Aufhebung wegen vorschriftswidriger Besetzung nach Zurückweisung des Besetzungseinwands
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 744/84
- Datum
- 28.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhandlung in vorschriftswidriger Besetzung begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Wurde ein nach § 222b StPO rechtzeitig und ordnungsgemäß erhobener Besetzungseinwand zurückgewiesen, ist die anschließende Verhandlung mit nicht vorschriftsmäßig besetzten Schöffen rechtsfehlerhaft.
Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO bedarf es keiner weiteren Erörterung sachlicher Revisionsrügen.
Ist ein Urteil wegen Besetzungsfehlers aufzuheben, ist die Sache zur erneuten Hauptverhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 744/84 in der Strafsache gegen Raul Amado [REDACTED] aus [REDACTED] (Italien), geboren am ███ 1939 in [REDACTED] (Argentinien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Molina wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 1984, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es sichergestelltes Kokain gemäß § 33 BtMG sowie zwei zu seiner Beförderung benutzte Koffer, einen gefälschten Reisepass, einen Flugschein und einen Taschenkalender gemäß § 74 Abs. 1, 3, § 74a StGB eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Der Angeklagte rügt mit Erfolg, dass das Gericht nach Zurückweisung des gemäß § 222b StPO rechtzeitig und ordnungsgemäß erhobenen Besetzungseinwands mit den beiden nur ausgelosten, somit nicht gewählten Schöffen Günter F. und Erwin K. (M.) in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1984 – 2 StR 327/84 = Strafverteidiger 1984, 455). Da das Urteil wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben ist, braucht die Sachrüge nicht erörtert zu werden.
| Maier | Meyer | Gollwitzer | |||
| Miller | Theune |