Revision verworfen: Gewaltbegriff erfordert körperliche Kraftanwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 742/80
- Datum
- 04.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt setzt zumindest eine körperliche Kraftentfaltung des Täters voraus; eine rein psychische Zwangswirkung genügt nur, wenn sie durch körperliche Einwirkung verursacht worden ist.
Bei der Auslegung des Gewaltbegriffs ist auf die beim Opfer eintretende Zwangswirkung abzustellen; diese kann auch bei geringer körperlicher Kraftanwendung als körperlicher Zwang empfunden werden.
Bloße verbale Einwirkungen gegenüber dem Opfer sind grundsätzlich nicht dem Gewaltbegriff zuzuordnen; ihre Einbeziehung würde die Abgrenzung zu der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unterlaufen.
Die Rechtsprechungsrelativierung des Erfordernisses erheblicher körperlicher Kraft bedeutet nicht den völligen Verzicht auf jedwede körperliche Kraftentfaltung als Voraussetzung des Gewaltmerkmals.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Manfred ██████ aus ████, dort geboren am ████ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Niembller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ██████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Januar 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass die Strafkammer in den Fällen 12, 20, 32 a, 36, 50, 59, 61 und 62 das Merkmal der Gewaltanwendung verneint und deshalb den Angeklagten nicht wegen versuchter oder vollendeter Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie versuchter oder vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt hat. Ferner ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass der Angeklagte im Fall 32 a (tateinheitlich) die Tatbestände des § 176 Abs. 1 sowie des § 223 StGB erfüllt habe.
Die Revision wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Sie hat keinen Erfolg.
Den Urteilsfeststellungen lässt sich schon nicht entnehmen, dass in dem letztgenannten Fall sexuelle Handlungen an einem Kind (unter 14 Jahren) vorgenommen worden sind und dass der Angeklagte eines der Opfer gesundheitlich geschädigt oder körperlich misshandelt hat.
Zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass der Angeklagte keine Gewalt angewendet hat.
Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass der klassische Gewaltbegriff in der strafrechtlichen Rechtsprechung eine wesentliche Änderung erfahren hat. So wird im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof zunächst auf das Erfordernis einer erheblichen körperlichen Kraftentfaltung durch den Täter verzichtet, stattdessen entscheidend auf die körperliche Zwangswirkung beim Opfer abgestellt und insoweit schließlich sogar psychische Einwirkungen als ausreichend angesehen hat (S. 142 UA).
In der vom Landgericht in diesem Zusammenhang unter anderem erwähnten Entscheidung BGHSt 23, 46 ff hat der Senat besonders hervorgehoben, dass es maßgeblich auf das Gewicht einer derartigen Zwangswirkung ankommt (aaO S. 54).
Die Frage, ob in den nunmehr vorliegenden Fällen eine so tiefgreifende Folge bei den betreffenden Opfern eingetreten war, hat das Landgericht unerörtert gelassen. Ihrer Beantwortung bedurfte es hier aber auch nicht.
Zu Recht hat die Strafkammer den Standpunkt vertreten, dass das Merkmal der Gewalt auch in den Fällen psychischer Zwangswirkung nur dann gegeben ist, wenn sie durch physische Kraftentfaltung verursacht worden ist. An dieser Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof trotz der Verlagerung des Schwerpunktes auf die beim Opfer eingetretene Zwangswirkung festgehalten. Das zeigt sich z. B. in der Entscheidung BGHSt 19, 263, 265, wo nicht auf das Erfordernis jeglicher Ausübung von Körperkraft, sondern nur auf den Einsatz erheblicher körperlicher Kraft verzichtet worden ist. Entsprechend heißt es in BGHSt 23, 126, 127, es genügen alle eine gewisse nicht notwendig erhebliche körperliche Kraftanwendung darstellenden Handlungen, die von der Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden. In dem bereits genannten Urteil des Senats (BGHSt 23, 46 ff) wird ausgeführt, der Annahme des Gewaltmerkmals stehe nicht entgegen, dass der psychisch determinierte Prozess „nur mit geringem körperlichen Kraftaufwand“ in Lauf gesetzt worden war (aaO S. 54). Ob die Entscheidung BGHSt 8, 102 ff dahin zu verstehen ist, dass in ihr nicht mehr an der Voraussetzung irgendeiner körperlichen Kraftentfaltung des Täters festgehalten wird, kann dahingestellt bleiben.
Dieses Urteil betraf die Frage, wie der Begriff der Gewalt „im Sinne des § anstGB“ (a.F. – Verfassungsund Geheimes Staatshochverrat –) auszulegen ist. Diese Relativierung kommt nicht nur im Leitsatz, sondern auch in der Begründung deutlich zum Ausdruck.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wäre es nicht konsequent, den Begriff der Gewalt völlig von dem Erfordernis körperlicher Kraftanwendung zu lösen und insoweit bloße verbale Einwirkungen auf das Opfer ausreichen zu lassen. Einer solchen Auslegung steht die Ausgestaltung daer Strafvorschriften entgegen, deren Nichtanwendung die Staatsanwaltschaft rügt. Die Tatbestände der §§ 177, 178, 255 StGB erfahren ihre besondere Kennzeichnung durch die Art der in ihnen aufgeführten Nötigungsmittel. Das ist einmal das Merkmal der Gewalt und sodann das der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Während bei jenem die Übelszufügung bereits im Zeitpunkt der Tat tatsächlich erfolgt, wird sie bei der anderen Alternative erst in Aussicht gestellt, wenn auch im Sinne einer bereits jetzt drohenden Gefahr. Dieser Unterschied würde durch die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht verwischt. Vor allem aber würde die Begrenzung der Begehungsweise der Drohung auf die Fälle, in denen mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird, weitgehend ihren Sinn verlieren, wenn verbale Einwirkungen auf das Opfer dem Gewaltbegriff zugeordnet wären. Dem Landgericht ist deshalb beizupflichten, dass bei einer solchen Auslegung die Grenzen zwischen den beiden Nötigungsalternativen aufgeweicht würden.
Da die Prüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, muss das Rechtsmittel verworfen werden.
| Schumacher | Müller | Niembller | |||
| Mesl | Meyer |