Revision gegen Urteil wegen Urkundenfälschung/Beihilfe zu Steuerhinterziehung – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 737/79
- Datum
- 21.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zu Steuerhinterziehung setzt voraus, dass die Hilfeleistung einen noch andauernden Tatbereich fördert; für bereits abgeschlossene Steuerhinterziehungen kann nachträglich keine Beihilfe mehr geleistet werden.
Das bloße Verbuchen fingierter Ein‑ und Verkaufsrechnungen oder deren bloßes Beifügen zu Buchungs‑ und Zollunterlagen begründet nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Gebrauchs unechter Urkunden.
Gebrauch einer unechten Urkunde liegt vor, wenn die Urkunde Dritten zum Zwecke der Einsichtnahme vorgelegt wird, insbesondere bei Zollprüfungen oder Betriebsprüfungen.
Ein zu weit gehender Schuldumfang, der auf fehlerhafter rechtlicher Bewertung bestimmter Tathandlungen beruht, kann die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 737/79
in der Strafsache gegen den Kaufmann Jürgen B. ██ aus ████, dort geboren ████ (—) 1948, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Juli 1979, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu fortgesetzter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein befristetes Berufsverbot gegen ihn angeordnet.
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
Zu Recht wendet sich der Angeklagte dagegen, dass die Strafkammer seine im November 1975 getroffenen Verschleierungsmaßnahmen als eine Beihilfetätigkeit für die früheren Verdieselungen angesehen hat, selbst soweit diese zum Teil schon weiter zurücklagen (S. 94 Abs. 3 UA). Zu den bereits beendeten Steuerhinterziehungen seines Vaters konnte der Angeklagte keine Beihilfe mehr leisten.
Ferner beanstandet er zutreffend, dass das Landgericht bereits das Verbuchen der fingierten Einund Verkaufsrechnungen sowie deren Beifügen zu den Buchungs- und Zollunterlagen als ein Gebrauchen unechter Urkunden gewertet hat (S. 94 f. UA). Gebrauch gemacht wurde von ihnen erst, als sie den Zollbeamten bei den regelmäßigen Überprüfungen (S. 16 Abs. 3, 95 Abs. 3, 96 Abs. UA) sowie bei der Betriebsprüfung (S. 96 Abs. 1, 97 Abs. 4 UA) vorgelegt und ihnen damit zum Zwecke der Einsicht zur Verfügung gestellt wurden (BGH, Urteil vom 3. Juni 1964 – 2 StR 30/64 –).
Der Schuldumfang ist entsprechend zu begrenzen. Dies bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, zumal das Landgericht das nachträgliche Verbuchen der fingierten Heizölverkaufsrechnungen (im November 1975) als besonders straferschwerend erachtet hat.
Im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
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