Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit: Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 73/62
Datum
11.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt mangelnde Aufklärung und Fehler in der rechtlichen Würdigung nach Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB). Der BGH bestätigt den Schuldspruch, beanstandet jedoch den Strafausspruch als sachlich-rechtlich fehlerhaft und hebt diesen auf. Zurückverweisung an das Landgericht zur neuen Entscheidung über die Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht zur erneuten freien Beweiswürdigung berufen; sie darf die tatrichterlichen Feststellungen nur auf Rechtsfehler überprüfen und nicht durch eigene Beurteilungen ersetzen.

2

Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte nicht ermittelt wurden; bloße Behauptungen oder neue, ohne Anhalt vorgetragene Tatsachen rechtfertigen sie nicht.

3

Bei fahrlässigen Rauschtaten sind bei der Strafzumessung die konkreten persönlichen Umstände des Täters (z. B. Erschöpfung, seelische Erregung, Verführung zum Trinken) zu berücksichtigen; allgemeine Erfahrungssätze über Alkoholwirkungen ersetzen keine konkreten Feststellungen.

4

Ein sachlich-rechtlicher Fehler im Strafausspruch liegt vor, wenn das Gericht ein erheblich höheres Verschulden oder eine strafschärfende Konsequenz zugrunde legt, die sich nicht aus den getroffenen Feststellungen ergibt; dies rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 31. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Redakteur Karl-Josef ██████ aus ████, dort geboren am ████ 1937, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. April 1962 in der Sitzung vom 13. April 1962, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 31. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er den Vorwurf mangelnder Aufklärung erhebt sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Revision hat teilweise Erfolg.

1.) Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Die Verurteilung wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von genügenden Feststellungen getragen. Zwar weist das Urteil in seinen Darlegungen zur Fahrlässigkeit gewisse Wendungen auf, die, für sich gesehen, zu dem Bedenken Anlaß geben könnten, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf gewisse allgemeine Erfahrungen über die Auswirkungen eines stärkeren Alkoholgenusses gestützt, ohne zu erkennen, daß bei der Sachlage, wie sie hier gegeben ist, solche allgemeinen Erfahrungen nicht ohne weiteres Platz greifen. Indessen lassen die Ausführungen des Urteils in ihrer Gesamtheit deutlich werden, daß die Strafkammer den Besonderheiten des Falles gerecht geworden ist; denn sie hat bei der Prüfung der Fahrlässigkeit auch die verschiedenen, in der Person des Angeklagten liegenden Umstände, die mit dem Alkoholgenuß zugleich zu dem Rausch beigetragen haben, berücksichtigt und ferner festgestellt, daß der Angeklagte diese Umstände gekannt hat. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Was die Revision gegen den Schuldspruch einwendet, ist im Grunde nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. So bezieht sie sich auf Rechtsausführungen in der Entscheidung BGHSt 10, 347 (= NJW 1957, 996), um damit die auch das Revisionsgericht bindende Feststellung auszuräumen, der Angeklagte habe trotz seines verhältnismäßig jugendlichen Alters über eine ausreichende Lebenserfahrung verfügt. Ferner führt sie neue Tatsachen an und behauptet, deren Aufklärung sei von dem Tatrichter in pflichtwidriger Weise unterlassen worden, eine Rüge, die nicht durchgreift, weil es für ein Vorliegen jener Tatsachen an jedem Anhalt fehlt. Soweit die Revision eine unzureichende Aufklärung darin sieht, daß die Strafkammer nicht noch weitere bestimmte Fragen an den Angeklagten sowie an gewisse in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen und Sachverständige gerichtet habe, scheitert ihr Vorbringen schon daran, daß eine Aufklärungsrüge auf diesen Vorwurf nicht mit Erfolg gestützt werden kann (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

Im übrigen greift sie, zum Teil unter Verwertung der nach ihrer Meinung zu Unrecht nicht aufgeklärten Tatsachen, das Urteil mit der Behauptung an, die Strafkammer habe die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sawudo mißverstanden und habe außerdem an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe sich widersprechende Darlegungen gemacht. Indessen geben die Erwägungen, die das Landgericht an die von dem Angeklagten genossene Alkoholmenge und an den für die Tatzeit festgestellten Blutalkoholgehalt unter Berücksichtigung der gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen geknüpft hat, keinen Anlaß für die Annahme, das Gericht könnte die Darlegungen der Gutachter nicht richtig verstanden haben. Auch lassen seine Erwägungen den von der Revision in diesem Zusammenhang behaupteten Widerspruch nicht erkennen.

Ebensowenig weist das Urteil die sonstigen von der Revision aufgezeigten Widersprüche auf. Die Schilderung des Tatgeschehens ist ersichtlich dahin zu verstehen, daß das Würgen am Halse des Opfers und das Anfassen des Geschlechtsteils über dem Schlüpfer nicht zugleich, sondern zeitlich nacheinander vorgenommen worden sind. Daß die Mutter des Opfers den zweiten dieser Vorgänge „ohne Zweifel“, wie die Revision meint, beobachtet haben müsse, trifft nicht zu. Es ist sehr wohl möglich, daß sie in ihrer Aufregung trotz der Nähe des Standortes und trotz der hellen Beleuchtung das Vorgehen des Angeklagten in den Einzelheiten nicht in sich aufgenommen hat, zumal da dieser auf dem Opfer lag und dadurch einem Beobachter die Sicht erschwert, wenn nicht gar genommen sein konnte.

