Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen unterbliebener Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 740/93
Datum
02.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Untreue und bildete keine Gesamtfreiheitsstrafe mit einer früheren Freiheitsstrafe, weil eine zwischenzeitlich verhängte Geldstrafe Zäsurwirkung entfaltet haben sollte. Die Staatsanwaltschaft revidierte dies. Der BGH hob insoweit auf: Eine bezahlte Geldstrafe entfaltet keine Zäsurwirkung; die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über eine Gesamtstrafenbildung zurückverwiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Gesamtstrafe die Bewährungsaussicht beeinträchtigen kann (Schuldausgleich).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bezahlte Geldstrafe entfaltet keine Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB und steht der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht entgegen.

2

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind nur solche früheren Sanktionen zu berücksichtigen, die noch fortwirken; bereits gezahlte Geldstrafen bleiben unberücksichtigt.

3

Die Möglichkeit, eine Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, ist bei der Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe im Rahmen des Schuldausgleichs zu beachten.

4

Geht das Tatgericht irrtümlich von einer Zäsurwirkung aus, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 24. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 740/93

vom 2. März 1994

in der Strafsache gegen Werner Kurt ██ ██, geboren am ██ 1943 in ██████ (CSFR),

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1994, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Juni 1993 insoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im Juni 1989 begangenen Untreue am 24. Juni 1993 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde, aus dem Urteil des Landgerichts Marburg vom 5. September 1991 wegen einer am 30. März 1982 begangenen Tat, hat das Landgericht abgelehnt. Es ist der Ansicht, eine Gesamtstrafenbildung komme deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte am 25. Januar 1983 durch das Amtsgericht Arolsen zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Wäre die jetzt abgeurteilte Tat dem Landgericht Marburg bekannt gewesen, dann wäre diesem wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Arolsen die Bildung einer Gesamtstrafe mit der für die vorliegende Tat zu verhängenden Strafe verwehrt gewesen. Dass die genannte Geldstrafe inzwischen bezahlt sei, ändere nichts.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht.

Eine Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Arolsen kommt deshalb nicht mehr in Betracht, weil diese Strafe bezahlt wurde. Aus diesem Grund kann das Urteil des Amtsgerichts Arolsen auch keine Zäsurwirkung entfalten, die der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus den beiden genannten Freiheitsstrafen entgegenstehen würde (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 55 I Zäsurwirkung 2, 3, 5, 7; BGHSt 32, 190).

2. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist im vorliegenden Falle deshalb für den Angeklagten besonders nachteilig, weil eine Aussetzung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr möglich ist.

Dies wird unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs (vgl. BGHR § 46 I Schuldausgleich 15) zu berücksichtigen sein.

MaierNiemöllerDetter
TheuneGollwitzer
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