Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einziehung des Films ‚Die 120 Tage von Sodom‘ abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 739/77
Datum
19.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft begehrt die Einziehung sämtlicher Kopien des Films wegen angeblicher Pornographie (§§ 131, 184, 74d StGB). Streitpunkt ist, ob der Film pornographische, sexuell anreizende Wirkung entfaltet oder einem künstlerischen Sinnzusammenhang dient. Der BGH verwirft die Revision, weil die tatrichterliche Würdigung, dass keine pornographische Anreizung vorliegt, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine eigenständige Ausweitung des Pornographiebegriffs in §184 Abs.3 StGB wird abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einziehungsverfahren ist nicht schon deshalb unzulässig, weil ursprünglich Angeklagte außer Verfolgung gesetzt sind; maßgeblich ist, ob Anhaltspunkte bestehen, dass wegen der Vorführung strafrechtliche Verfolgung möglich wäre.

2

Die Revision darf die tatrichterliche Tatsachenwürdigung nicht durch eigene Wertungen ersetzen; an die Feststellungen des Tatrichters ist gebunden, soweit sie tragfähig und nicht offensichtlich fehlerhaft sind.

3

Bei der Prüfung, ob eine Darstellung pornographisch ist, ist auf die Gesamtwirkung, die sexuelle Anreizwirkung und einen möglichen künstlerischen Sinnzusammenhang abzustellen; künstlerische Gestaltung kann die pornographische Qualität entkräften.

4

§184 Abs.3 StGB enthält keinen selbständigen, vom Abs.1 abweichenden Pornographiebegriff; gewalttätige, pädophile oder sodomitische Inhalte sind nicht automatisch als pornographisch einzuordnen ohne sachliche Prüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 739/77 in dem Einziehungsverfahren gegen die Firma █ GmbH, in ██, vertreten durch ihren Geschäftsführer Alfred S. aus ██

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. April 1978 in der Sitzung am 21. April 1978, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, A. Mayer, Baumgarten als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht Dr. Valentin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ███ als Vertreter der Einziehungsbeteiligten, Justizwachtmeister ████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ████ bei der Verkündung

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. Juni 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der hierdurch der Einziehungsbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, sämtliche Positiv- und Negativ-Kopien des Spielfilms *„Die 120 Tage von Sodom“* einzuziehen (§§ 131, 184, 74d StGB), abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Allerdings ist das objektive Verfahren nicht, wie die Strafkammer meint, schon deshalb unzulässig, weil die im vorliegenden Verfahren ursprünglich angeklagten Personen außer Verfolgung gesetzt sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, es könnte wegen der Vorführung des Spielfilms überhaupt jemand strafrechtlich belangt werden (BGHSt 21, 95).

2. Mit ihrer Auffassung, der Film drücke durch seine Schilderung von Folter- und Mordszenen eine Verherrlichung oder Verharmlosung dieser Gewalttätigkeiten aus (§ 131 StGB), sucht die Revision ihre eigene Würdigung des dargestellten Geschehens an die Stelle der im Urteil (UA Bl. 9) getroffenen Feststellungen zu setzen. Das ist unzulässig.

3. Der Tatrichter beurteilt den Film als nicht pornographisch. Darin liegt kein Rechtsverstoß. Das Landgericht hält die Darstellung der zahlreichen sexuellen Handlungen nicht für übersteigert oder anreißerisch; dass von ihnen eine sexuell stimulierende Wirkung ausgehe, vermag es nicht festzustellen. Ebensowenig entstehe eine lüsternere Atmosphäre; die gezeigten Szenen seien vielmehr düster und oft starr, der Normalbetrachter empfinde Abscheu.

In der Abfolge der geschlechtsbetonten Vorgänge erblickt es ferner einen Sinnzusammenhang, der sich auch dem künstlerisch unbewanderten Zuschauer erschließe; danach soll der Film die Schrecken schrankenloser Machtausübung und ihre Nähe zu sexueller Perversion veranschaulichen.

Diese Würdigung mag freilich Zweifeln begegnen. Es wäre denkbar, dass jene Ziele des Films nur Vorwand sind, um unter seinem Schutz Darstellungen bieten zu können, die sich für einen nicht unerheblichen Teil der Zuschauer doch als die sexuelle Neugier erregend und sexuell stimulierend erweisen. Die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt liegt indes auf tatsächlichem Gebiet und im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Tatrichters. Dass die Strafkammer bei ihrer Wertung den Begriff der Pornographie verkannt hätte, wie ihn der Gesetzgeber im Anschluss an BGHSt 23, 40 in § 184 Abs. 1 StGB vorausgesetzt hat (Schriftl. Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform BT-Drucks. VI/3521 S. 60), ist nicht ersichtlich. Die Revision entfernt sich mit ihren Ausführungen auch insoweit von den bindenden Feststellungen des Urteils.

4. Es könnte eingewandt werden, hinsichtlich der Darstellungen gewalttätigen, pädophilen oder sodomitischen Charakters enthalte das Gesetz in § 184 Abs. 3 StGB einen anderen Pornographiebegriff. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift, die den kriminogenen und sozial desintegrierenden Wirkungen der sogenannten harten Pornographie begegnen wolle, könne es nicht darauf ankommen, ob Darstellungen dieser Art geeignet seien, den Geschlechtstrieb Normaldenkender aufzureizen. Vielmehr sei auf den Betrachter abzustellen, der ohnehin zu abartigen, insbesondere gewalttätigen, Sexualverhalten neige. Dreher (StGB 37. Aufl. Rdn. 34 zu § 184) meint ferner, die Schilderung sexueller Gewalttätigkeiten sowie pädophiler und sodomitischer Handlungen sei allein wegen ihres Gegenstandes in aller Regel pornographisch.

Eine solche Verselbständigung des Begriffs des Pornographischen in Absatz 3 des § 184 StGB ist jedoch nicht gerechtfertigt. Hätte der Gesetzgeber dem Begriff in den einzelnen Absätzen der Vorschrift einen jeweils verschiedenen Sinn geben wollen, so hätte er sein ungewöhnliches Vorgehen im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringen müssen. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, bestand eine solche Absicht aber nicht (s. RegE des 4. StrRG, BT-Drucks. VI/1552 S. 36). Sie hätte auch schwierige Abgrenzungsfragen z. B. in den Fällen aufgeworfen, in denen künstlerische Gestaltung – den Kundigen evident – der Darstellung zwar nicht den sexuellen Charakter, aber das Anstößige nimmt. Hiernach hat das Landgericht seiner Würdigung der gezeigten Gewalttätigkeiten auch den zutreffenden Begriff der Pornographie zugrunde gelegt.

Der Senat sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass er den Film damit nicht von sich aus freigibt. Er verwirft die Revision nur, weil die Entscheidung des Tatrichters rechtlich nicht angreifbar ist.

Müller Kirchhof Schumacher RIBGH Albrecht Baumgarten Mayer kann nicht unterschreiben, da er im Urlaub und ortsabwesend ist.

Schumacher
Leitsatz