Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung eines erbbiologischen Beweisantrags bei Verführung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 74/58
Datum
12.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung einer 14‑Jährigen nach §182 StGB verurteilt. Er beantragte hilfsweise ein erbbiologisches Gutachten zur Feststellung, dass er nicht Vater des Kindes sei; das Landgericht lehnte dies als belanglos ab. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Vaterschaftsfrage die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Strafzumessung berühren kann und das Landgericht das Beweisergebnis vorwegnahm. Zurückverweisung an das Landgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag zum Nachweis, dass der Angeklagte nicht der Vater des geborenen Kindes ist, ist nicht von vornherein unbeachtlich, wenn die Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage des Opfers beruht und die Vaterschaftsfrage dessen Glaubwürdigkeit berühren kann.

2

Das Gericht darf einen Beweisantrag nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, der Beweis sei ohne Bedeutung, wenn der Antrag geeignet ist, entscheidungserhebliche Umstände (z. B. Unwahrhaftigkeit des Zeugen oder für die Strafzumessung relevante Tatsachen) zu ergeben.

3

Das Vorwegnehmen des Beweisergebnisses durch das Gericht ist unzulässig; das Gericht hat die vom Angeklagten beantragten Beweiserhebungen zuzulassen, sofern sie geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen.

4

Die fehlerhafte Ablehnung eines zulässigen Beweisantrags, auf den sich das Urteil stützt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 15. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Felix █, geboren am ██ in ███ (Thüringen), wegen Vergehens nach § 182 StGB hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verführung der zur Zeit der Tat erst 14-jährigen Wiltrud ███████ zu neun Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte hat seinen Hilfsantrag auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens zum Beweise dafür gestellt, dass er nicht der Vater des von der Wiltrud █████ geborenen Kindes sein könne. Diesen Hilfsantrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Behauptung sei ohne Bedeutung für die Entscheidung, weil es nicht auf die Vaterschaft des Kindes, sondern nur darauf ankomme, ob der Angeklagte mit Wiltrud ███████ Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auch die Glaubwürdigkeit der Wiltrud ███████ würde durch den Beweis, dass das Kind aus einem Geschlechtsverkehr mit einem anderen Manne herrühre, nicht erschüttert.

Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Die Verurteilung des Angeklagten beruht ausschließlich auf der Aussage der Wiltrud ███████, mit der jemals geschlechtlich verkehrt zu haben der Angeklagte bestritten hat. Offensichtlich geht das Landgericht, das einen anderen Geschlechtsverkehr des Mädchens als den einmaligen Verkehr mit dem Angeklagten im August 1955 nicht erörtert, davon aus, dass das von dem Mädchen geborene Kind bei dieser Gelegenheit erzeugt worden ist und dass Wiltrud ███████ während der Empfängniszeit keinen anderen Geschlechtsverkehr gehabt hat. Würde sich ergeben, dass der Angeklagte nicht der Vater des Kindes sein kann, so würde das nicht nur möglicherweise für die Strafzumessung von Bedeutung sein, sondern auch eine Unwahrhaftigkeit des Mädchens beweisen, die seine Glaubwürdigkeit erschüttern könnte. Indem das Landgericht davon ausgeht, die unter Beweis gestellte Behauptung sei ohne Bedeutung, weil durch die glaubwürdige Bekundung des Mädchens die Verführung bewiesen sei, nimmt es außerdem in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweg. Ja, der Beweisantrag zielt gerade darauf ab, die Unglaubwürdigkeit darzutun. Außerdem würde bei einem Erfolg des vom Angeklagten erbetenen Beweises die Frage der Unbescholtenheit des Mädchens nach den neu gewonnenen Erkenntnissen zu überprüfen sein.

Da die fehlerhafte Ablehnung des Hilfsbeweisantrags zur Aufhebung des Urteils zwingt, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge.

Bundesrichter Dr. Dotterweich Scharpenseel

[Busch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.]

BuschDr. Schalscha
Hoepner
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