Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 737/78
Datum
14.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen einen Verwerfungsbeschluss des Landgerichts, das seine Revision als unzulässig zurückgewiesen hatte. Das BGH stellte fest, dass der Verwerfungsbeschluss am 5. Oktober wirksam an den Wahlverteidiger zugestellt worden war und dessen Vollmacht nach Aktenlage fortbestand. Die einwöchige Frist endete daher am 12. Oktober; der beim Gericht erst am 23. Oktober eingegangene Antrag war damit verspätet und unzulässig zu verwerfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn er nach Ablauf der einschlägigen Wochenfrist bei Gericht eingeht.

2

Die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO beginnt mit der wirksamen Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Angeklagten oder seinen Verteidiger.

3

Die Zustellung an den Wahlverteidiger ist wirksam, solange dessen Vollmacht nach Lage der Akten besteht; eine bloße Nichtmitteilung über die Mandatsbeendigung macht die Zustellung nicht unwirksam.

4

Ein verspätig bei Gericht eingegangener Antrag zur Entscheidung des Revisionsgerichts ist als unzulässig zu verwerfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 737/78

in der Strafsache gegen

den Hotelkaufmann Manfred ██████████ aus ██ ███ (Varese), geboren am ███████ 1934 in ███████████ wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1979 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht Kassel hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 12. Juli 1978 durch Beschluss vom 28. September 1978 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Frist nicht begründet worden war.

Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich der Antrag des Angeklagten vom 20. Oktober 1978, bei Gericht eingegangen am 23. Oktober 1978, auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO.

Der Antrag ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss ist dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [REDACTED], am 5. Oktober 1978 wirksam zugestellt worden. Da die Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers gilt, solange sein Mandat nach Lage der Akten besteht, und eine Mitteilung über die Beendigung des Verteidigerverhältnisses bisher nicht zu den Akten gelangt ist, endete die Wochenfrist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) am 12. Oktober 1978.

Da der Antrag erst am 23. Oktober 1978, also verspätet, bei Gericht eingegangen ist, muss er als unzulässig verworfen werden.

SchumacherMösleMaier
WillmsMüller
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