Treffer
BGH Urteil

Revision: Wegfall der Verurteilung wegen schwerer Unzucht bei kurzzeitigen Berührungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 73/65
Datum
24.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind und schwerer Unzucht zwischen Männern. Der BGH bestätigte die Tatbestandsverwirklichung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB für die unzüchtigen Handlungen gegenüber dem Zehnjährigen, hob jedoch die Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB auf. Kurze, über der Kleidung ausgeführte Berührungen genügen nicht für §175a Nr.3; deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzüchtige Handlungen gegenüber einem Kind können den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllen.

2

Der Tatbestand des §175a Nr.3 StGB setzt unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke oder Dauer voraus; kurze, über der Kleidung vorgenommene Berührungen genügen nicht.

3

Für eine versuchte Verführung zur Unzucht muß festgestellt sein, dass der Täter planmäßig auf die Verführung des Kindes gerichtet war; bloße kurzzeitige Berührungen rechtfertigen dies nicht.

4

Fällt ein in den Schuldspruch einzubeziehender Tatbestand weg und kann dies den Strafausspruch beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

2 StR 73/65

in der Strafsache gegen den Techniker Peter ████████ aus ███, geboren am ██████ ██ 1903 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Dezember 1964

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens der schweren Unzucht zwischen männlichen Personen (§ 175a Nr. 3 StGB) wegfällt;

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.

Der Angeklagte hat aus Wollust zwischen die Beine des zehnjährigen Hans-Peter ██████████████ und dessen bedeckten Geschlechtsteil gedrückt. Bei einer zweiten Begegnung kurz danach hat er ihm ins Gesicht gekniffen und wiederum den Geschlechtsteil gedrückt.

Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Denn beide Male hat er mit dem Jungen unzüchtige Handlungen vorgenommen.

Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Annahme, er habe zugleich damit ein Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB begangen. Der Tatbestand setzt hier unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke oder Dauer voraus (vgl. BGHSt 1, 293, 296; 9, 111, 113). Ein kurzer Griff zwischen die Beine und ans Gesicht, ein kurzes Drücken des Geschlechtsteils, zudem über der Kleidung, reicht nicht aus. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Berührungen an dem Jungen nur von kurzer Dauer waren. Dass der Junge seiner Mutter gegenüber die „Knetbewegungen“ des Angeklagten nachgeahmt hat, ist nicht die Feststellung einer länger dauernden Einwirkung. Demnach scheidet ein vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB aus.

Aber auch eine nur versuchte Verführung zur Unzucht ist nicht dargetan. Sie würde voraussetzen, dass der Angeklagte nach seinem Plan den Jungen verführen wollte, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Dass der Angeklagte aber anderes und mehr zum Ziel hatte als die kurzen Berührungen, ist nicht festgestellt und wird auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht festgestellt werden können.

Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB muss deshalb wegfallen. Sie kann die Strafe beeinflusst haben, so dass nach Änderung des Schuldspruchs der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann.

KirchhofBaldusMeyer
ScharpenseelHenning
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