Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 741/82
Datum
16.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt; seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision mit Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Streitpunkt war, ob die Verwendung lediglich einer nicht funktionsfähigen Modellpistole einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB begründet. Der BGH hält das Ausblenden dieser Erörterung vor dem Hintergrund der sonstigen, gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht für beanstandungswürdig. Die Entscheidung betont zugleich den erzieherischen Schwerpunkt der Jugendstrafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Jugendkammer kann bei der Strafzumessung den Erziehungsgedanken in den Vordergrund stellen und diesen maßgeblich für die Wahl des Strafmaßes berücksichtigen.

2

Ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, ist durch Gesamtwürdigung der Tat- und Täterumstände zu bestimmen; die bloße Nutzung einer nicht funktionsfähigen Modellwaffe begründet nicht automatisch einen minder schweren Fall.

3

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Begründungspflichten bei der Strafzumessung liegt nicht vor, wenn die übrigen Strafzumessungsgründe tragfähige und den Angeklagten nicht belastend fehlerhafte Erwägungen enthalten.

4

Das Unterlassen einer gesonderten Erörterung bestimmter mildernder Umstände ist unschädlich, sofern die übrigen würdigenden Gründe die verhängte Strafe rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 28. Juli 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Klaus Erich ██████████ aus Bonn, dort geboren am █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juli 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich seine auf den Strafausspruch beschränkte und mit der Sachrüge begründete Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Jugendkammer begründet die Verhängung von Jugendstrafe zwar zunächst allein mit der Schwere der Schuld, stellt bei der Strafzumessung im engeren Sinne jedoch den Erziehungsgedanken in den Vordergrund. Sie hält die verhängte Strafe für erforderlich, um auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können. Dass die Jugendkammer bei der Bewertung des dem Angeklagten zurechenbaren Tatunrechts nicht erörtert hat, ob sich die Tat, bei der der Angeklagte nur eine nicht funktionsfähige Modellpistole benutzte, als minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 – 3 StR 265/82; BGH, Strafverteidiger 1981, 68; 1982, 70 ff.), ist hier angesichts der sonstigen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht zu beanstanden. Da die Strafzumessungsgründe auch sonst keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweisen, ist die Revision zu verwerfen.

MöslMaierGollwitzer
MeyerTheune
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