BGH: Unzulässige Vorhalte vor zusammenhängender Zeugenbekundung (§ 69 StPO) – Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 736/51
- Datum
- 16.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 69 StPO ist ein Zeuge zunächst zu veranlassen, sein Wissen im Zusammenhang unbeeinflusst durch Vorhalte oder frühere Aussagen darzustellen; erst danach sind Fragen zur Aufklärung und Vervollständigung zulässig.
Vorhalte früherer Aussagen vor einer eigenen zusammenhängenden Äußerung des Zeugen sind unstatthaft, wenn keine Anhaltspunkte für eine fehlende Aussagefähigkeit (z.B. Gedächtnisschwäche) vorliegen.
Eine unbegründete Weigerung, zur Sache auszusagen, ist nicht durch Vorhalte zu „überwinden“, sondern mit den in § 70 StPO vorgesehenen Mitteln zu behandeln.
Ein Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf ihm beruht; stützt sich die Verurteilung maßgeblich auf andere tragfähige Beweismittel (etwa ein Geständnis), kann Beruhen ausscheiden.
Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage alter Zeugen bedarf es regelmäßig keines Sachverständigen; ein Sachverständiger ist nur bei besonderen, vom üblichen Alterserscheinungsbild abweichenden Anhaltspunkten veranlasst.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 1. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ █████████████, geboren am ████████, Betriebsführer ████████,
2.) den Handlungsgehilfen Siegmund Paul G[REDACTED], geboren am [REDACTED] in C.,
wegen Körperverletzung im Amt u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als ███████████ Richter,
Erster Staatsanwalt ███ der Verhandlung, ███ ███ der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter,
███ ███ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 1. April 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten █ wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen in den Fällen achtundzwanzig der Urteilsgründe acht und dreiundvierzig, soweit der Strafaussprach betroffen ist, aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt: ████████████ in zwei Fällen, ████████████ in neun Fällen, diesen außerdem wegen Körperverletzung im Amt in einem Falle. Die Revision des Angeklagten ██ ist █████████████. Die Revision des Angeklagten ██ hat zum Teil Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten █
1. Die Revision behauptet, dass der Vorderrichter mehreren namentlich bezeichneten Zeugen, die nicht aussagen wollten, ihre Bekundungen vor dem Untersuchungsrichter vorgehalten und so versucht habe, eine Bestätigung der früheren Angaben zu erhalten. Das bezeichnet sie als unzulässig. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die Art der Vernehmung mehrerer Zeugen nicht dem Gesetz entsprach. Weitere Ausführungen sind jedoch hierzu nur auf die Revision des Angeklagten erforderlich. Denn das Urteil beruht, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, nicht auf diesem Mangel. Es führt allerdings in den Fällen fünf und acht den Zeugen ████████, dessen Vernehmung nicht ordnungsmäßig war, als Beweismittel an. Die nähere Beweiswürdigung ergibt jedoch, dass der Angeklagte in diesen Fällen seine Mitwirkung an der Misshandlung der Haftlinge eingestanden hat. Auch die Revision trägt vor, dass der Angeklagte seine Beteiligung an der sogenannten Heizungskelleraktion (das sind die Fälle fünf, acht, elf, fünfzehn und achtundzwanzig) immer zugegeben und nur seine Schuld im Falle sechzehn bestritten habe. Bei dieser Sachlage wäre die Strafkammer ersichtlich auch ohne die Aussage des Zeugen █████████ zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen.
2. In sachlicher Hinsicht bezeichnet die Revision § 1 des Bremer Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 27. Juni 1947 als verletzt, weil die Strafkammer die Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlange, bejahe, obwohl mehrere Zeugen eine Verurteilung der Angeklagten nicht gewünscht hätten. Außerdem meint sie, dass der Fall sechzehn in die „Heizungskelleraktion“ falle und deshalb nur eine Straftat gegeben sei. Hierzu ist folgendes zu bemerken:
a) Die Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Hierfür kommen insbesondere die Art, die Schwere und der Umfang des Unrechts und die Persönlichkeit des Täters in Betracht. Auch die Haltung des Opfers kann von Bedeutung sein. Die Strafkammer ist sich nun durchaus bewusst gewesen, dass einigen Opfern an einer Bestrafung der Angeklagten nichts gelegen war. Sie ist jedoch der Auffassung, „dass wegen der unmenschlichen Art und des erheblichen Umfanges der Misshandlungen von wehrlosen Haftlingen Grundsätze der Gerechtigkeit und das Rechtsgefühl aller gerecht Denkenden eine nachträgliche Sühne der von den Angeklagten begangenen scheußlichen Straftaten verlangen“.
