Unterlassene Gesamtstrafenbildung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 743/77
- Datum
- 20.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind mehrere Freiheitsstrafen zu berücksichtigen, hat das Gericht eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen.
Unterbleibt die erforderliche Bildung einer Gesamtstrafe, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, wenn das Unterlassen das Strafmaß beeinflussen kann.
Wird bei einer erneuten Verhandlung voraussichtlich eine frühere Einzelstrafe inzwischen vollstreckt sein, ist dies bei der Strafbemessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Die Revision ist teilweise stattzugeben, wenn Verfahrens- oder Bewertungsfehler im Strafausspruch festgestellt werden, die eine neue Entscheidung über die Strafe erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 743/77
in der Strafsache gegen
1. Josef ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1948 in █████████████████, 2. Karl-Heinz █████████, geboren ████████████ ████ in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, 3. Dieter Herbert Rudolf ████████, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1953 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. Mai 1977, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten ████████ und ██████████████ werden verworfen.
Die Beschwerdeführer ████████ und ██████████████ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███████████████ hat keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben. Auch der Schuldspruch und der Ausspruch über die Strafe gegen den Angeklagten ███ sind rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist nach den Urteilsfeststellungen davon auszugehen, dass die Strafkammer eine Gesamtstrafe aus der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und der durch Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 11. Januar 1977 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten (nicht der Verurteilung, wie es im Urteil beim Angeklagten ████ heißt) hätte bilden müssen. Da der Angeklagte seit dem 13. Dezember 1976 eine Reststrafe von drei Monaten aus einem Urteil vom 18. Februar 1974 verbüßte (vgl. Rubrum und Bl. 5 UA), konnte er am 25. Mai 1977, als das angefochtene Urteil verkündet wurde, die Strafe von fünf Monaten aus dem Urteil vom 11. Januar 1977 noch nicht voll verbüßt haben. Sonstige Hinderungsgründe für eine Gesamtstrafenbildung sind nicht ersichtlich.
Dieser Fehler führt hier nicht nur zur Zurückverweisung zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung, sondern hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Es ist nämlich damit zu rechnen, dass in der neuen Hauptverhandlung eine Gesamtstrafe nicht mehr gebildet werden kann, weil die fünfmonatige Freiheitsstrafe inzwischen verbüßt ist. Das würde nach ständiger Rechtsprechung bei Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein.
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