Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Wohnungsvermittlungen: Aufhebung mangels ausreichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 737/51
Datum
26.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte riefen Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs im Zusammenhang mit Wohnungsvermittlungen ein. Der BGH hebt die Verurteilungen in den Wohnungsvermittlungsfällen auf, weil Feststellungen zu Täuschung, Irrtum der Geschädigten und zur Mittäterschaft unzureichend sind. Diese Fälle werden zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Betruges sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, welche täuschenden Erklärungen von welchem Angeklagten gegenüber den Geschädigten abgegeben wurden und ob hierdurch ein Irrtum ausgelöst wurde.

2

Bei gemeinschaftlichem fortgesetzten Betrug muss die Strafkammer für jeden in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Fall die Mitwirkung und den gemeinsamen Tatentschluss der einzelnen Angeklagten substantiiert darlegen.

3

Unklare Angaben über den Zweck von Zahlungen (z. B. Abstandszahlung, Provision oder Bestechung) sind aufzuklären, da ihr Charakter für die Beurteilung von Täuschungsabsicht und Schadenseintritt erheblich ist.

4

Fehlen die zur Begründung der Straftat notwendigen Feststellungen zu Täuschung, Irrtum oder Mittäterschaft, ist das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Hausmakler Karl Mermann Albert Hae, geboren am ████ ██ ██ in ███ █,

2.) den kaufmännischen Angestellten Walter Peter ██ ███, geboren am ████ in █,

3.) den Kaufmann Johann Wilhelm Christien, geboren am ██ in ██,

4.) ███ ██ Werner Otto █████, geboren am 16. September 1925,

5.) die Ehefrau Liese-Ilse Erika Else, geboren am █ 1914,

wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten He██████████████, Pe██████, C██████████████ und W██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Mai 1951, soweit es sie und die frühere Mitangeklagte Ba█ betrifft, im Falle Wohnungsvermittlungen (Abschnitt VI der Urteilsgründe) mit den Feststellungen und hinsichtlich des Angeklagten ███████ auch im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten ██████ und die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ werden verworfen.

3. Der Angeklagte ████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges verurteilt: die ███████████ ███ in drei Fällen, ██ in zwei Fällen, ██████ und ███ in einem Falle und wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betruge den Angeklagten ██████. Außerdem ist dem Angeklagten ███ die Ausübung des Berufes eines Haus-, Hypotheken- und Wohnungsmaklers auf fünf Jahre und dem Angeklagten ██████████ die Ausübung des Berufes eines Wohnungsmaklers auf drei Jahre untersagt worden. Die Revisionen der Angeklagten ████████, W██████ und S██████ sind begründet, die Revision des Angeklagten ██████ ist es in einem Falle. Die Revision des Angeklagten ███████ hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

1. ██████ rügt die Verletzung der §§ 261, 264 StPO mit der Behauptung, im Falle Sch█ bestünden Zweifel an seiner Schuld. Das Gericht hat aber solche Zweifel nach den Urteilsgründen nicht gehabt. Der Angriff geht deshalb fehl.

2. ██████████ behauptet Verstöße gegen die §§ 244, 267 StPO. Er rügt jedoch entgegen dem § 244 Abs. 2 StPO keine Tatsachen, die einen Verfahrensmangel ergeben. Insoweit ist seine Revision unzulässig. Sodann macht er geltend, er sei nicht gemäß § 357 StPO befragt worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt das Gegenteil.

3. ███████ behauptet, die Strafkammer habe nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen festgestellt, in denen es die gesetzlichen Merkmale des Betruges sieht. Das Urteil leidet offensichtlich nicht an diesem Mangel.

4. ███ und ██ rügen als Verletzung des § 336 Nr. 7 StPO, „dass die Entscheidungsgründe sich nicht über alle in der Anklage aufgeführten Umstände aussprechen“. Sie geben aber solche Umstände nicht an. Was sie beanstanden wollen, ist deshalb nicht ersichtlich. § 338 Nr. 7 StPO wäre nur verletzt, wenn das Urteil zu einer abgeurteilten Straftat überhaupt keine entscheidungserheblichen Gründe enthielte. Das ist nicht der Fall.

II. Die Sachbeschwerden:

1. Die Fälle der C█ In diesen Fällen tragen die ██████████████ die Verurteilung der Angeklagten ██████ und ███ wegen gemeinschaftlichen █████████████ Betruges. ███ bemängelt nur, dass die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Fällen, der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Gesamtvorsatz folgend, verneint hat. Die Ausführungen seiner Revisionsbegründungsschrift geben dem Senat jedoch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, der sich der Bundesgerichtshof wiederholt angeschlossen hat (BGHSt 1, 313, 315). Dass die Strafkammer in beiden Fällen in sich fortgesetzte Handlungen möglicherweise zu Unrecht angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht.

