnutzt; hierfür ist kein besonderer Vertrauensmissbrauch oder besonders tückisches Verhalten erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Düsseldorf, 24. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Matrosen █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1929 in █████████████/Guadeloupe, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 24. April 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es eine Pistole nebst Munition eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden:
1.) Die Rüge, das Schwurgericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil anstelle eines von der Teilnahme an der Sitzung entbundenen Hauptgeschworenen der Hilfsgeschworene Busse und nicht der diesem nach der Reihenfolge der Hilfsgeschworenenliste vorgehende Hilfsgeschworene Braukmann mitgewirkt habe, ist unbegründet. Braukmann stand als Hilfsgeschworener nicht mehr zur Verfügung, weil er bereits in der voraufgegangenen Tagung des Schwurgerichts als Ergänzungsgeschworener herangezogen worden war. Entgegen der Behauptung der Revision hat er damals an der Sitzung vom 5. März 1963 teilgenommen, nachdem er zuvor vereidigt worden war. Das ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 5. März 1963, in dem er als Ergänzungsgeschworener aufgeführt ist, und aus dem Vereidigungsprotokoll vom gleichen Tage. Darauf, dass Braukmann vom Vorsitzenden in der Ladungsanordnung nicht namentlich bezeichnet worden ist und dass er nicht ausdrücklich als Ergänzungsgeschworener geladen wurde, kommt es nicht an.
2.) Der Vorwurf, die Vorschriften der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950, insbesondere Art. 6 Abs. 3 a), seien verletzt, weil dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten nur ungenügend Zeit und Gelegenheit zur Verteidigung gewährt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Behauptung der Revision, der Eröffnungsbeschluss sei in der Hauptverhandlung nicht in die französische Sprache übersetzt worden, ist durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts widerlegt. Aus dem Protokollvermerk über die Bestätigung des Dolmetschers ergibt sich nichts Gegenteiliges. Seinem Inhalt kommt im übrigen nicht die ausschließliche Beweiskraft des § 274 StPO zu, so dass der Verwertung anderer Erkenntnisquellen nichts im Wege steht (RGSt 43, 441). An der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten dienstlichen Äußerung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Dass ihm der Eröffnungsbeschluss zunächst nur in deutscher Sprache zugestellt wurde, kann die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt haben; denn der Beschluss wiederholte nur fast wörtlich die Anklageformel. Eine Übersetzung der Anklage aber hat der Angeklagte neun Tage vor der Hauptverhandlung vom 22. April 1963 erhalten, ohne dass er damit indessen erstmalig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Mordes unterrichtet wurde. Er war seit dem 14. Juni 1962 durch einen seiner Umgangssprache mächtigen Verteidiger vertreten, der ihn, wie sich von selbst versteht, über den von Anfang an bestehenden Verdacht und den in der am 31. Dezember 1962 in deutscher Sprache zugestellten Anklageschrift erhobenen Vorwurf des Mordes nicht im Unklaren gelassen hat. Es handelte sich auch nicht um eine besonders schwierige Sache, in die der erst wenige Tage vor der Hauptverhandlung bestellte neue Verteidiger sich nicht mehr genügend hätte einarbeiten können. Dieser selbst hat jedenfalls keine längere Vorbereitungszeit für erforderlich gehalten, denn er hat keinen Vertagungsantrag gestellt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte gehindert gewesen sein soll, sich sachgemäß zu verteidigen. Die Revision führt auch selbst nichts an, was er noch zu seiner Verteidigung hätte vorbringen können, wenn so verfahren worden wäre, wie es nach ihrer Ansicht erforderlich gewesen wäre.
3.) Unbegründet ist ferner die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Revision ist der Meinung, dass das Schwurgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und sein Bewusstsein, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen, nicht ohne Sachverständigen hätte bejahen dürfen. Die Zuziehung eines Sachverständigen habe sich aufgedrängt, weil der Angeklagte unter Alkoholeinfluss (1,1 ‰ Blutalkoholgehalt) gestanden habe, weil bei ihm eine Anhäufung von Motiven, wie Zorn, Groll und Rache, vorgelegen habe und weil es sich bei ihm um einen Menschen anderer Rasse handele, dessen Vorstellungen und Reaktionen auf Beleidigungen wegen seiner Rassezugehörigkeit nur sehr schwer zu erfassen seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ob die Zugehörigkeit zu einer anderen Rasse und das Vorliegen mehrerer Beweggründe, wie das Schwurgericht annimmt, ein Handeln aus niedrigen Beweggründen als fraglich erscheinen lassen können, mag dahinstehen. Auch unter Berücksichtigung des an sich nicht hohen Blutalkoholgehalts brauchten sich jedenfalls keine Zweifel an den geistigen Fähigkeiten des Angeklagten aufkommen zu lassen. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte in zivilisierten Lebensverhältnissen aufgewachsen ist und seit 1951 in Europa lebt, die ihm zugefügte wörtliche und tätliche Beleidigung bereits mehrere Wochen zurücklag und er sich kurz vor der Tat längere Zeit in ruhigem Ton mit dem Opfer unterhalten hat.
