Revision: Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung als eine Tat – Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 740/84
- Datum
- 09.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung durch Einsatz von Scheinrechnungen zwangsläufig zu einer fortgesetzten Umsatzsteuerverkürzung, sind die Verhaltensweisen rechtlich als eine einheitliche Tat zu betrachten.
Die Zusammenfassung mehrerer steuerlicher Verkürzungen zu einer Tat kann die Aufhebung der Strafaussprüche und die Rückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten erfordern.
Die Änderung oder Ergänzung von Schuldsprüchen durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, wenn ein unterbliebener Hinweis der Vorinstanz den Angeklagten keinen anderen Verteidigungsansatz ermöglicht hätte.
Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Einzeltaten und einer einheitlichen Tat ist auf die tatsächliche Verknüpfung der Tathandlungen und deren zwangsläufige rechtliche Folge abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 740/84 in der Strafsache gegen
den Bauingenieur Peter Hendrik Geradus ███ aus ███ (Niederlande), geboren am ███████████ 1947 in Heerlen (Niederlande),
███
den Kaufmann Klaus Helmut C██████, geboren am ██████ 1954 in ██████, wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juni 1984 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten einer Steuerhinterziehung schuldig sind, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatz- und Lohnsteuer) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.
Ihre Revisionen haben nur teilweise Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zu Unrecht hat das Landgericht zwei selbständige Taten der Steuerhinterziehung angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen betätigte sich die Firma ███ Ingenieurbau GmbH als Subunternehmerin in der Baubranche hauptsächlich mit der Überlassung von Arbeitnehmern an andere Firmen. In den Lohnkonten wurden Arbeitnehmer zum Teil überhaupt nicht, zum Teil nur mit zu niedrig angegebenen Löhnen und Arbeitsstunden geführt. Dementsprechend zahlte die Firma zu geringe Lohnsteuern. Um die tatsächlich gezahlten Löhne buchmäßig „abzudecken“, verschaffte sich die Firma Scheinrechnungen anderer Firmen, die angeblich Leistungen an sie erbracht hatten. Die darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden als Vorsteuern geltend gemacht.
Bei diesem Vorgehen musste die fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung zwangsläufig in die fortgesetzte Umsatzsteuerverkürzung einmünden. Dieser Umstand verknüpft beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im Rechtssinn (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 – 2 StR 745/84 mit weiteren Nachweisen).
Der Senat hat selbst die Schuldsprüche entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Zusammenfassung der zwei Steuerhinterziehungen zu einer Tat hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge.
| Meyer | Niemöller | ||
| Theune | Gollwitzer |