Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzte Handlung bei Urkundenfälschung – Gesamtvorsatz fehlt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 736/82
Datum
21.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung im Urteil des Landgerichts. Zentrale Frage ist, ob für die Annahme fortgesetzter Handlungen ein Gesamtvorsatz festgestellt wurde. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung mangels Feststellungen zum Gesamtvorsatz auf und setzt den Gesamtstrafenausspruch insofern außer Vollzug; die Sache wird zurückverwiesen. Die Verurteilungen wegen Vorbereitung bleiben bestehen, die Einziehungsanordnung unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der sich auf sämtliche Teile der Handlungsreihe erstreckt.

2

Aus den Urteilsfeststellungen muss sich ersichtlich ergeben, dass der Täter den Vorsatz hinsichtlich aller Teile der Tathandlung hatte; bloße Gleichartigkeit der Begehungsweise genügt nicht.

3

Fehlen Feststellungen zum erforderlichen Gesamtvorsatz, ist eine als fortgesetzte Handlung angenommene Verurteilung aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann den Gesamtstrafenausspruch berühren; ist dieser dadurch beeinträchtigt, ist er in dem aufgehobenen Umfang ebenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. Juli 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Philipp Willi █████████████████, geboren ██████████████ in █████████A], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1983 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1982,

1. soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden ist, und 2. im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in drei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine bestimmte Anzahl von sichergestellten Führerscheinformularen eingezogen.

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat nur insoweit Erfolg, als die Annahme einer jeweils fortgesetzten Handlung in den Fällen der Urkundenfälschung in Rede steht.

Diese Annahme hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte für █████████ Führerscheine (Fall II 2) und 2 Bundespersonalausweise (Fall II 3) fälschte. Dieser brachte ihm die Personalien und Lichtbilder der jeweiligen Besteller. Der Angeklagte beschriftete die Formulare mit den entsprechenden Personalien, befestigte die zugehörigen Lichtbilder, brachte den Stempel der ausstellenden Behörde an und überließ es dann ███ oder den Abnehmern, mit dem Namen eines fingierten Sachbearbeiters der Behörde zu unterschreiben.

Die Urteilsfeststellungen geben keinen Aufschluss darüber, ob der Angeklagte die an den Führerschein- und Personalausweisformularen vorgenommenen Fälschungshandlungen jeweils auf Grund eines Gesamtvorsatzes begangen hat, wie er zur Bejahung einer Fortsetzungstat erforderlich ist. Ein solcher Gesamtvorsatz läge nur vor, wenn er sich – sei es von vornherein, sei es vermöge einer vor Beendigung des jeweils letzten Teilaktes vorgenommenen Erweiterung – auf sämtliche Teile der Handlungsreihe erstreckt hätte. Dies lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dass der Angeklagte bereits bei der Fälschung des ersten Führerscheins entschlossen gewesen wäre, weitere elf Ausweise dieser Art zu fälschen oder mit solchen Fälschungen „so lange wie möglich“ (BGHSt 26, 4, 7) fortzufahren, ist nicht festgestellt. Entsprechendes gilt für die Fälschungen der beiden Personalausweise. Die Gleichartigkeit der Begehungsweise reicht zur Bejahung einer fortgesetzten Handlung nicht aus.

Demgemäß ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen aufzuheben. Dies bedingt zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die weitergehende Revision ist unbegründet; sie deckt keinen Rechtsfehler auf. Es bleibt deshalb bei dem Schuldspruch wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in drei Fällen und den dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafen, auf deren Bemessung die – aufgehobene – Verurteilung wegen Urkundenfälschung keinen Einfluss gehabt hat. Die Einziehungsanordnung wird von der Teilaufhebung des Urteils ebenfalls nicht berührt.

Meyer Müller Meisl Niemöller Maier

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