Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Vorverurteilungen (§ 48 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 742/82
- Datum
- 03.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 48 StGB (Berücksichtigung von Vorverurteilungen bei der Strafzumessung) sind konkrete Feststellungen zum Zeitpunkt der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten erforderlich.
Fehlen im Urteil Angaben zum Zeitpunkt der früheren Taten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückfallverjährung eingetreten ist; dies macht die auf diesen Feststellungen beruhende Einzelstrafe aufhebungsbedürftig.
Erfolgt die Aufhebung einer auf solchen Feststellungen beruhenden Einzelstrafe, ist auch die hierauf gestützte Gesamtstrafe aufzuheben, soweit ihre Grundlage entfällt.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision insoweit stattgeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Tatkammer zurückverweisen; andere Revisionsrügen können hiervon unberührt verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 21. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 742/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ██ Alfred aus ███████, geboren am [REDACTED] 1932 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juni 1982 im Ausspruch über 1. die im Fall II e der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie 2. die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als mit ihr Verletzung des § 48 StGB gerügt wird. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Bei der Bemessung der im Fall II e festgesetzten Einzelstrafe hat das Landgericht den Strafrahmen des § 48 StGB angewandt. Das Urteil enthält jedoch bezüglich der unter Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Vorverurteilungen keine Angaben über den Zeitpunkt der ihnen zugrunde liegenden Taten. Wenn auch sehr unwahrscheinlich ist, dass hinsichtlich dieser Taten Rückfallverjährung eingetreten ist, so kann es doch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Die genannte Einzelstrafe wird deshalb aufgehoben. Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihren Bestand.
| Müller | Theune | ||
| Meyer | Niemöller |