Revision gegen Totschlagsurteil: Besetzung, Terminierung und Pflichtverteidiger beanstandet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 73/73
- Datum
- 29.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erstreckt sich eine Hauptverhandlung über das Ende des Geschäftsjahres hinaus, bleiben die ursprünglich berufenen Richter des Schwurgerichts grundsätzlich zur Mitwirkung berufen; eine Fortsetzung ist zulässig, sofern keine missbräuchliche Terminierung vorliegt.
Die Terminierung mehrerer Verfahren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden; eine Anberaumung, die aus sachlichen und organisatorischen Gründen zu einer Überschreitung des Geschäftsjahres führt, ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers kurz vor einem Verhandlungstermin ist nur dann zu beanstanden, wenn dessen ordnungsgemäße Verteidigung wegen fehlender Einarbeitungsmöglichkeit nicht gewährleistet ist; bei bloßen Formal- oder Korrekturhandlungen genügt eine kürzere Vorbereitung.
Dass an einem ersten Verhandlungstag lediglich Formalitäten erledigt wurden, begründet keinen Verfahrensmangel, wenn dies auf dem prozessual zulässigen Verhalten des Angeklagten (z. B. Aussageverweigerung) beruht.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten förmlichen und sachlichen Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 29. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 73/73 URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Gerhard Horst ██ aus ███, geboren am █████ 1946 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wilims, Baumgarten, Dr. Meyer, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ███ aus ███████ ████ als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt am Main vom 29. Mai 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
1. Die Besetzungsrüge greift nicht durch. Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, dass das Schwurgericht IV/1971 statt des für das Geschäftsjahr 1972 berufenen Schwurgerichts über die Sache entschieden hat, obwohl der weitaus größte Teil der Hauptverhandlung erst 1972 durchgeführt worden ist.
Das Schwurgericht IV/1971 wurde durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 17. September 1971 einberufen und trat am 8. November 1971 zusammen (§ 87 GVG). Der Vorsitzende setzte in der vorliegenden Sache Hauptverhandlungstermine auf den 22. Dezember 1971, 29. Dezember 1971 und zehn weitere Tage im Jahre 1972 an (letzter vorgesehener Termin am 31. Januar 1972). Die Verhandlung dauerte dann zweiunddreißig Tage, und zwar vom 29. Dezember 1971 bis zum 29. Mai 1972. Der Termin am 22. Dezember 1971 wurde abgesetzt, weil sich der Sachverständige Prof. Dr. ███ unter Vorlegung eines ärztlichen Attestes entschuldigt hatte.
Für die Verhandlung vor dem Schwurgericht IV/1971 waren vier Sachen vorgesehen. Die Reihenfolge der Terminierung lag im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Er durfte deshalb die weitaus größte Sache ████████ als letzte zur Verhandlung ansetzen, zumal die sachliche und organisatorische Vorbereitung in solchen Fällen die längste Zeit zu beanspruchen pflegt. Das musste dann für die Verhandlung zur Überschreitung des Geschäftsjahres 1971 führen.
Erstreckt sich während der letzten Tagung des Schwurgerichts eine Hauptverhandlung, die im alten Geschäftsjahr begonnen hat, über dieses hinaus, so bleiben grundsätzlich die Richter des bisherigen Schwurgerichts weiterhin zur Mitwirkung berufen. Für die Geschworenen (jetzt Schöffen) folgt dies aus § 89 GVG; für die richterlichen Mitglieder versteht es sich von selbst (BGHSt 8, 250). Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, wäre es allerdings in der Regel unzulässig, eine Schwurgerichtssache, deren Verhandlung voraussichtlich nur zwei Tage beanspruchen wird, in der Weise anzuberaumen, dass etwa an einem der letzten Tage des zu Ende gehenden Geschäftsjahres der Angeklagte nur kurze Zeit zur Person vernommen und die Sache im Übrigen an zwei weiteren Tagen im neuen Geschäftsjahr verhandelt wird (BGHSt 19, 382). Ein solcher Ausnahmefall möglichen Gesetzesmissbrauchs liegt hier jedoch nicht vor.
Es handelte sich um eine sehr umfangreiche Sache. Die Berichterstatterin des Schwurgerichts war deshalb zur Vorbereitung von der Bearbeitung anderer Sachen befreit worden. Ein großer Arbeitsaufwand wäre nutzlos vertan und die Verhandlung der Sache auch zum Nachteil des in Haft befindlichen Angeklagten – wesentlich verzögert worden, wenn der Beginn der Hauptverhandlung nicht noch auf einen Tag im Geschäftsjahr 1971 bestimmt worden wäre.
In einem solchen Fall kann von einer unsachgemäßen oder gar missbräuchlichen Gesetzesanwendung nicht gesprochen werden. Darauf hat bereits die genannte Entscheidung hingewiesen (BGHSt 19, 382, 384). Ebenso hat der erkennende Senat in einem gleichliegenden Fall befunden (Urteil vom 20. Februar 1969 – 2 StR 280/67 S. 30). Bedeutungslos ist, dass für die ersten Tage keine Zeugen und Sachverständigen geladen waren; denn die Vernehmung des Angeklagten hätte sicher mehrere Tage gedauert. Bei der Terminsbestimmung war noch nicht bekannt, dass der Angeklagte die Aussage verweigern würde.
Dass am einzigen Verhandlungstage im Jahre 1971 nur Formalitäten erledigt wurden, lag nicht in der Absicht des Gerichts, sondern ausschließlich an dem prozessual zulässigen – Verhalten des Angeklagten, der sich weder zur Person noch zur Sache einließ.
2. In der Hauptverhandlung am 2. Mai 1972 erklärten der Wahlverteidiger und die Pflichtverteidigerin, dass sie zum Verhandlungstermin am 10. Mai 1972 aus beruflichen Gründen nicht erscheinen könnten. Das Gericht bestellte deshalb am 4. Mai 1972 Rechtsanwalt ███████ für den nächsten Termin zum Pflichtverteidiger.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es keiner längeren Vorbereitung des neuen Pflichtverteidigers zur sachgemäßen Wahrnehmung dieses Termins. Wie nämlich allen Prozessbeteiligten bekannt gegeben war, wurde an diesem Tage lediglich eine Tonbandaufnahme des in der Hauptverhandlung bereits erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. █████████ und eines anschließenden Streitgesprächs mit dem Sachverständigen Dr. Rebhardt abgespielt, um die schriftliche Übertragung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Ausfertigung der schriftlichen Übertragung war zu diesem Zweck sämtlichen Verfahrensbeteiligten in Ablichtung ausgehändigt worden. Der Pflichtverteidiger ████ hat selbst nicht seine Fähigkeit zur Bewältigung dieser bloßen Korrekturarbeit angezweifelt.
3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
4. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
| Wilims | Baumgarten | Meyer | |||
| Schumacher | Schauenburg |