Revision aufgehoben: Sachverständigenpflicht bei besonderer Persönlichkeit und Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 745/51
- Datum
- 14.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Vernehmung eines Sachverständigen ist zulässig, wenn das Tatgericht über die zur Beurteilung erforderliche eigene Sachkunde verfügt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Erweisen sich Persönlichkeit des Beschuldigten oder Umstände der Tat als ungewöhnlich und damit außerhalb des gewöhnlichen Wissensbereichs, ist ein ärztlicher Sachverständiger zu vernehmen.
Starker Alkoholkonsum und von besonderer Lebenserfahrung (z. B. Entwöhnung durch Kriegsgefangenschaft, ausgeprägte Reizbarkeit) können für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit relevante Besonderheiten darstellen, die die Einholung eines Gutachtens erfordern.
Unterbleibt die erforderliche Sachverständigenvernehmung trotz solcher Besonderheiten, ist dies ein verfahrensrechtlicher Mangel, der die Aufhebung der Feststellungen und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. August 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich ███ aus ██ im Kreis ██, ███, geboren ███ 1915, ██, ████, wegen schwerer Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende ████████,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. August 1951 insoweit aufgehoben, als es die Feststellungen betrifft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung unter Bejahung seiner vollen Zurechnungsfähigkeit zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte schlug auf einem Frühlingsfest dem Arbeiter ███████ mit einem Bierglas ins Gesicht. ███████ erlitt eine tiefe Platzwunde über der linken Augenbraue davon. Sein linker Augapfel barst und musste operativ entfernt werden.
Die Revision des Angeklagten erhebt verschiedene Verfahrensrügen. Sie macht u. a. geltend, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung beantragt, einen ärztlichen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses nicht voll zurechnungsfähig gewesen sei; diesen Antrag habe das Gericht mit der Begründung abgelehnt, es verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde, um die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beurteilen zu können.
Die Richtigkeit dieser der Rüge zugrunde liegenden Behauptungen ergibt die Niederschrift über die Hauptverhandlung.
Auch die Rechtsauffassung der Revision, die Strafkammer hätte den Beweisantrag nicht ablehnen dürfen, trifft zu.
Allerdings darf der Tatrichter dann, wenn er die für die Beurteilung einer Frage erforderliche Sachkunde selbst besitzt, es ablehnen, einen Sachverständigen zu vernehmen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Auch für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten trifft dies zu. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Persönlichkeit des Angeklagten oder seine Tat besondere, vom Normalen abweichende Züge tragen, für deren Würdigung das gewöhnliche Maß an Wissen auf dem Gebiet der Seelenkunde nicht ausreicht. Solche Besonderheiten weist die Persönlichkeit des Angeklagten im gegenwärtigen Fall auf. Die Strafkammer glaubt es ihm, dass er angeheitert gewesen sei, und stellt außerdem fest, dass er wegen seiner 1½-jährigen Kriegsgefangenschaft alkoholentwöhnt und leicht erregbar ist und ferner, dass er im Verlauf von 4 Stunden 6 Gläser Schnaps und 2 Glas Bier getrunken hatte, bevor er den verhängnisvollen Schlag führte.
Diese besonderen Umstände beim Angeklagten hätten die Strafkammer veranlassen müssen, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit einen Sachverständigen zu hören. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Die anderen, übrigens unbegründeten Verfahrensrügen brauchen bei diesem Ergebnis nicht mehr erörtert zu werden.
| Werner | Dr. | Dr. Sauer | |||
| Kirchner | Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |