Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafverschärfung durch Lebensführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 744/80
Datum
30.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts wegen eines Vergehens nach dem BtMG. Streitpunkt war, dass die Kammer die Strafe unter Würdigung einer angeblich kriminellen Lebensführung verschärfte, obwohl dies nicht nachgewiesen war. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Gericht betont, dass Lebensführung nur insoweit strafzumessungsrelevant ist, als sie in Beziehung zur verurteilten Tat steht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung darf nur auf erwiesene Umstände gestützt werden; bloße Verdachtsmomente dürfen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Die private Lebensführung eines Angeklagten ist nur dann strafzumessungsrelevant, wenn ein sachlicher Zusammenhang zur verurteilten Tat besteht.

3

Fehlt der Nachweis, dass der Lebensunterhalt durch Straftaten bestritten wurde, rechtfertigt dies keine Verschärfung des Strafausspruchs.

4

Erhebliche rechtliche Bedenken im Strafausspruch führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 744/80

in der Strafsache gegen Halim C ███ aus ███████, geboren am ███████ 1957 in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Juni 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zur Anordnung der Einziehung des asservierten Heroins keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer wertet zu Lasten des Angeklagten unter anderem, „dass er rund ein dreiviertel Jahr keiner Arbeit nachging und daher auch keinerlei Einkommen aus Arbeit bezog“. Es könne dem Angeklagten nicht geglaubt werden, dass er seine zum Teil kostspieligen Aufwendungen wie wiederholte Flugreisen in die Türkei mit geliehenem Geld finanziert habe. Zwar habe ihm nicht nachgewiesen werden können, dass er seinen Lebensunterhalt durch Heroinhandel bestritten habe. Dennoch zeige seine Lebensweise, dass er ein Leben auf Kosten anderer geführt habe, „das man durchaus im kriminellen Umfeld einordnen“ könne.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie zwingen zu dem Schluss, dass die Strafkammer die Strafe nicht allein auf Grund erwiesener Umstände, sondern, was unzulässig ist, auch auf den bloßen Verdacht hin verschärft hat, der Angeklagte habe sich in irgendeiner Form strafbarer Handlungen schuldig gemacht. Dafür, dass sein Leben „im kriminellen Umfeld“ einzuordnen ist, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Dass er seinen Unterhalt durch Heroinhandel verdient hat, konnte ihm nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts nicht nachgewiesen werden; auch sonst enthalten die Urteilsgründe keinen Hinweis, der es rechtfertigen könnte, den Angeklagten über die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat hinaus dem engeren oder weiteren Kreis der Kriminellen zuzurechnen. In der Bundesrepublik Deutschland ist er jedenfalls bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (UA S. 9).

Insgesamt erwecken zudem die Strafzumessungserwägungen die Besorgnis, dass die Kammer der unzutreffenden Ansicht ist, dem Angeklagten könne nicht nur seine in Zusammenhang mit der Tat stehende Schuld, sondern ganz allgemein die Art seiner Lebensführung strafschärfend zur Last gelegt werden. Das Privatleben eines Angeklagten ist indessen nur insoweit von Bedeutung, als es Beziehung zur abgeurteilten Tat hat (BGHSt 5, 124, 132).

SchumacherMeyerTheune
MüllerMaier
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