Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) wegen unzureichender Notwehrprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 740/75
- Datum
- 14.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB muss das Gericht feststellen, dass das tatbestandliche Verhalten objektiv rechtswidrig war.
Bei der Prüfung der Notwehr ist nicht allein auf Körperkraftunterschiede abzustellen; das Gericht hat zu erörtern, welche wirksamen, milderen Verteidigungsmittel dem Angegriffenen zur Verfügung standen.
Ist die Wirkung milderer Verteidigungsmittel unsicher, darf der Angegriffene das Mittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt.
Fehlt in der Entscheidung die Feststellung objektiver Rechtswidrigkeit, ist eine Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB nicht tragfähig und die Entscheidung aufzuheben.
Kann in der Hauptverhandlung keine objektive Rechtswidrigkeit festgestellt werden, kommt eine Unterbringung allenfalls nach landesrechtlichen Regelungen in Betracht (statt § 63 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 26. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 740/75 vom 14. Januar 1976 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Lothar S ████████ aus ████, geboren am ██ ██ 1943 in H/o, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 26. August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil dieser im Zustand der Schuldunfähigkeit eine gefährliche Körperverletzung begangen habe und die Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung vorlägen. Der Beschuldigte hat sich nach den Urteilsfeststellungen in einer Notwehrlage befunden, als er dem Zeugen Beka B. einen Messerstich in die Brust versetzte. Die Strafkammer meint jedoch, der Messerstich sei gegenüber dem waffenlosen Angriff durch Beka B. nicht das erforderliche Verteidigungsmittel gewesen, sondern weit über die erforderliche Verteidigung hinausgegangen. Dies gelte besonders deshalb, weil es sich bei dem Beschuldigten um einen Mann von großer, kräftiger Statur handele, während Beka B. klein und fast schmächtig sei. Das allein reicht jedoch zur Verneinung einer Notwehr nicht aus.
Ein rechtswidrig Angegriffener muss zwar von mehreren möglichen Verteidigungsmitteln das mildeste wählen. Ist jedoch die Wirkung eines Mittels unsicher, kann er sich des Mittels bedienen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 24, 356, 358 und Dreher, StGB, 55. Aufl., § 32 Anm. 4 B a). Die Strafkammer geht nicht darauf ein, welches wirksame Mittel außer einem Stich mit dem Messer dem Beschuldigten zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs zur Verfügung gestanden hätte. Dass der Beschuldigte ein Mann von kräftiger Statur ist, besagt nicht, dass er ohne Benutzung des Messers erfolgreich die Angriffe Beka B.s hätte abwehren können. Beka B. war zwar „fast schmächtig“. Daraus ergibt sich aber nicht ohne Weiteres, dass der Beschuldigte ihm überlegen war. Beka B. hatte vorher dem Beschuldigten, der hilflos herumstand, mehrmals die Hände aus der Hosentasche gezogen und seine Arme hochgehalten. Bei seinem späteren Angriff hatte er den Beschuldigten gegen das Schienbein und den Unterleib getreten und ihm mit der Hand oder der Faust auf den Kopf geschlagen. Das hätte der Strafkammer Anlass zur Erörterung geben müssen, ob der körperlich kräftigen Statur des Beschuldigten nicht eine größere Gewandtheit des Angreifers gegenüberstand und welche anderen Verteidigungsmittel dem Beschuldigten zur Verfügung gestanden hätten.
Dem Urteil ist bisher die Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB, dass der Beschuldigte objektiv rechtswidrig handelte, nicht zu entnehmen. Deshalb musste das Urteil aufgehoben werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.
Sollte in der neuen Hauptverhandlung ein objektiv rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten nicht festgestellt werden können, kann eine Unterbringung nicht nach § 63 StGB im Sicherungsverfahren nach der Strafprozessordnung, sondern allenfalls im Verfahren nach dem Hessischen Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. I S. 111) angeordnet werden.
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