Revision teilweise erfolgreich: Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs (Waffenüberlassung/Beihilfe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 741/84
- Datum
- 07.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Dauertat der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG) kann tateinheitlich mit dem kurzzeitigen Überlassen der Waffe an Nichtberechtigte verbunden sein, wenn die Handlungen einen einheitlichen Tathergang bilden.
Das wiederholte Überlassen einer Schusswaffe an Nichtberechtigte kann jeweils tateinheitlich mit der darauf folgenden Beihilfe zur schweren rauberischen Erpressung sein, soweit das Überlassen unmittelbar Handlung und Erfolg fördert.
Die Dauerstraftat des Ausübens tatsächlicher Gewalt über eine Waffe begründet nicht generell Tateinheit zwischen mehreren zeitlich getrennten, selbständigen schwereren Taten (z. B. verschiedenen Fällen der Beihilfe zur schweren rauberischen Erpressung).
Eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO, das Gericht habe seine Überzeugung aus nicht verhandelten Aktenstücken gewonnen, ist nur begründet, wenn sich nachweist, dass das Gericht nicht ausschließlich auf verhandelte Erklärungen gestützt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 741/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Lackierer Leonardo ████ geboren am 1947 in ███ (Italien) wegen rauberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juli 1984, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren rauberischen Erpressung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und mit Überlassen einer Schusswaffe an Nichtberechtigte sowie wegen Beihilfe zur schweren rauberischen Erpressung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und mit zweimaligem Überlassen einer Schusswaffe an Nichtberechtigte verurteilt wird;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur (richtig: schweren) rauberischen Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Überlassen einer Schusswaffe an Nichtberechtigte, wegen Überlassens einer Schusswaffe an Nichtberechtigte sowie wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 261 StPO ihre Überzeugung vom Gehilfenvorsatz des Angeklagten bezüglich der beiden Fälle der schweren rauberischen Erpressung auf Beweismittel gestützt, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, ist unbegründet. Es ist nicht bewiesen, dass die Strafkammer die dem Mitangeklagten ████ vorgehaltenen Aktenstellen für ihre Überzeugungsbildung verwertet hat. Sie kann die vom Beschwerdeführer angesprochenen Feststellungen ausnahmslos auf Grund der Erklärungen, die der Mitangeklagte ████ auf die Vorhalte abgegeben hat, getroffen haben (BGHSt 14, 310, 311 f.; Mayr in KK § 249 Rdn. 48, 49 mit Nachweisen).
Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil die Konkurrenzverhältnisse zwischen den festgestellten Gesetzesverletzungen teilweise anders als von der Strafkammer angenommen zu beurteilen sind – andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich – und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte etwa Ende 1981, ohne eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein zu haben, einen Revolver 38 Special Detective mit der dazugehörigen scharfen Munition in Frankfurt am Main erworben und in der Folgezeit besessen. Kurz vor dem 14. September 1983 überließ er Waffe und Munition einem Landsmann, um diesem deren Einsatz bei einem an dem genannten Tag in der Form der schweren rauberischen Erpressung tatsächlich durchgeführten Banküberfall zu ermöglichen.
Unmittelbar nach der Tat erhielt er Waffe und Munition zurück, überließ sie aber dem Landsmann erneut zur Verwendung bei einer am 28. September 1983 verübten schweren rauberischen Erpressung. Auch danach erhielt er Waffe und Munition zurück. Er übergab sie nochmals vor dem 21. November 1983 für einen geplanten Banküberfall, der aber noch im Vorbereitungsstadium verhindert werden konnte.
Danach hat der Angeklagte seit dem Erwerb der Waffe die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt und sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG strafbar gemacht. Diese Dauerstraftat trifft zusammen mit dem Überlassen der Schusswaffe kurz vor dem 14. September 1983 an Nichtberechtigte gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, das seinerseits die Beihilfe zu der an dem genannten Tag durchgeführten schweren rauberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 StGB darstellt. Alle diese Gesetzesverletzungen sind tateinheitlich begangen.
Mit der Beihilfe zu der am 28. September 1983 durchgeführten schweren rauberischen Erpressung trifft das unmittelbar vorangegangene zweite Überlassen der Schusswaffe tateinheitlich zusammen, außerdem das diese Taten umgreifende Ausüben der tatsächlichen Gewalt und mit dieser zuletzt genannten Gesetzesverletzung das dritte Überlassen der Schusswaffe (kurz vor dem 21. November 1983).
Dagegen kann die Dauerstraftat des Ausübens der tatsächlichen Gewalt die beiden schwereren Taten der Beihilfe zur schweren rauberischen Erpressung nicht zur Tateinheit verbinden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BGHSt 29, 184, 186; 31, 29 ff.; BGH, Urteile vom 31. März 1982 – 2 StR 641/81 – und vom 21. April 1982 – 2 StR 657/81 – sowie Beschlüsse vom 24. September 1982 – 2 StR 474/82 – und vom 17. Oktober 1984 – 2 StR 591/84).
Die Änderung des Schuldspruchs nötig zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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