Treffer
BGH Beschluss

Verfall nach §73a StGB: BGH beschränkt Geldverfall auf 13.500 DM

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 739/85
Datum
24.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt; das LG hatte zusätzlich einen Geldverfall von 22.070 DM angeordnet. Der BGH änderte den Verfall auf 13.500 DM und verwies den darüber hinausgehenden Betrag als nicht durch § 73a StGB gedeckt. Begründend führte der Senat an, dass ein behaupteter Forderungsverzicht wegen Nichtigkeit der zugrunde liegenden Rauschgiftkaufverträge keinen Vermögensvorteil begründet. Die übrigen Revisionsrügen blieben ohne Erfolg; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfallanordnung nach § 73a StGB setzt einen durch die tatbezogenen Handlungen begründeten Vermögensvorteil voraus; fehlt ein solcher Vorteil, ist Verfall nicht gerechtfertigt.

2

Ein Forderungsverzicht oder -erlass, der auf nichtigen Kaufverträgen über Betäubungsmittel beruht, begründet keinen rechtsgeschäftlichen Vermögensvorteil zugunsten des Beschuldigten und rechtfertigt daher keine Verfallanordnung.

3

Die Revision ist insoweit unbegründet, als Schuldspruch, Strafausspruch und die Einziehungsanordnung nicht durch Rechtsfehler in Frage gestellt werden.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich dem Unterliegenden aufzuerlegen; eine Ermäßigung wegen Teilerfolgs kommt nur bei gewichtigen Billigkeitsgründen in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 739/85 in der Strafsache gegen ███ den Raumausstatter Theodor Josef aus ███████, dort geboren ████████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 1985 im Ausspruch über den Verfall dahin geändert, dass lediglich ein Geldbetrag von 13.500 DM für verfallen erklärt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte Haschischmengen eingezogen und einen Geldbetrag von 22.070 DM für verfallen erklärt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch, dem Strafausspruch und der Einziehungsanordnung gilt.

Der Ausspruch über den Verfall ist jedoch auf den Betrag von 13.500 DM zu beschränken. Soweit die Strafkammer einen darüber hinausgehenden Geldbetrag für verfallen erklärt hat, ist die auf § 73a StGB gestützte Anordnung nicht gerechtfertigt. Die Strafkammer begründet sie damit, dass dem Angeklagten für seine Beteiligung an den Rauschgiftgeschäften eine „Schuld“ in Höhe von 10.000 DM erlassen worden sei. Dadurch hat der Angeklagte jedoch keinen Vermögensvorteil erlangt, weil der Erlassvertrag nichtig war und auch die erlassene Forderung wegen Nichtigkeit der zugrunde liegenden Kaufverträge, die sich auf die Veräußerung von Haschisch bezogen, nicht bestand (vgl. BGHSt 31, 145).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Der Teilerfolg seiner Revision fällt nicht derart ins Gewicht, dass es unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten wäre, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

HerdegenMeyerTheune
MaierNiemöller
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