Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzulässiger Bezugnahme auf frühere Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 738/83
Datum
11.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt; nach Revision und neuer Hauptverhandlung beanstandete der Generalbundesanwalt, dass das Landgericht auf zuvor aufgehobene Feststellungen Bezug genommen habe. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Der Tatrichter muss eigene, widerspruchsfreie Feststellungen treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben, bleiben die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, einschließlich sogenannter doppelrelevanter Feststellungen, bestehen.

2

Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen, sind durch die Aufhebung beseitigt und dürfen für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden, auch nicht durch Bezugnahme oder Verweisung.

3

Der Tatrichter hat in der neuen Verhandlung umfassend eigene Feststellungen zu treffen und in den Urteilsgründen mitzuteilen; diese müssen mit aufrechterhaltenen Feststellungen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden.

4

Auf frühere Entscheidungen darf nur insoweit Bezug genommen werden, als deren Feststellungen bindend geworden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 738/83

in der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren am ████ 1921, Franz wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. November 1983 ausgeführt:

"Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 statt in 4 Fällen verurteilt wird und den Strafausspruch aufgehoben. Die erneute Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat zur Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren geführt. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Im angefochtenen Urteil heißt es: "Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ..., wie sie der Entscheidung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln zugrundegelegen haben, Bezug genommen werden ..."

In dieser Bezugnahme liegt trotz „zusätzlicher Feststellungen“ ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Wird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben, so bleiben alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen einchließlich der sogenannten doppelrelevanten Feststellungen, die zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben, bestehen. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts aufgehoben sind jedoch alle Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung herangezogen werden (Entscheidungen des erkennenden Senats, BGHSt 24, 274 ff.; Beschluss vom 27. November 1981 – 2 StR 455/81 –). Insoweit muss vielmehr der Tatrichter umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen. Dabei müssen die neuen Feststellungen mit den aufrechterhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1966 – 2 StR 254/66 –).

Auf die Entscheidung BGH NJW 1982, 589 kann sich das Landgericht für seine gegenteilige Auffassung nicht berufen. Auch nach dieser Entscheidung darf

nur auf solche Feststellungen Bezug genommen werden, die bindend geworden sind.

Mit den genannten Grundsätzen ist die Bezugnahme im angefochtenen Urteil, soweit sie die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten betrifft, nicht vereinbar. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben."

Dem stimmt der Senat zu.

HiillerMaierGollwitzer
MeyerNiemüller