Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung beim schweren Raub aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 737/83
- Datum
- 27.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls i.S.v. § 250 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtbetrachtung aller für die Wertung der Tat und des Täters maßgeblichen Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Bei der Strafzumessung sind individuelle Tatbeiträge, das Bewusstsein über die Tragweite der Tat sowie persönliche Verhältnisse (z. B. finanzielle Lage, Vorstrafen, geistige Einschränkungen) zu berücksichtigen und können mildernde Bedeutung haben.
Widersprüchliche oder unvollständige Feststellungen zur Tat und ihren Begleitumständen rechtfertigen die Aufhebung der Strafaussprüche, da eine verlässliche Strafzumessung und -begründung fehlt.
Bei der Bewertung von Gesichtspunkten, die eine Anwendung milderen Strafrechts ausschließen, ist das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu beachten; die gleiche tatsächliche Grundlage darf nicht in unzulässiger Weise sowohl tatbestandlich als auch strafzumessend mehrfach verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. August 1983
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 737/83
in der Strafsache gegen
███ ohne festen Wohnsitz, Antonio Pietro, geboren am ███ 1951 in ███ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
██, ohne festen Wohnsitz, geboren Calogero ██ 1960 in [REDACTED] (Italien), zur Zeit in Haft wegen schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 1983 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes den Angeklagten ██ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, den Mitangeklagten ███ zu einer solchen von fünf Jahren verurteilt.
Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben nur teilweise Erfolg. Die Nachprüfung der Schuldspruche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Jedoch müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.
Gegen die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen bestehen rechtliche Bedenken.
Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall i. S. des § 250 Abs. 2 StGB verneint hat, genügt nicht der von der Rechtsprechung geforderten Gesamtbetrachtung. Bei ihr sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. Nachweise bei Meier NStZ 1983, 160, 163).
Demgegenüber hat die Strafkammer ausschließlich Einzelheiten des Tatgeschehens berücksichtigt, selbst diese nur zum Teil. So ist sie z. B. nicht darauf eingegangen, dass der Angeklagte █████ lediglich einen relativ geringen Tatbeitrag geleistet hat und sich über die volle Tragweite der inszenierten „Selbsthilfeaktion“ nicht restlos im Klaren war, ferner dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in einer bedrängten finanziellen Situation befand. Weiter hat das Landgericht im Rahmen dieser Prüfung unbeachtet gelassen, dass der Angeklagte ████ nicht vorbestraft und „geistig etwas schwerfällig“ ist.
Völlig unerwähnt – auch bei der eigentlichen Strafzumessung – bleibt, dass die Angeklagten anfangs innere Vorbehalte gegen die von ████████ geplante Tat hatten, diesem rieten, die Verwirklichung seines Vorhabens: ein paar Tage zurückzustellen, und es einer weiteren Überredung durch ihn bedurfte, bis sie sich zu dem von ihm geforderten „Freundschaftsdienst“ bereit erklärten.
Sodann stehen einige der Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens abgelehnt hat, in Widerspruch zu anderen Feststellungen. Der Hinweis, es habe sich um eine „auf beträchtliche Beute“ abzielende Tat „von erheblichem kriminellen Gewicht“ gehandelt, lässt sich nicht in Einklang bringen mit der Angabe a) über den voraussichtlichen Kasseninhalt – der zudem geteilt werden sollte –, ebenfalls nicht mit der Tatsache, dass der Tatbeitrag des Angeklagten [REDACTED] verhältnismäßig gering war.
Schon wegen dieser Sachmängel müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in folgenden Erwägungen des Landgerichts ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu sehen ist. Im Urteil heißt es (S. 8 UA), der Umstand, dass die Initiative zur Tat von [REDACTED] ausgegangen sei, vermöge die Annahme eines minder
schweren Falles auch dann nicht zu begründen, wenn man bedenke, dass die Angeklagten ihm durch ihre Mitwirkung einen Freundschaftsdienst erweisen wollten; denn sie hatten dabei „handfeste eigene Interessen“ verfolgt, da sie einen angemessenen Anteil an der Beute erwartet hatten. Immerhin erweist sich jener Umstand als eine Besonderheit, durch die die Tat der Angeklagten vom Regelfall abweicht.
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