Revision teilweise stattgegeben: Rückfallfeststellung und Mittäterschaft im Diebstahlfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 74/55
- Datum
- 19.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mittäterschaft setzt körperliche und geistige Mitwirkung mit gemeinsamer Tatentschließung voraus; sie kann sich aus Begleitung zum Tatort, Bewachungshandlungen, Mitwirkung beim Abtransport der Beute und eigenem Interesse am Erfolg ergeben.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht die noch beizubringenden Beweismittel ausdrücklich benannt werden.
Ein Revisionsangriff, der lediglich die Nichteinhaltung von Sollvorschriften (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) beanstandet ohne auf einen Rechtsfehler des Tatsachengerichts hinzuweisen, rechtfertigt keine Rüge des Urteils.
Die Voraussetzungen des Rückfalls müssen in den Feststellungen eindeutig dargetan sein; sind frühere Verurteilungen oder deren Vollstreckungszeitpunkte unklar festgestellt, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die teilweise Anrechnung von Untersuchungshaft unterliegt der Prüfung der Tatsacheninstanz; ist die Anrechnung nach den Urteilsfeststellungen nicht rechtsfehlerhaft begründet, bleibt sie bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 19. Oktober 1955
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 19. Oktober 1955 insoweit aufgehoben, als es den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei in einem Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt hat. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei in einem Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Von der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft sind im Urteil sechs Monate auf die erkannte Strafe angerechnet.
Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge, die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend macht (§ 244 Abs. 2 StPO), ist nicht in der erforderlichen Weise durch Angabe der noch heranzuziehenden Beweismittel ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168).
Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte als Mittäter bei den Einbruchsdiebstählen des rechtskräftig abgeurteilten Franz ███████ zu bestrafen. Er begleitete diesen zum Tatort. Dabei wusste er, welchem Zweck die Fahrten dienten. Sein Tatbeitrag bei der Ausführung des Einbruchsdiebstahls bestand nach der Auffassung des Urteils jeweils darin, dass er den Aufpasser spielte. Dazu ist festgestellt, dass er sich in einem Fall etwa 200 m entfernt von dem Hotel, in das der ███ einstieg, auf eine Bank gesetzt hat. In dem anderen Fall hat er in „Sichtweite“ des Hotels gewartet, in das der Heimerl eingebrochen ist. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, es könne ohne Bedenken „unterstellt“ werden, dass die Rolle des Angeklagten bei diesen gemeinsamen Taten eine solche Aufpasserrolle war. Damit bringt sie ihre Auffassung zum Ausdruck, dass dies so gewesen ist. Denn mit der „Unterstellung“ spricht die Strafkammer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unverkennbar ihre Meinung dahin aus, dass der Angeklagte in dieser Weise mit Wissen und Willen bei den Straftaten des ███ mitgewirkt hat. Die tatsächliche Entfernung des Angeklagten von den Gebäuden, in denen der Einbruch jeweils ausgeübt worden ist, schließt eine solche Schlussfolgerung des Gerichts nicht aus. Die Mittäterschaft des Angeklagten ist aber auch durch die Feststellung des Urteils dargetan, dass er den Tatwillen des ██████ durch sein Verhalten bewusst gestärkt hat. Diese Auslegung konnte die Strafkammer seinem Verhalten beimessen, nachdem sie festgestellt hat, dass er den ███ jeweils zum Tatort begleitete und sich in beiden Fällen in der Nähe aufhielt. Außerdem half er anschließend bei der Verbringung und Versendung der Beute, von der er in dem einen Fall selbst einen Fotoapparat erhalten hat. Sein eigenes Interesse an den Taten konnte die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum daraus schließen, dass er nach seiner eigenen Einlassung die Freundschaft mit ██ ███ festigen wollte, weil dieser sich aus dem Erlös seiner Einbruchsdiebstähle ein Café pachten und ihn, den Angeklagten, dann in seinem Geschäft als Buchhalter anstellen wollte.
Hiernach geht der Einwand der Revision fehl, dass die Feststellungen des Urteils nicht ausreichen, die Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen. Sein tatsächliches Verhalten und sein Wille zur Tat konnte in beiden Fällen für die Strafkammer die Annahme seiner körperlichen und geistigen Mitwirkung bei den Einbruchsdiebstählen rechtfertigen. Einen Rechtsfehler lässt diese Folgerung des Gerichts nicht erkennen. Insbesondere ist der Rechtsbegriff der Mittäterschaft von der Strafkammer nach den Ausführungen im Urteil nicht verkannt.
Soweit die Revision die Angabe weiterer Tatsachen vermisst, aus denen die Strafkammer ihre Schlüsse gezogen hat, hält sie der Sache nach nur die Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO für verletzt, worauf ein Revisionsangriff nicht gestützt werden kann.
Die Feststellung der Strafkammer, dass die beiden Einbruchsdiebstähle als Einzelhandlungen begangen worden sind, zeigt keinen Rechtsfehler.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall [REDACTED] weist keinen Rechtsfehler auf. Denn nach dem Urteil wusste er, dass das Geld, das er erhalten hat (30 DM), aus einem unmittelbar vorher von Heimerl ausgeführten Diebstahl stammte.
Der Strafausspruch des Urteils kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Voraussetzungen des Rückfalls für die Einbruchsdiebstähle sind bei dem Angeklagten nicht einwandfrei dargetan. Als erste den Rückfall begründende Straftat wird ein am 23. Juli 1952 abgeurteilter Versuch eines schweren Diebstahls bezeichnet, bei dem auf zwei Monate Gefängnis erkannt ist. Da diese Tat nach dem Urteil erst am 25. Juni 1952 begangen ist, kann die Strafe von zwei Monaten Gefängnis nicht am 23. Juli 1952, etwa durch Anrechnung der Untersuchungshaft, verbüßt gewesen sein. Das Urteil spricht dies aber aus.
Ebenso ist es mit der zweiten den Rückfall begründenden Straftat. Das Urteil über diese vom 17. November 1952 lautete auf fünf Monate Gefängnis wegen versuchten schweren Diebstahls. Da hier nach dem Urteil die Tat am 18. Oktober 1952 begangen worden ist, kann die erkannte Strafe unmöglich, wie das Urteil angibt, am 17. November 1952 verbüßt gewesen sein. Diese fehlerhafte Begründung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, und zwar auch hinsichtlich der wegen Hehlerei erkannten Strafe von drei Monaten Gefängnis, weil nicht auszuschließen ist, dass dann, wenn die Voraussetzungen des Rückfalls für die Einbruchsdiebstähle bei dem Angeklagten nicht gegeben sind, auch die Straftat der Hehlerei milder beurteilt wird.
Dagegen lassen die Ausführungen des Urteils über die nur teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft keinen Rechtsfehler erkennen.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
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