Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Vorverurteilungen (§ 48 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 742/82
Datum
03.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anwendung des § 48 StGB bei der Strafzumessung. Der BGH hob die im Fall II e festgesetzte Einzelstrafe und die hierauf beruhende Gesamtstrafe auf, weil das Urteil keine Angaben zum Zeitpunkt der zugrundeliegenden Vorverurteilungen enthält und somit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Rückfallverjährung eingetreten ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 48 StGB (Berücksichtigung von Vorverurteilungen bei der Strafzumessung) sind konkrete Feststellungen zum Zeitpunkt der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten erforderlich.

2

Fehlen im Urteil Angaben zum Zeitpunkt der früheren Taten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückfallverjährung eingetreten ist; dies macht die auf diesen Feststellungen beruhende Einzelstrafe aufhebungsbedürftig.

3

Erfolgt die Aufhebung einer auf solchen Feststellungen beruhenden Einzelstrafe, ist auch die hierauf gestützte Gesamtstrafe aufzuheben, soweit ihre Grundlage entfällt.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Revision insoweit stattgeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Tatkammer zurückverweisen; andere Revisionsrügen können hiervon unberührt verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 742/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ ██ Alfred aus ███████, geboren am [REDACTED] 1932 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juni 1982 im Ausspruch über 1. die im Fall II e der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie 2. die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als mit ihr Verletzung des § 48 StGB gerügt wird. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Bei der Bemessung der im Fall II e festgesetzten Einzelstrafe hat das Landgericht den Strafrahmen des § 48 StGB angewandt. Das Urteil enthält jedoch bezüglich der unter Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Vorverurteilungen keine Angaben über den Zeitpunkt der ihnen zugrunde liegenden Taten. Wenn auch sehr unwahrscheinlich ist, dass hinsichtlich dieser Taten Rückfallverjährung eingetreten ist, so kann es doch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Die genannte Einzelstrafe wird deshalb aufgehoben. Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihren Bestand.

MüllerTheune
MeyerNiemöller
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