Revision teils stattgegeben; Wiedereinsetzung verworfen, Teilaufhebung von Strafen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 743/80
- Datum
- 08.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nur in besonderen Ausnahmefällen zu gewähren.
Verspätete materielle Ausführungen, die im Rahmen einer bereits erhobenen allgemeinen Sachrüge stehen, bleiben in die Prüfung einzubeziehen; reine Verfahrensrügen begründen allein keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.
Bei Verurteilungen wegen falscher uneidlicher Aussagen muss das Tatrichterurteil prüfen, ob ein Aussagenotstand (§157 StGB) vorliegt oder mildernde Umstände nach §49 Abs.2 StGB zu berücksichtigen sind.
Bei der Bestimmung des gemilderten Strafrahmens ist maßgeblich die gesetzliche Höchststrafe der einschlägigen Vorschrift; eine fehlerhafte Festlegung des Strafrahmens kann die Strafzumessung beeinflussen und zur Aufhebung führen.
Das Unterlassen von Wiedergutmachungsleistungen darf nicht zum Nachteil des Angeklagten in die Strafzumessung eingehen, wenn Ersatzleistungen seine Verteidigungsposition gefährdet hätten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 743/80
in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm M. aus L., geboren am [REDACTED] 1936 in E., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verteidigers am 8. Juli 1981 gemäß § 46 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Der Antrag des Verteidigers vom 27. August 1980, den Angeklagten zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Oktober 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
1. der Fall A. III. 3. 6 der Urteilsgründe (Nr. 16 der Hauptanklage) ausgeschieden,
2. das Verfahren hinsichtlich des Falles A. IV. 1. a) (Nr. 1 der Hauptanklage) vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, der Ausspruch über die Einzelstrafen
3. in den Fällen A. III. 3. 7, 10 und 11, V. 11 der Urteilsgründe (Nr. 18, 51, 53 und 59 der Hauptanklage) und über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit der Senat über sie nicht bereits befunden hat, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Revision ist durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit Verfahrensbeschwerden sowie der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Soweit der Verteidiger in seinem – verspäteten – Schriftsatz materiellrechtliche Ausführungen gemacht hat, sind sie im Rahmen der auf die Sachrüge des Angeklagten vorzunehmenden Prüfung des Urteils beachtet worden. Die beantragte Wiedereinsetzung hatte somit lediglich für die vom Verteidiger erhobene Verfahrensbeschwerde Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung kann zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden (BGHSt 1, 44, 45; 14, 330). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
2. a) Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. Nach der Ausscheidung eines Falles sowie der vorläufigen Einstellung des Verfahrens in einem weiteren Fall hat die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur innerhalb der Strafzumessungserwägungen ergeben.
b) Bei der Begründung der Einzelstrafen für die drei Fälle falscher uneidlicher Aussage hat sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es gerechtfertigt wäre, die betreffenden Strafen nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder sogar ganz von Strafe abzusehen, wie dies im Falle des Aussagenotstands gemäß § 157 StGB möglich ist. Dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge in den Zivilprozessen die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, folgt aus den Urteilsfeststellungen. Auf die Erörterung jener Frage hätte die Strafkammer deshalb nicht verzichten dürfen.
Die Einzelstrafe für den Verstoß gegen das Waffengesetz hat das Landgericht einem überhöhten Strafrahmen entnommen. Es geht davon aus, dass der Strafbereich nach § 53 Abs. 3 WaffG i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB bis drei Jahre neun Monate reiche. Da die in jener waffenrechtlichen Vorschrift angedrohte Höchststrafe nur drei Jahre beträgt, endet der gemilderte Strafrahmen schon bei zwei Jahren und drei Monaten. Angesichts des vom Landgericht zugrunde gelegten wesentlich größeren Strafrahmens lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der Einzelstrafe (ein Jahr) durch diesen Rechtsfehler beeinflusst worden ist.
Die vier Einzelstrafen müssen deshalb aufgehoben werden. Ob schon dies zur Aufhebung der Gesamtstrafe zwingt, erscheint wegen der großen Zahl der weiteren, zum Teil erheblich höheren Einzelstrafen zweifelhaft. Hierauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Gesamtstrafe kann wegen eines Fehlers in den sie betreffenden Zumessungserwägungen nicht bestehenbleiben. Auf S. 367 UA heißt es, gegen den Angeklagten spreche auch sein Verhalten nach den Straftaten, so habe er „sich durchweg nicht um eine Schadenswiedergutmachung bemüht“. Dieser Zumessungsgesichtspunkt ist mit dem sachlichen Recht nicht vereinbar. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten, abgesehen von wenigen Ausnahmen, bestritten. Durch Schadensersatzleistungen hätte er seine Verteidigungsposition gefährdet. Dass er hierzu nicht bereit war, kann ihm schon aus diesem Grund nicht angelastet werden.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird durch die Aufhebung der Gesamtstrafe nicht berührt; denn zu den aufrechterhaltenen Einzelstrafen gehören auch solche von drei und mehr Jahren, so dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB weiterhin gegeben sind.
Ferner ist nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auszuschließen, dass es das Ausscheiden des Falles A. III. 3. 6 (der Urteilsgründe) zum Anlass genommen hätte, für die fortgesetzte Handlung, unter der es diesen Fall miterfasst hat, eine geringere Einzelstrafe festzusetzen.
Die Revision muss danach, abgesehen von der Aufhebung der vier Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, verworfen werden.
Schumacher Mosel Müller RiBGH Niemöller ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert
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