Revision: Schuldspruch berichtigt und Verurteilung wegen Sachbeschädigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 739/81
- Datum
- 22.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bezeichnungs- oder Formulierungsfehler im Urteil kann durch den Revisionsgerichtshof berichtigt werden, wenn er als solcher erkennbar ist.
Fehlt ein erforderlicher Strafantrag für eine strafbare Handlung, ist eine Verurteilung wegen dieser Tat aufzuheben.
Die Streichung einzelner Verurteilungen wirkt nicht zwangsläufig auf die Höhe bereits festgesetzter Einzelstrafen ein, wenn das Gericht die Strafzumessung anderweitig begründet hat.
Kann durch die nach § 349 StPO mögliche Revisionsnachprüfung kein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler ermittelt werden, ist die weitergehende Revision unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 739/81 22. Januar 1982
in der Strafsache gegen Eso aus KOO, Reinhold genannt "Reini" – ███, geboren am ██ 1958 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1982 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 1981 im Schuldspruch dahin 1. berichtigt, dass im Urteilstenor an die Stelle des Wortes "schweren" das Wort "gefährlichen" tritt, 2. geändert, dass im Urteilstenor bei allen Angeklagten die Worte "gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und" entfallen; in der Liste der angewandten Vorschriften wird § 303 StGB gestrichen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Schuldspruchberichtigung trägt einem Bezeichnungsversehen Rechnung, das vom Tatgericht selbst noch erkannt worden ist (UA S. 42).
Die Schuldspruchänderung beruht darauf, dass es – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – an einem Strafantrag wegen Sachbeschädigung fehlt. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung muss deshalb entfallen; dies gilt auch für die beiden anderen Angeklagten, die keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO). Daraus ergeben sich jedoch keine Auswirkungen auf die Einzelstrafe, die das Gericht im Falle II 2 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten festgesetzt hat; ebensowenig wird die Höhe der gegen die beiden anderen Angeklagten verhängten Jugendstrafen von diesem Fehler beeinflusst.
Die weitergehende Revision erweist sich als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).
| Most | Maier | Niemöller | |||
| Müller | Theune |