Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen versuchten Mordes und schwerem Raub bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 742/79
Datum
06.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie fahrlässiger Tötung verurteilt; sowohl seine als auch die Revision der Staatsanwaltschaft wurden verworfen. Die Staatsanwaltschaft rügte eine Lücke in der Beweiswürdigung wegen Nichtverwertung polizeilicher Aussagen. Der BGH hielt aber fest, dass diese Aussagen das Urteil nicht beeinflussen konnten und keine durchgreifenden Sachmängel vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss sich mit wesentlichen Umstandssachverhalten auseinandersetzen; eine fehlende ausdrückliche Auseinandersetzung mit bestimmten Aussagen im Urteil ist jedoch unschädlich, wenn diese offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung haben.

2

Bei gemeinsamer Tatausführung kann eine ausdrückliche Ablehnung weiterer Tötungshandlungen durch einen Beteiligten dessen Vorsatz bezüglich einer späteren Tötung entfallen lassen.

3

Zur Beurteilung von Revisionsrügen ist maßgeblich, ob der behauptete Verfahrens- oder Sachfehler das Urteil hätte beeinflussen können; ist dies auszuschließen, bleibt die Revision ohne Erfolg.

4

Schwere vorsätzliche Körperverletzungen oder wiederholte schwere Angriffe können ihrerseits den Tatbestand des versuchten Mordes begründen, auch wenn spätere Handlungen eines anderen Täters zum Tode führen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 742/79

in der Strafsache gegen Mehmet Y. ███ aus ██, geboren am ████ 1961 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Kurtze als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Bertling als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Juni 1979 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einchließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Im Mai 1977 lernte der Angeklagte durch seinen Freund Ismail █████ den 45jährigen Kaufmann Walter Ko███ kennen. █████ und der mit dem Angeklagten ebenfalls befreundete Aydin ███ hatten sich wiederholt ████ gegen Entgelt für homosexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt; auch der Angeklagte unterhielt in der Folgezeit mit ███ solche Beziehungen.

Als der Angeklagte und ███ eines Tages in ihr Heimatland, die Türkei, zurückkehren wollten, ihnen hierfür jedoch die finanziellen Mittel fehlten, entschlossen sie sich, ███ während sexueller Handlungen mit einem Handkantenschlag bewusstlos zu machen, um dann seine Wohnung nach Geld und Wertgegenständen durchsuchen zu können. Den Tatplan im einzelnen entwarf Ko███. Danach sollte sich auch ███ beteiligen und wegen seiner Karatekenntnisse den Handkantenschlag führen; ███ sagte jedoch nach zunächst gegebener Einwilligung seine Beteiligung ab, weil er Angst habe. Der Angeklagte und Ko███ kamen daraufhin überein, die Tat allein auszuführen.

Im Juli 1977 suchten sie Ko███ in seiner Wohnung auf. Im Verlauf der dann vorgenommenen homosexuellen Handlungen entschlossen sie sich während einer kurzen Abwesenheit █████, diesen nicht mit einem Handkantenschlag, sondern einer etwa 35 cm hohen schweren Bronzefigur bewusstlos zu schlagen. Als Ko███ durch sexuelle Handlungen abgelenkt war, ergriff Ko███ die vom Angeklagten neben ihn gelegte Figur und schlug sie Ko███ auf den Kopf. ███ wurde dadurch jedoch wider Erwarten nicht bewusstlos, sondern schrie und wehrte sich. Ko███ schlug daraufhin noch mehrmals zu. Insgesamt wurde ████ mindestens achtmal am Kopf getroffen, ohne das Bewusstsein zu verlieren.

In dem sich dann entwickelnden Kampf, bei dem ████ auch vom Angeklagten mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und mehrfach mit dem Fuß auf den Oberkörper getreten wurde, erlitt ███ mehrere Rippenbrüche. Er schrie laut um Hilfe und wurde schließlich von ███ am Hals gepackt und so stark gewürgt, dass beide Schildknorpelfortsätze des Kehlkopfs gebrochen wurden. ███ hörte mit dem Würgen erst auf, als ████ keinen Laut mehr von sich gab und reglos am Boden lag.