II. Sachbeschwerde:
1.) In der Sachverhaltsschilderung heißt es zunächst, es habe nicht festgestellt werden können, wann der Angeklagte das Lokal verlassen habe (UA Bl. 7), während in der Beweiswürdigung gesagt wird, der Zeuge ███ habe beobachtet, wie ein dunkelhäutiger Mann – gemeint ist zweifellos der Angeklagte – aus der „Langen Theke“ herausgekommen sei (UA Bl. 9). Ob hierin, wie die Revision meint, ein Widerspruch liegt, kann dahingestellt bleiben. Ein etwaiger Widerspruch wäre belanglos; denn für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, in welchem Augenblick der Angeklagte die Straße betreten hat. Insbesondere könnten hieraus auch keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ hergeleitet werden.
2.) Was die Revision sonst gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und der Zeugin ██ ██████████ vorbringt, stellt sich nur als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Schwurgerichts dar. Rechtsfehler sind diesem hierbei nicht unterlaufen. Insbesondere bedeutet es keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung, dass das Schwurgericht auf Grund der Aussagen der beiden Zeugen festgestellt hat, auf der Straße sei es zu keiner Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Getöteten gekommen. Beide Zeugen haben nicht negativ ausgesagt, dass sie von einer Auseinandersetzung nichts gesehen hätten, sondern positiv bekundet, dass es zu keinem Streit gekommen sei. Daraus, dass die Zeugin ██ den Angeklagten erst gesehen haben will, als die Schüsse fielen, lässt sich ebenfalls nichts gegen die Glaubwürdigkeit beider Zeugenaussagen herleiten. Es ist nicht ungewöhnlich, dass trotz gleicher Beobachtungsmöglichkeiten der eine Zeuge mehr Einzelheiten eines Vorgangs erfasst als der andere.
3.) Die Meinung, es bedeute einen sachlich-rechtlichen Mangel, dass das Schwurgericht sich nicht mit denjenigen Umständen näher auseinandergesetzt habe, die nach Ansicht der Revision auch die Zuziehung eines Sachverständigen nahelegten, beruht auf der Vorstellung, dass diesen Umständen für die Frage der Zurechnungsfähigkeit und des Bewusstseins des Angeklagten, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers auszunutzen, besondere Bedeutung beigemessen werden müsse. Das trifft indessen nicht zu.
4.) Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe ██████████████████ getötet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach feststehender Rechtsprechung tötet heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzt. Dass ██████ arg- und wehrlos war, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein. Das Ausnutzen dieser Lage setzt nicht einen Vertrauensmissbrauch voraus; auch ist nicht ein besonders tückisches Handeln erforderlich. Der Grund dafür, dass das Gesetz den, der heimtückisch tötet, als Mörder mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, liegt in der besonderen Gefährlichkeit seines Vorgehens. Er überrascht das Opfer in einer hilflosen Lage und hindert es dadurch, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens durch solche Bemühungen zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143). Erkennt der Täter diese Lage seines Opfers und erfasst er ihre Bedeutung für die Ausführung der Tat, so nutzt er sie bewusst aus (BGHSt 6, 120). Diese Voraussetzung ist bei dem Angeklagten gegeben. Er wusste nach den Urteilsfeststellungen, dass sein Opfer arg- und wehrlos war und dass er selbst hierzu durch das in ruhigem Ton geführte Gespräch beigetragen hatte. Er war sich ferner darüber klar, dass er den ihm körperlich weit überlegenen █████ nicht anders als aus einer ihn selbst nicht gefährdenden Entfernung zur Strecke bringen konnte. Der Angeklagte hat also durch sein Vorgehen bewusst sonst vorhandene Möglichkeiten zur Verteidigung ausgeschaltet und sich dadurch bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers für die Tötung zunutze gemacht. Dass ███████ möglicherweise im letzten Augenblick die Absicht des Angeklagten noch erkannt hat, ändert daran nichts.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |