Revision: Freispruch wegen Kindestötung aufgehoben, Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 74/50
- Datum
- 09.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt eine Handlung, die für den Tod eines Kindes ursächlich ist, ist diese als Tun (nicht nur als Unterlassen) zu prüfen; die Abgrenzung ist entscheidungserheblich.
Die Annahme fehlender Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB erfordert widerspruchsfreie, tatsächliche Feststellungen; unauflösbare Widersprüche machen die Annahme sachlich-rechtlich fehlerhaft.
Die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit gebietet, relevante Kenntnisse und Ausbildungen der Angeklagten (z.B. Fachschulausbildung) zu prüfen; erforderlichenfalls sind weitere Ermittlungen und Sachverständige einzuziehen.
Ein Unterlassen steht dem tatbestandsmäßigen Tun nur gleich, wenn der Täter fähig war, die rechtlich gebotene Handlung vorzunehmen; tatsächliche Handlungsfähigkeit ist vor Feststellung der Unterlassensstrafbarkeit zu prüfen.
Bei Zweifeln an Dauer und Beginn einer Bewusstseinsstörung ist das Gericht verpflichtet, den zeitlichen Verlauf der Zurechnungsunfähigkeit festzustellen und zu klären, ob die Fähigkeit, nach Einsicht zu handeln, bereits wieder bestanden hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Flensburg, 20. September 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Wirtschafterin Ursula Christel Elisabeth ██ in SC, ██ ███████ bei ██, geboren am █████ 1929 in ██, wegen Kindestötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Henneke, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, unter Staatsanwalt C_____) als Vertreter ████ der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 20. September 1950 nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht in Kiel verwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Amts wegen
Gründe
1.) Angeklagte gebar im Juni 1950 unehelich ein Kind. Das Lebenslicht erblickt es nicht. Sie ließ es hierbei über einen Eimer und ließ das Kind in diesen Eimer fallen. Mit einer Schere zerschnitt sie die Nabelschnur und legte sich dann auf das Bett. Nach wenigen Minuten kam die Nachgeburt, die die Angeklagte ebenfalls in den Eimer über das Kind gleiten ließ. Paran erstickte das Kind.
Von der Anklage der Kindestötung hat das Schwurgericht die Angeklagte freigesprochen. Es sieht die Einlassung der Angeklagten für glaubhaft an, dass sie die Anzeichen der beginnenden Geburt verkannt, das Heraustreten des Kindes aus dem Mutterleib für eine Stuhlentleerung gehalten und erst, als das Kind im Eimer lag, erkannt habe, was geschehen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt, so nimmt das Schwurgericht an, lasse sich ein Tötungswille der Angeklagten nicht nachweisen. Danach sei sie „so sehr von der Schwäche überwältigt worden, dass sie nicht die Kraft gefunden habe, etwas zur Rettung des Kindes zu unternehmen“. Sie habe sich „in einem Zustand der Bewusstseinsstörung und der Bewusstseinsbeeinträchtigung befunden, bei der der Einfluss ihres normalen Bewusstseins weitgehend und in starkem Maße ausgeschaltet und sie demzufolge nicht in der Lage war, sachgemäß und den Geboten des Rechts entsprechend zu handeln“. Aus diesem Grunde stehe der Angeklagten für die Zeit nach der Geburt der § 51 Abs. 1 StGB zur Seite.
2.) Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sie findet zunächst darin eine Verletzung der Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, dass das Schwurgericht der Angeklagten, einer ausgebildeten Kinderpflegerin, die außerdem eine Frauenschule mit Erfolg besucht hat, ohne weiteres die Behauptung glaubt, sie sei nur über die Entwicklung des Kindes im Mutterleib, nicht aber über den eigentlichen Geburtsvorgang unterrichtet gewesen, statt durch weitere Ermittlungen über die Ausbildung der Angeklagten auf der Fachschule ihr wirkliches Wissen auf diesem Gebiet einwandfrei zu klären. Obschon dieser Angriff zum Erfolge führen muss, kann jedoch ebensogut dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagte habe das Heraustreten des Kindes aus dem Mutterleib für eine Stuhlentleerung gehalten, rechtlich anfechtbar ist. Denn das Urteil kann auch aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht, das einen Tötungswillen der Angeklagten bis zu dem Augenblick, in dem sie das Kind im Eimer liegen sah, mit der eingangs behandelten Begründung verneint, prüft deren Verhalten nach diesem Zeitpunkt nur unter dem Gesichtspunkt einer Tötung durch Unterlassen. Das ist insofern nicht erschöpfend, als die Angeklagte, indem sie die Nachgeburt auf das Kind in den Eimer fallen ließ, eine Handlung vorgenommen hat, die für den Tod des Kindes ursächlich gewesen ist. Allein auf diesem Mangel beruht das Urteil nicht. Denn das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte nach der Geburt zurechnungsunfähig gewesen sei.
Trifft das zu, so entfällt damit auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für eine Tötungshandlung. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist jedoch darin zu folgen, dass die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann. Das Schwurgericht erklärt zunächst, dass die Angeklagte nach der Geburt, von Schwäche überwältigt, nicht die Kraft gefunden habe, etwas zur Rettung des Kindes zu unternehmen. Ist dies der Fall gewesen, dann scheidet eine Tötung durch Unterlassen ohne weiteres aus; denn das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung steht nur dann dem tatbestandsmäßigen Tun gleich, wenn der Unterlassende fähig ist, so tätig zu werden, wie ihm dies die Rechtspflicht vorschreibt. Das Schwurgericht nimmt aber offenbar selbst nicht an, dass die Angeklagte hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Denn es erörtert im Anschluss an die wiedergegebene Bemerkung die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB, was eine Bejahung der Handlungsfähigkeit als solcher voraussetzt.
Gegen der Ansicht der örtlichen Staatsanwaltschaft ergeben die Urteilsgründe auch noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit als Überzeugung des Schwurgerichts, dass die Angeklagte infolge einer Bewusstseinsstörung zwar fähig war, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen, dass sie aber nicht nach dieser Einsicht handeln konnte. Diese Überzeugung gründet das Schwurgericht auf die Annahme, die Angeklagte habe sich in einem vollständigen seelischen und körperlichen Erschöpfungszustand befunden. Dieser Zustand soll noch angedauert haben, als etwa eine halbe Stunde später der Arbeitgeber der Angeklagten, ███, erschien. Das ist jedoch mit der Sachdarstellung unvereinbar. Nach ihr holte die Angeklagte nach der Geburt eine Schere und durchschnitt mit ihr die Nabelschnur, handelte also durchaus sachgemäß. Einige Zeit später hörte sie Schritte im Haus. In der Befürchtung, ███ könne sie aufsuchen, stand sie auf, schob den Eimer unter das Bett, entfernte die blutigen Sachen und setzte sich auf die Bettkante. Als N____) dann eintrat, erklärte sie ihm, sie habe eine starke Menstruationsblutung gehabt, es gehe ihr aber besser; eines Arztes bedürfe sie nicht. Sie bat um Wasser, erhielt dies und wusch sich. Danach verrichtete sie wieder ihre Hausarbeit. Dieses Verhalten der Angeklagten spricht nicht für einen tiefgreifenden Erschöpfungszustand, sondern für eine ungewöhnlich gute seelische und körperliche Verfassung. Diese für den Zustand der Angeklagten wesentlichen Tatsachen stehen in unlösbarem Widerspruch zu den Tatsachen, aus denen die Zurechnungsfähigkeit gefolgert wird. Das macht das Urteil sachlich-rechtlich fehlerhaft. Es ist deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.
In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zunächst zu prüfen haben, ob die Angeklagte Kind und Nachgeburt mit Tötungsvorsatz in den Eimer fallen ließ. Hierbei empfiehlt es sich, nicht ohne weiteres die Einlassung der Angeklagten zugrunde zu legen, sondern in der von der Staatsanwaltschaft angegebenen Richtung deren Kenntnisse über den Geburtshergang zu ermitteln, auch die Frage zu untersuchen, notfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, ob es überhaupt möglich ist, dass eine Frau die Anzeichen einer beginnenden Geburt in einem Maße verkennt, wie dies die Angeklagte getan haben will. Kommt das Schwurgericht wieder zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte erst, als sie das Kind im Eimer liegen sah, erkannte, was geschehen war, dann bleibt immer noch zu prüfen, ob sie es mit der Nachgeburt ersticken wollte. Das angefochtene Urteil geht zwar davon aus, dass die Angeklagte die Ausscheidung, zu der sie sich gedrängt fühlte, als sie sich zum zweiten Male über den Eimer beugte, nicht gleich als Nachgeburt erkannt habe. Das ist jedoch bedeutungslos; denn die Angeklagte rechnete dann wenigstens damit, dass sie Urin oder Stuhl in den Eimer lassen werde. Ob sie dies mit Tötungsvorsatz tat, ist zu prüfen. Lässt sich ein Handeln mit Tötungsvorsatz nicht erweisen, so muss untersucht werden, ob die Angeklagte wegen der unterlassenen Hilfeleistung, zu der sie als Mutter gegenüber ihrem Kinde rechtlich verpflichtet war, für dessen Tod die strafrechtliche Verantwortung trägt. Insbesondere wird dabei zu erörtern sein, ob die Angeklagte, die die Nabelschnur zu durchschneiden vermochte, nicht auch in der Lage war, das Kind aus dem Eimer zu nehmen oder um Hilfe zu rufen. Bei der Prüfung der Handlungsund der Zurechnungsfähigkeit wird das Schwurgericht sich nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen können, sondern einen Sachverständigen zuziehen müssen. Ergibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagte infolge der Geburt in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit geriet, muss aufgeklärt werden, wie lange er andauerte. War er vorbei, als N____) die Angeklagte antraf, so bleibt zu erörtern, ob sie das Kind, als sie den Eimer unter das Bett schob, noch für möglicherweise lebend hielt und nun mit bedingtem Tötungsvorsatz von einer Hilfe absah.
gez. Dr. Kirchner gez. Engels gez. Werner zweimal für Bundesrichter Henneke, der durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhindert ist.
| Dr. Augustin | |