Was █████████ zur Begründung seiner Revision vorträgt, richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist deshalb unbeachtlich.

2. Die Wohnungsvermittlungen (Abschnitt VI der Urteilsgründe) In diesen Fällen sind die Revisionen der Angeklagten ███████, W████ und ████ begründet.

███████, der ein Eisgeschäft betreibt, ließ sich von dem Beamten des Wohnungsamts St█, der ihm eine Wohnung beschafft hatte, laufend städtische Neubauten nennen, die das Wohnungsamt vergab. Pe██████ versprach im Frühjahr 1950 Wohnungen in solchen Neubauten neun Wohnungssuchenden gegen die Zahlung von Beträgen zwischen 300 und 600 DM. Die Bewerbungsunterlagen, die die Wohnungssuchenden unterzeichneten, leitete er an █████ weiter. Eine Wohnung erhielten sie nicht.

Anfang Mai fand ████████ der früheren Mitangeklagten █████ eine ███████████████. Er wies sie an, von den jeweiligen Bewerbern blanco-unterschriebene Bögen und daneben einige Angaben über Wohnungsberechtigung und Dringlichkeitsstufe zu fordern und sich jeweils 600 DM geben zu lassen, wovon sie ihm 500 DM abliefern sollte. Pe██████ erklärte ihr ausdrücklich, dass es sich um eine völlig sichere Sache handele, bei der nichts passieren könne. Dennoch möge sie Stillschweigen bewahren. Frau ██████ erzählte der Angeklagten W██████ von dem Vermittlungsgeschäft. Sie sagte ihr, sie möge sich von den Wohnungssuchenden nach ihrem Ermessen einen Betrag geben lassen, jedoch in jedem Falle an sie 600 DM abführen, weil sie diesen Betrag einem Bekannten beim Wohnungsamt geben müsse. Die Angeklagte ███ weihte den Angeklagten Sch█ in die Vermittlungstätigkeit ein. Beide setzten den Angeklagten Ha█ ins Bild. Frau Ba█, die Angeklagten W██████, Sch█ und Ha█ sagten dann Wohnungssuchenden gegen Zahlung von mehr oder weniger erdrückenden Beträgen Wohnungen zu, die sie jedoch nicht erhielten.

Die bisherigen Feststellungen ergeben nur, dass die Wohnungssuchenden einen Schaden erlitten und die Angeklagten hieraus Vorteile gezogen haben. Dass dies durch eine Täuschung der Bewerber geschehen sei, steht nicht fest. Hierzu genügt nicht die Feststellung, Pe██████ habe den Bewerbern erklärt, dass er Wohnungen beschaffen könne, und die anderen Angeklagten hätten Wohnungen zugesichert. Ob die Angeklagten den Bewerbern etwas vorgespiegelt haben, lässt sich nur beurteilen, wenn feststeht, welche Erklärungen sie bei der Zusage im einzelnen abgaben und zwar insbesondere über den Weg, auf dem die Wohnungen beschafft werden sollten. Nur wenn hierüber Klarheit geschaffen ist, lässt sich weiter prüfen, ob die Bewerber getäuscht worden sind. Die Strafkammer legt zwar dar, Pe██████ habe gewusst, dass auf dem von ihm beschrittenen Wege Wohnungen nicht mit 100%iger Sicherheit zu erlangen waren, und die übrigen Angeklagten seien sich bewusst gewesen, „dass diese Wohnungsvermittlung nicht ordnungsmäßig war; denn sie wussten, dass Wohnungen, die durch das Wohnungsamt vergeben werden, nicht durch Standsgeldzahlungen zu erlangen sind“. Die Strafkammer stellt aber nicht fest, dass ████████ die Sache als völlig sicher den Bewerbern geschildert hat. Nur hinsichtlich der früheren Mitangeklagten ███ wird in einem Falle (RZ) gesagt, sie habe erklärt, es sei „eine 100% sichere und reelle Sache“. Bei den übrigen Angeklagten fehlt eine solche Feststellung.

Das Urteil sagt weiter, die Angeklagten hätten keine Möglichkeit gehabt, über die zugesagten Wohnungen zu verfügen. Es stellt aber weder fest, dass sie den Bewerbern eine solche Möglichkeit vorgespiegelt, noch dass diese angenommen haben, Privatpersonen könnten über städtische Wohnungen verfügen.