Der Angeklagte, der Ko███ für tot hielt, und Ko███ durchsuchten nun die Wohnung, fanden aber wider Erwarten nur einen geringen Geldbetrag. Während sie überlegten, wie sie sich weiter verhalten sollten, hörten sie ███ im Nebenzimmer laut stöhnen. ███ äußerte daraufhin, dass er ███ umbringen wolle. Damit war der Angeklagte nicht einverstanden. Er gab dies ███ zu verstehen; dieser erwiderte nichts. Der Angeklagte glaubte, ████ werde seine Absicht nicht verwirklichen, und begab sich ins Bad der Wohnung. ███ holte aus der Küche ein Brotmesser, lief mit den Worten *"jetzt bringe ich ihn um!"* zu Ko███ und stach auf ihn ein. ███ wurde durch eine Stich-Schnittwunde tödlich verletzt. Ohne diese Wunde hätte er mit Wahrscheinlichkeit überlebt.

Die Täter beluden dann ████ Personenkraftwagen mit Kleidern und anderen Gegenständen und fuhren davon. ███ floh am nächsten Tag in die ███ und ist seitdem unbekannten Aufenthalts.

II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, des weiteren wegen fahrlässiger Tötung und Unterschlagung unter Einbeziehung eines früher gegen ihn ergangenen Urteils zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde herührende Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.

1. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten ergibt keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler.

2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf,

a) Auf dem behaupteten Verfahrensfehler könnte, die Zulässigkeit der Rüge unterstellt, das Urteil nicht beruhen. Das ergibt sich im einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zu b).

b) Das Urteil enthält auch keinen durchgreifenden Sachmangel.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Strafkammer, ohne dies zu begründen, im Urteil ausdrücklich hervorhebt, die *"verlesenen polizeilichen und richterlichen Aussagen des Zeugen ██████ bei der Beweiswürdigung nicht verwertet"* zu haben (UA S. 13). Sie sieht darin eine Lücke in der Beweiswürdigung. Der Hinweis gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht. Wohl muss sich der Tatrichter im Urteil mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzen, die zu einer Würdigung drängen, weil sie für oder gegen den Angeklagten sprechen und deshalb für die Entscheidung Bedeutung haben können (vgl. RGSt 77, 157, 161; BGHSt 14, 162, 164 f.; BGH Urt. v. 17. Juli 1974 – 2 StR 92/74 –). Hier kann indessen der Senat auf Grund der besonderen Lage des Falles mit Sicherheit aus-

schließen, dass die Aussage ███ ein solches erhebliches Beweismittel ist, die Entscheidung der Strafkammer also durch die Nichtverwertung der Aussage zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein kann:

Nach den Urteilsfeststellungen kann ██ Aussagen ausschließlich über Einzelheiten machen, die vor der Tat liegen, nicht aber über den Verlauf der Tat selbst und dabei insbesondere über die inneren Vorgänge beim Angeklagten, wie sie sich während der Tat abgespielt haben. Selbst wenn, wie die Revision in Übereinstimmung mit der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung (vgl. UA S. 14) geltend macht, der Angeklagte und ███ Ko███ schon mit Tötungsvorsatz aufgesucht haben, wäre dies ohne Einfluss auf die rechtlich bedenkenfrei zustandegekommene Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte unter dem nachhaltigen Eindruck des unerwarteten Geschehensablaufs der endgültigen Tötung ████ durch ███ ausdrücklich widersprochen hat, zumindest also in diesem Zeitpunkt, als █████ noch lebte und ohne weitere Gewalteinwirkung wahrscheinlich am Leben geblieben wäre, keinen Tötungsvorsatz (mehr) hatte. Wegen des Zuschlagens mit der

Bronzefigur und der Ko███ in diesem Zusammenhang zugefügten schweren Verletzungen aber ist er ohnehin des versuchten Mordes schuldig befunden worden. Dass ihm dabei nicht direkter, sondern bedingter Vorsatz zur Last gelegt wird, hat, wie die Erwägungen der Strafkammer zeigen, bei der Strafzumessung keine Rolle gespielt.

Auch die übrigen von der Revision behaupteten Sachmängel liegen nicht vor.

SchumacherMüllerTheune
MoslMeyer
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