Berichtigung eines BGH-Beschlusses wegen offener Unrichtigkeit (Ziffer → Buchstabe A)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 73/86
- Datum
- 02.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann eine in seinem eigenen Beschluss festgestellte offenbare Unrichtigkeit durch berichtigenden Beschluss berichtigen.
Die Berichtigung dient der Übereinstimmung des schriftlichen Wortlauts mit dem erkennbaren, von dem Gericht beabsichtigten Inhalt und bezieht sich auf die dokumentarische Formulierung des Entschlusses.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der Fehler offensichtlich ist und die beabsichtigte Aussage des Beschlusses eindeutig erkennbar ist.
Die Berichtigung ändert nicht die materielle Entscheidungsgrundlage; sie betrifft den Wortlaut und die korrekte Wiedergabe der Entscheidung, nicht deren Substanz.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 73/86
in der Strafsache gegen
den Elektroinstallateur Dragan ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1962 in ██████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. Mai 1986
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 12. März 1986 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass in dem Halbsatz „der zu den Ausscheidern der Blutgruppe gehörte“ (Beschlussgründe S. 4) an die Stelle der Ziffer der Buchstabe A tritt.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |