Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 739/83
- Datum
- 09.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 172, 173 GVG ist gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG stets der konkrete Grund anzugeben; die bloße Zitierung der gesetzlichen Vorschrift genügt nicht, wenn die herangezogene Vorschrift mehrere Alternativen enthält.
Die Begründung eines Ausschlussbeschlusses ist nur dann ausreichend, wenn sie aus sich selbst verständlich ist oder durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen vorangegangenen Beschluss klar wird; ein sich lediglich aus dem Verfahrenszusammenhang erschließender Grund heilt den Mangel nicht.
Ein substantiieller Begründungsmangel beim Ausschluss der Öffentlichkeit kann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO begründen und rechtfertigt die umfassende Aufhebung des Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache.
Die Heilung eines formellen Begründungsmangels ist nur unter den in der Rechtsprechung geregelten Voraussetzungen möglich; spätere Erörterungen ersetzen nicht die fehlende, im Beschluss ausgewiesene Begründung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 739/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Uwe Erwin N. aus K., geboren am ██ in R., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. November 1983 ausgeführt:
"Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Der von ihr geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt vor.
Das Landgericht hat für einen Teil der Vernehmung des Zeugen █████████████ die Öffentlichkeit aufgrund folgenden Beschlusses ausgeschlossen (Bl. 257, 258 Bd. II d.A.):
'Gemäß § 172 Ziff. 1 GVG soll die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden',
Der Beschluss wurde ausgeführt (Bl. 258 Bd. II d.A.).
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer (S. 6 unten, S. 7 oben der Revisionsbegründung), dass die Begründung dieses Beschlusses nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG genügt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der §§ 172, 173 GVG stets anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Der Hinweis auf die Gesetzesstelle, auf die der Ausschluss gestützt wird, ist dazu jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn die herangezogene Vorschrift – wie § 172 Nr. 1 GVG – mehrere Alternativen aufweist (vgl. die Rechtsprechungshinweise von Schmidt in der Anmerkung BGH LM § 174 GVG Nr. 8; des Weiteren zuletzt BGH, Beschluss vom 30. März 1983 – 4 StR 122/83, abgedruckt in NStZ 1983, 324).
Auch ist dem ausdrücklichen Begründungserfordernis allein dann Genüge getan, wenn die Begründung des Beschlusses aus sich selbst heraus oder doch zumindest durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen vorangegangenen Beschluss (BGHSt 30, 298) verständlich wird. Ein Begründungsmangel wird insbesondere nicht dadurch geheilt, dass sich der Grund für die Ausschließung aus der Natur der verhandelten Sache oder aus dem Zusammenhang mit dem gestellten Antrag und einer sich daran anschließenden Erörterung ergibt (BGH NStZ 1983, 324 mit weiteren Nachweisen).
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO, der danach gegeben ist, nötigt hier zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen und auf die Sachrüge bedürfte."
Dem schließt sich der Senat an.
Mé6sl
| Meyer | Niemöller | ||
| Maier | Gollwitzer |