Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Staatskassenhaftung für notwendige Auslagen bei teilweiser Freisprechung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 744/51
Datum
05.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht Hamburg sprach den Angeklagten in Teilen frei und legte der Staatskasse neben vollständiger Erstattung in einigen Fällen eine quotenmäßige Beteiligung (15 %) an gemeinsam entstandenen notwendigen Auslagen auf. Die Staatsanwaltschaft rügte die anteilige Aufteilung; der BGH gab der Revision teilweise statt. Er entschied, dass die Auferlegung der Staatskassenhaftung auf die jeweils freigesprochenen Anklagepunkte beschränkt ist und eine pauschale Quotenverteilung unzulässig ist; folglich sind die Auslagen der konkret freigesprochenen Fälle der Staatskasse voll aufzuerlegen. Die in der Revisionsinstanz entstandenen Gebühren wurden gemäß § 6 GKG niedergeschlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 467 Abs. 2 StPO kann das Gericht bei Freispruch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen dem Staat (Staatskasse) auferlegen.

2

Wird der Angeklagte nur in einzelnen Anklagepunkten freigesprochen, beschränkt sich die Befugnis des Gerichts zur Auferlegung der Staatskassenhaftung auf diese freigesprochenen Anklagepunkte.

3

Das Urteil darf nicht bereits eine quotenmäßige oder anteilige Verteilung notwendiger Auslagen auf andere, nicht zur Entscheidung stehende oder bereits gesondert abgeschlossene Strafsachen vorwegnehmen; eine derartige Aufteilung ist nicht Gegenstand der Urteilsentscheidung.

4

Bei Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft kann das Revisionsgericht die in der Revisionsinstanz entstandenen Gebühren und Auslagen nach § 6 GKG niederschlagen; notwendige Auslagen der Revisionsinstanz können bei erfolgreicher Revision der Staatsanwaltschaft nicht der Staatskasse auferlegt werden (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 12. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Conrad B. ████████ aus H[C], dort geboren am ███████ 1895, wegen versuchter Steuerhinterziehung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED] als Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1951 hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten dahin abgeändert, dass sie in den Fällen ████████, █████ und ██████ der Staatskasse auferlegt werden.

Die durch die Revision entstandenen Gebühren und Auslagen werden niedergeschlagen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Urteil vom 19. Oktober 1948 hat das Landgericht Hamburg den Angeklagten in den Fällen █████ und ██████ im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen. Auf Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung wiederholt aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Das schließlich ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1951 ficht jetzt die Staatsanwaltschaft mit der Revision an.

Durch dieses Urteil wurden der Staatskasse, soweit der Angeklagte durch das Urteil der Strafkammer I des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 1948 freigesprochen ist, die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Revisionen des Angeklagten entstandenen Kosten auferlegt und hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten für Recht erkannt:

Soweit sie sich ausschließlich auf die Fälle ███, ████████ und ███████████████ beziehen, werden sie in voller Höhe, soweit sie sich nicht ausschließlich auf diese beiden Fälle beziehen, in Höhe von 15 % der Staatskasse auferlegt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil nur insoweit an, als die Staatskasse zum Ersatz von 15 % der sich nicht ausschließlich auf die Fälle ██████ und █████ beziehenden notwendigen Auslagen verpflichtet wird. Sie meint, damit habe sich das Gericht nicht auf die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen in den Fällen █████ und ██████ beschränkt, sondern mit seiner Entscheidung übergegriffen auf rechtskräftig abgeschlossene Teile des ursprünglichen Gesamtverfahrens, das auch noch wegen einer Anzahl weiterer Beschuldigungen gegen den Angeklagten geführt worden war; das Gericht habe so in unzulässiger Weise „eine quotenmäßige Festsetzung der Kosten in den übrigen hier nicht zur Entscheidung stehenden Fällen vorweggenommen“.

Die Revision hat Erfolg.

Offensichtlich fehlt geht zwar die Deutung, welche die Revision dem Urteil dahin zu geben versucht, als habe das Landgericht auch über die Erstattung von Auslagen in Strafsachen mitentschieden, welche nicht die Fälle █████ und ██████ betrafen. Der Urteilszusammenhang ergibt klar, dass das Landgericht lediglich über den Ersatz der notwendigen Auslagen in diesen beiden Fällen erkannt hat, jedoch durch die Anordnung der 15 %-Klausel der Besonderheit des Falles Rechnung tragen wollte, dass ein Teil der notwendigen Auslagen nicht ausschließlich in den Fällen █████ und ██████, sondern gemeinschaftlich in der ursprünglich anhängig gewesenen Gesamtheit von Strafsachen erwachsen war. Fehlerhaft wäre es allerdings gewesen, wenn die Strafkammer im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung auch über den Ersatz von Auslagen in anderen anhängigen oder rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren getroffen hätte; dieser von der Revision behauptete Rechtsfehler liegt aber gerade nicht vor.

Dagegen muss die Revision aus einem anderen Grunde Erfolg haben. Nach § 467 Abs. 2 StPO ist das Gericht, wenn es den Angeklagten freispricht, befugt, die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Wird der Angeklagte nur in einzelnen Anklagepunkten (Fällen) freigesprochen, so beschränkt sich die Befugnis des Gerichts nur auf die Anklagepunkte, in denen eine Verurteilung nicht ergangen ist. Das Reichsgericht hat in RGSt 24, 385 und RGSt 33, 84 hinsichtlich der gerichtlichen Kosten ausgesprochen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, bei der Urteilsfällung zu ermitteln, ob und inwieweit besondere Auslagen durch andere Strafälle entstanden sind, oder eine quotenmäßige Aufteilung vorzunehmen. Dieser Grundsatz muss auch hinsichtlich der dem Angeklagten zu ersetzenden notwendigen Auslagen gelten, und zwar auch deshalb, weil der Angeklagte sonst der ihm im Kostenfestsetzungsverfahren gegebenen Möglichkeiten, gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten Erinnerung und gegen die darauf ergehende Entscheidung des Gerichts Beschwerde einzulegen, verlustig gehen würde. Bloße Erwägungen der Zweckmäßigkeit, von welchen sich die Strafkammer offenbar hat leiten lassen, vermögen die gegenteilige Auffassung nicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer verstieß daher gegen das Gesetz, da sie eine anteilsmäßige Aufteilung der notwendigen Auslagen vornahm, welche dem Angeklagten in den Fällen █████ und ██████ zusammen mit anderen Strafsachen entstanden sind.

Der Urteilsausspruch ist daher hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen dahin abzuändern, dass sie in den Fällen █████ und ██████ ganz der Staatskasse auferlegt werden.

Damit ist im sachlichen Ergebnis das Erkenntnis der Vorinstanz aufrechterhalten. Es erschien daher angemessen, die in der Revisionsinstanz entstandenen Gebühren und Auslagen gemäß § 6 GKG niederzuschlagen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in dieser Instanz konnten mangels gesetzlicher Grundlage (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO trifft nicht zu, da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte) nicht der Staatskasse auferlegt werden.

Dr. Ludwig Dr. Sauer Bundesrichter

Dr. Dotterweich ist in Krankheitsurlaub und an der Unterschrift verhindert.

Dr. Ortlieb
Dr. Arndt
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