Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verwerfung und Rückverweisung wegen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 743/75
Datum
05.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu acht Jahren verurteilt; seine Revision war vom Landgericht als unbegründet verworfen worden. Der BGH hob den Verwerfungsbeschluss auf, weil die Revisionsbegründung fristgerecht einging. Wegen geänderter Strafrahmenregelungen und der zu prüfenden Anwendbarkeit des §213 StGB wurde das Urteil insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verwerfung der Revision wegen angeblich verspäteter Revisionsbegründung ist aufzuheben, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist beim zuständigen Gericht eingegangen ist.

2

Ändert sich der anwendbare Strafrahmen durch neue gesetzliche Regelungen, hat das Revisionsgericht dies nach § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO zu berücksichtigen; ggf. ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 213 StGB ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; fortlaufende, für sich allein noch nicht schwere Kränkungen können in ihrer Gesamtheit eine schwere Beleidigung darstellen; auch Art der Mitteilung und das frühere Verhalten des Opfers sind zu berücksichtigen.

4

Soweit die Revisionsrügen keine rechtsfehlerhaften Feststellungen zum Schuldspruch oder zu Verfahrensfragen ergeben, bleibt das Urteil in diesen Punkten bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 5. Juni 1975

Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt/Main, 28. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 743/75

in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Klaus Herbert █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1938 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1976 gemäß §§ 346, 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Der die Revision des Angeklagten verwerfende Beschluss des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Juni 1975 wird aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 28. August 1974 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 20. März 1973 nach vorausgegangenem Streit eine Prostituierte durch Messerstiche getötet, mit der er damals als Zuhälter zusammenlebte. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil als unzulässig verworfen, weil die Begründung der Revision nicht rechtzeitig erfolgt sei. Das beruht auf einem Irrtum. Die Revisionsbegründung ging am 21. April 1975, also vor Ablauf der am 24. April 1975 endenden Begründungsfrist beim Landgericht ein. Der Verwerfungsbeschluss ist deshalb aufzuheben.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der Verfahrensbeschwerden und zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann das Urteil auf die Sachrüge im Strafaussprach keinen Bestand haben. Das Schwurgericht ist in Anwendung der §§ 44 Abs. 3, 51 Abs. 2 StGB aF von einem Strafrahmen von einem Jahr und drei Monaten bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Nach dem seit 1. Januar 1975 geltenden Recht wäre gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten anzunehmen. Die erkannte Strafe nähert sich der Obergrenze so, dass sich nicht ausschließen lässt, das Schwurgericht würde bei Anwendung des neuen Rechts auf eine geringere Strafe erkannt haben. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten.

Das Landgericht wird bei seiner neuen Entscheidung über die Höhe der Strafe die Anwendbarkeit des § 213 StGB erneut zu prüfen haben. Es wird dabei nicht an die Annahme des angefochtenen Urteils gebunden sein, nicht durch die Schimpfworte, sondern nur durch das Gekeife des Opfers sei der Angeklagte gereizt und zur Tat hingerissen worden. Es wird zu beachten haben, dass es bei der Prüfung, ob eine schwere Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift gegeben war, auf eine Gesamtwürdigung ankommt, die auch das frühere Verhalten des Opfers einschließt, und dass die

schwere Beleidigung sich auch aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben kann (BGH, Urteil vom 18. Februar 1968 – 3 StR 321/68 –), wobei auch die Art, in der diese Kränkungen mitgeteilt werden, nicht ohne Bedeutung ist. In dieser Beziehung könnte auch der Umstand bedeutsam sein, dass die Getötete den Angeklagten selbst dazu gebracht hatte, auf die ihm gebotene Chance eines ordentlichen Broterwerbs zu verzichten und ihr Zuhälter zu werden, ihn dann als „dreckigen Zuhälter“ beschimpfte und eine Anzeige wegen Nichteinhaltung der Bewährungsauflagen in Aussicht stellte.

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