In dieser Würdigung tritt kein Rechtsirrtum zutage.
b) Die Strafkammer nimmt an, dass die Fälle fünf, acht, elf, fünfzehn und achtundzwanzig („Heizungskelleraktion“) zueinander in einer natürlichen Handlungseinheit stünden. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer ihn in diesen fünf Fällen nur wegen einer Straftat verurteilt hat. Sie stellt dann ausdrücklich fest, dass der „Angeklagte den Haftling Gensch im Falle sechzehn nicht im Rahmen der Aktion, sondern an einem anderen Tage misshandelt habe“.
Diese Feststellung bekämpft die Revision mit rein tatsächlichen Erwägungen. Das ist aber unzulässig, § 337 StPO.
Auch die weitere Nachprüfung des Urteils, die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin geboten war, hat nicht ergeben, dass es das Recht zum Nachteil des Angeklagten verletzt.
II. Revision des Angeklagten ██
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebt die Revision folgende Rügen:
a) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer im Urteil feststelle, der Angeklagte sei in einem Verfahren vor der Spruchkammer in Bremen verurteilt worden, während es sich, wie die Sitzungsniederschrift ergebe, um einen Spruch der Zentralspruchkammer Hessen-Nord in Kassel handele. Dieser Irrtum ist allerdings der Strafkammer unterlaufen. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass er den Angeklagten benachteiligt hat. Er ist zu einem Jahr Arbeitslager, verbüßt durch die Untersuchungshaft, verurteilt worden; hiervon hat die Strafkammer einen Teil auf die erkannte Strafe angerechnet. Hierfür kann nur die Art und die Dauer der Maßnahme selbst von Bedeutung gewesen sein; nicht aber, von welcher Spruchkammer sie verhängt worden ist.
b) Die Revision behauptet, das Urteil enthalte eine Unrichtigkeit. Der Angeklagte ████████████ ist „in den Fällen 4, 8, 10, 14, 21, 23, 37, 49, 54, 55“ in neun Fällen verurteilt worden. Die Verteidigung errechnet zehn Fälle. Hierin findet die Revision einen Verstoß gegen die §§ 338, 267 StPO. Der Angriff geht fehl. Es ist zunächst nicht verständlich, dass eine Verurteilung in neun statt in zehn Fällen den Angeklagten beschweren soll. Im Übrigen rechnet die Verteidigung nicht richtig. Die von der Revision bezeichneten Fälle ergeben zwar zusammengerechnet die Zahl zehn. Die Strafkammer nimmt jedoch in den Fällen 10, 37 und 55 eine natürliche Handlungseinheit an. Danach verbleiben acht Fälle. Im Falle acht hat die Strafkammer jedoch zwei selbständige Straftaten festgestellt. Das ergibt neun Fälle neben der Verurteilung nur nach § 340 StGB.
c) Die Revision rügt ferner, dass das Gericht dem in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger gestellten Antrag, einen Sachverständigen über den Geisteszustand des Zeugen Bur[REDACTED] zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil es selbst beurteilen könne, „wie die Aussage eines alten Mannes (wie auch eines Kindes) zu beurteilen“ sei. Das ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in BGHSt 3, 22 ff. entschieden, dass der Tatrichter des Fachwissens eines Sachverständigen zur Beurteilung eines jugendlichen Zeugen nur bedürfe, wenn dieser aus dem normalen Erscheinungsbilde des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweise. Entsprechendes muss dann gelten, wenn der Richter den Wert der Aussage alter Menschen zu beurteilen hat. Er ist in aller Regel selbst hierzu auf Grund seiner Erfahrung in der Lage. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Zeuge seiner Persönlichkeit nach von dem üblichen Erscheinungsbilde des alternden Menschen abweicht, kann Anlass bestehen, einen Sachverständigen beizuziehen. Solche Umstände sind in dem vorliegenden Falle nicht dargetan.
