Revision: Freispruch wegen sexuellem Missbrauch von Kindern aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 739/75
- Datum
- 10.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Erreichen sexueller Erregung bei Kindern durch fotografische Darstellungen oder Veranlassung sexueller Handlungen erfüllt den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nach §§ 174 Nr.2, 176 Abs.1 Nr.3 StGB a.F., auch wenn die Tathandlung nicht der Befriedigung eigener Geschlechtslust diente.
Ein angeblicher Forschungszweck begründet keinen Rechtfertigungsgrund im Strafrecht; auch die Einwilligung von Erziehungsberechtigten oder Vorgesetzten vermag eine solche Rechtfertigung nicht zu schaffen.
Verhaltensweisen des Täters zur Geheimhaltung, Leugnen oder widersprüchliche Einlassungen können indizieren, dass kein Rechtfertigungsbewusstsein vorlag; die Frage der Vermeidbarkeit eines möglichen Verbotsirrtums ist vom Tatrichter zu prüfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist geeignet, einen auf Freispruch lautenden Schuldspruch aufzuheben, wenn die rechtliche Würdigung der Tathandlungen nach Auffassung des Revisionsgerichts den Taterfolg und die Rechtswidrigkeit bejaht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 739/75 URTEIL
in der Strafsache gegen den Arzt Dr. Friedrich Michael Z ██ aus ██████, geboren am █████ 1938 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr v. █████████████, Rechtsanwalt ██████ aus ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war im Jahre 1970 als Arzt im Rheinischen Landeskrankenhaus Bonn angestellt; er wollte sich dort zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie weiterbilden. Nach den Feststellungen machte er im August und September 1970 Dia-Nacktaufnahmen von zwei 13-jährigen geistig behinderten Jungen, die sich als Patienten im Krankenhaus befanden. Die Jungen, die sich zeitweilig allein, zeitweilig gemeinsam im Untersuchungszimmer des Angeklagten aufhielten, wurden auch in Stellungen aufgenommen, in denen ihr erigiertes Glied deutlich zu sehen war. Einen der Jungen veranlasste der Angeklagte zu onanieren. Auf drei Bildern ist zu sehen, wie ein Junge den Penis des anderen anfasst oder berührt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand der §§ 174 Nr. 2 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF nach der äußeren wie inneren Tatseite erfüllt. Auch wenn sein Handeln nicht der Befriedigung eigener Geschlechtslust diente, hat er doch das Ziel verfolgt und erreicht, dass sich die Jugendlichen geschlechtlich erregten (UA S. 23). Das reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. etwa BGHSt 5, 147; 15, 276).
Die Tat ist auch rechtswidrig. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte nach seiner nicht widerlegten Einlassung ausschließlich zu Forschungszwecken gehandelt hat.
Einen Rechtfertigungsgrund dieser Art kennt das deutsche Strafrecht nicht. Er kann auch nicht durch die Einwilligung von Erziehungsberechtigten oder Vorgesetzten geschaffen werden. Das Gesamtverhalten des Angeklagten deutet im Übrigen darauf hin, dass er einen solchen Rechtfertigungsgrund auch gar nicht für gegeben erachtet hat: Weder die Maßnahmen, die er zur Geheimhaltung seines Tuns getroffen hat, noch sein anfängliches Leugnen noch seine wechselnden späteren Einlassungen zu seinen Beweggründen wären mit einer solchen Überlegung vereinbar. Die abschließende Entscheidung hierüber und über die Vermeidbarkeit eines möglicherweise doch vorliegenden Verbotsirrtums obliegt indessen dem Tatrichter.
Soweit dem Angeklagten in der zugelassenen Anklage auch Nötigung vorgeworfen wird, bestehen – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – gegen den Freispruch keine Bedenken.
Kirchhof Schumacher Müller RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er krank ist.
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