Die Strafkammer nimmt an, die Bewerber „wollten keineswegs Geld zahlen für die zweifelhafte Verschaffung einer Wohnung, noch dazu auf einem unreellen Wege, der neben anderen persönlichen Gefahren und Schwierigkeiten, die sich daraus für die Zeugen hätten ergeben können, die große Wahrscheinlichkeit des Geldverlustes mit sich brachte“.

Hiermit will die Strafkammer dartun, dass die Bewerber auf Grund eines Irrtums Zahlungen an die Angeklagten geleistet haben. Das Urteil ergibt aber nicht, dass die Angeklagten in allen Fällen einen solchen Irrtum erregt haben; denn nur Frau ████ hat im Falle Pe██████ behauptet, die Sache sei reell und sicher. Im übrigen ist auch ein solcher Irrtum der Bewerber nicht ausreichend nachgewiesen. Die Strafkammer nimmt ihn ohne weiteres an. Die Umstände, die nach ihrer Auffassung die Betrügerische Absicht der Angeklagten ergeben, und die gleichfalls für die Frage, ob die Bewerber sich geirrt haben, von entscheidender Bedeutung sein können, übergeht sie. Darin liegt ein weiterer sachlicher Mangel des Urteils (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1950 – 2 StR 21/50 in DR 1951, 117).

Ausserdem überrascht es, dass die Strafkammer in der abschließenden Würdigung von „Abstandszahlungen“ spricht. Nach der Sachdarstellung hat Ha█ im Falle ██ █████ verlorenen Baukostenzuschuss verlängert. In allen übrigen Fällen wird über den Zweck der Zahlungen überhaupt nichts gesagt. Um Abstandszahlungen kann es sich nicht handeln, denn die Bewerber sollten Wohnungen in Neubauten erhalten. Da die Stadt keine Baukostenzuschüsse forderte, kommen Provisionen, vielleicht auch Bestechungsgelder in Betracht. Alle diese Fragen erörtert die Strafkammer nicht. Sie bedürfen aber der Klärung, denn nur dann lässt sich beurteilen, ob die Angeklagten die Bewerber getäuscht haben und vor allem, ob sie sie täuschen wollten oder ob sie nicht damit rechneten, die Bewerber würden erkennen, dass die „Vermittlung“ nicht ordnungsmäßig sei und deshalb erfolglos bleiben könne.

Weitere Bedenken bestehen in folgendem: Mit Ausnahme Sch█ sind alle Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges verurteilt worden. Nach der Sachdarstellung hat ██████ in den ersten neun Fällen allein mit Wohnungssuchenden verhandelt. Dass hier eine Mittäterschaft vorliegen könne, ist nicht ersichtlich. Im Falle 16 enthält die Sachdarstellung den einen Satz: „Gegen die Zusicherung, eine Wohnung zu erhalten, zahlte die Ehefrau B█ 200 DM an ███ und 400 DM an Pe██████.“ Dass beide hierbei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben, ist nicht festgestellt. Es ist ebenso gut möglich, dass Frau B█ und Pe██████ getrennt vorgegangen sind. Auch könnte Frau ██████ Gehilfin gewesen sein. Also auch im Falle 16 ist die Annahme einer Mittäterschaft nicht ausreichend begründet.

In allen anderen Fällen, in denen Frau ████ und die Angeklagten W██████, Sch█ und Ha█ tätig gewesen sind, ist ebenfalls nichts über eine Mitwirkung des Pe██████ festgestellt. Das Urteil sagt nicht einmal etwas darüber aus, ob ███████ an den Zahlungen beteiligt worden ist. Da die Strafkammer ihn jedoch wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges verurteilt hat, muss sie in den Fortsetzungszusammenhang Fälle einbezogen haben, in denen seine Mitwirkung bisher nicht geklärt ist. Der Schuldspruch ist deshalb auch seinem Umfang nach nicht gerechtfertigt.

Bei den übrigen Angeklagten ist ebenfalls eine Mittäterschaft nicht ausreichend dargetan. Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils im Falle der Wohnungsvermittlungen. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch das gegen den Angeklagten ███████ verhängte Berufsverbot und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Gemäß § 357 ist das Urteil auch zugunsten der früheren Mitangeklagten B█ aufzuheben.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer bei der etwaigen Prüfung eines Fortsetzungszusammenhangs die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 313, 315 zu beachten haben.

Dr. MoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
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