Im Übrigen hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen Bur[REDACTED] nur insoweit dem Urteil zugrunde gelegt, als sie sich mit der des Zeugen ██ deckt, den sie für unbedingt glaubwürdig hält.
d) Eine Verletzung der §§ 61 Nr. 2, 245 StPO findet die Revision darin, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers, den Zeugen ███ zu vereidigen, abgelehnt habe, weil er der Verletzte sei, seine Aussage jedoch dennoch bei der Urteilsfindung verwertet habe. Sie meint, nur beeidete Aussagen dürften berücksichtigt werden. Diese Ansicht ist so offensichtlich unrichtig, dass sich eine Erörterung erübrigt.
e) Schließlich rügt die Revision die Verletzung der §§ 250, 251, 253, 264 StPO. Hierzu ist folgendes von Bedeutung: In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ████████ nach seinen Angaben zur Person erklärt, „dass er heute kein Interesse mehr habe, die Angeklagten zu belasten“. Die Sitzungsniederschrift lautet fort: „Dem Zeugen wurden seine vor dem Untersuchungsrichter gemachten Aussagen vorgehalten. Der Zeuge erklärte sich hierzu.“ Auch der Zeuge ███████████ bemerkt, an der Bestrafung der Angeklagten kein Interesse mehr zu haben. Daran schließt sich im Sitzungsprotokoll der Satz: „Dem Zeugen wurden seine Aussagen vor dem Untersuchungsrichter vorgehalten. Der Zeuge erklärte sich, nachdem er auf die evtl. Folgen einer unberechtigten Zeugnisverweigerung hingewiesen worden war, sodann zur Sache.“ Dieses Verfahren bezeichnet die Revision mit Recht als unzulässig. Nach § 69 StPO ist der Zeuge zunächst zu veranlassen, sein Wissen über den Gegenstand der Vernehmung im Zusammenhang anzugeben. Er soll sein tatsächliches Wissen unbeeinflusst durch Fragen, Vorhalte oder frühere Aussagen selbständig und zusammenhängend wiedergeben. Nur wenn der Zeuge hierzu nicht in der Lage ist (Gedächtnisschwäche), muss der Richter ihn fragen oder ihm Vorhalte machen. Ist dies aber nicht der Fall, so darf der Richter erst nach § 69 Abs. 2 StPO „zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage ...“ Fragen stellen, d. h. nachdem sich der Zeuge wie in § 69 Abs. 1 StPO vorgeschrieben, im Zusammenhang geäußert hat. Unstatthaft dagegen ist es, dem Zeugen vor seiner eigenen Äußerung zur Sache Vorhalte zu machen. Diese Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. u. a. RGSt 62, 147; 65, 273; 74, 35). Der Senat schließt sich ihr an; denn wie das Reichsgericht zutreffend in RGSt 74, 35 hervorhebt, begründet ein Vorhalt früherer Aussagen die Gefahr, dass der Zeuge sich durch seine früheren Bekundungen an seine bisherige Sachdarstellung gebunden fühlt, seine Unbefangenheit verliert, und dadurch die Wahrheitsfindung erschwert (vgl. auch 1 StR 465/52 vom 19. November 1952, zur Veröffentlichung bestimmt).
Danach ist die Art der Vernehmung der Zeugen ███████, ██ und ███ unzulässig gewesen. Es bestand kein Anlass, diesen Zeugen die früheren Aussagen vorzuhalten, bevor sie sich zur Sache erklärt hatten. Insbesondere war der Vorhalt nicht erforderlich, um sie überhaupt zu einer Aussage zu veranlassen. Die unbegründete Verweigerung des Zeugnisses ist mit den in § 70 StPO vorgesehenen Mitteln zu beantworten.
Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil in den Fällen vier, acht und dreiundzwanzig beruhen, weil es sich insoweit auf die Aussagen der Zeugen ██ und Bur[REDACTED] stützt und nicht auszuschließen ist, dass ihre Aussagen bei richtiger Vernehmung anders ausgefallen wären.
Ob auch die übrigen Zeugen, die die Revision namentlich anführt, ordnungswidrig vernommen worden sind, kann dahingestellt bleiben; denn ihre Aussagen haben nicht zur Überführung des Angeklagten gedient.
2. In sachlicher Hinsicht meint die Revision ebenfalls, dass die Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne nicht verlange. Insoweit genügt es, auf die Ausführungen zu verweisen. Sodann behauptet sie, der Grundsatz „ne bis in idem“ sei mit Rücksicht auf die Entscheidung der Spruchkammer verletzt. Das ist offensichtlich unzutreffend. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung hat nicht ergeben, dass das Urteil einen Rechtsfehler enthält, der den Angeklagten benachteiligen könnte.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Werner | Dr. Ludwig |