Mit den zu diesem Vorgang getroffenen Feststellungen steht auch die in der rechtlichen Würdigung enthaltene Wendung im Einklang, der Angeklagte habe dem Opfer unter dem Rock an den Geschlechtsteil gefaßt. Daß die Strafkammer an dieser Stelle des Urteils nicht noch einmal wiederholt hat, das Anfassen sei über dem Schlüpfer geschehen, besagt nicht, daß sie diesen Umstand bei ihren Rechtsausführungen übersehen hat. Im übrigen kam es darauf in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.

Soweit die Revision die Annahme der Strafkammer bekämpft, der Angeklagte habe in der Nacht zum 21. März 1961 volle sieben Stunden geschlafen, liegen ihre Einwendungen neben der Sache. Abgesehen davon, daß es sich bei den im Urteil genannten Uhrzeiten nur um ungefähre Angaben handelt, hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, daß er sich nach dieser Nacht nicht oder jedenfalls nicht voll ausgeschlafen gefühlt habe. Aus der Feststellung, der Angeklagte habe sich nach der Festnahme auf der Fahrt zur Wache an seiner Hose zu schaffen gemacht, hat die Strafkammer keine ihm nachteilige Folgerung gezogen.

2.) Im Strafausspruch unterliegt das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat es in der rechtlichen Würdigung als „in hohem Maße“ fahrlässig angesehen, daß der Angeklagte nach 21 Uhr weitergetrunken hat, obwohl er hatte erkennen können und müssen, daß er dadurch in einen Rauschzustand geriet, und hat ersichtlich im Hinblick hierauf bei der Strafzumessung als strafschärfend angeführt, das Verschulden des Angeklagten sei nicht gering gewesen. Diese Auffassung findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Danach hat der Angeklagte bislang dem Alkohol nur mäßig zugesprochen. Auch war die am Tattage genossene Alkoholmenge nicht so groß, daß sie unter normalen Verhältnissen geeignet gewesen wäre, für sich allein einen schweren Rausch, geschweige denn einen Vollrausch herbeizuführen. Es war somit nicht ausschließlich der Alkoholgenuß, der den Rausch verursacht hat, vielmehr ist dieser erst durch verschiedene andere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände mit ausgelöst worden. Der Beschwerdeführer war nämlich nach seiner unwiderlegten Einlassung, von der die Strafkammer bei der Urteilsfindung ausgegangen ist, durch Überarbeitung erschöpft; zudem befand er sich in starker seelischer Unruhe, weil ihm wenige Tage zuvor seine Braut von dem Hintritt einer Schwangerschaft Kenntnis gegeben hatte; auch hatte bei ihm der Arbeitsplatzwechsel eine gewisse seelische Erregung hervorgerufen. Schließlich war er nicht oder zumindest nicht voll ausgeschlafen und hatte den ganzen Tag über fast nichts gegessen. Überdies darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Angeklagte nicht von sich aus ohne jeden Anlaß zu trinken angefangen hatte, sondern daß er, wie die Strafkammer sagt, durch die Hinführung an seinem neuen Arbeitsplatz gewissermaßen zum Trinken verführt wurde, so daß nun eins aus dem anderen erwuchs. Bei einem solchen zufälligen Zusammentreffen so vieler besonderer Umstände kann es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht als „in hohem Maße“ fahrlässig bezeichnet werden, daß ein verhältnismäßig junger Mann, der die Wirkungen einer größeren Alkoholmenge an sich selbst noch nicht beobachtet hatte, weitertrank, zumal da bei ihm durch den vorausgegangenen, sozusagen auf Verführung beruhenden Alkoholgenuß bereits eine Enthemmung eingetreten war. Infolgedessen ist es mit den Feststellungen des Urteils nicht vereinbar, wenn die Strafkammer von einem nicht geringen Verschulden spricht und damit ein so hohes Maß an Schuld bei der Strafzumessung zugrunde legt, wie sie es getan hat. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch zur Folge hat.

Die gegen die Strafzumessung gerichteten Einwendungen der Revision bedürfen daher keiner Erörterung. Nur die Behauptung, die Strafkammer habe die Strafe nicht dem § 330a StGB, sondern dem § 177 StGB entnommen, mag zu einer ergänzenden Bemerkung Anlaß geben. Die Strafkammer hat allerdings ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte nicht wegen der im Rausch begangenen Tat zu bestrafen sei, sondern wegen des schuldhaften Sichberauschens.

Immerhin ist die Höhe der Strafe auffällig. Sie entspricht nämlich Strafen, wie sie nach den Erfahrungen des Senats nicht selten in Fällen ausgesprochen werden, in denen sich der Täter häufig unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB einer versuchten Notzucht schuldig gemacht, also, wenn auch bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, ein Verbrechen begangen hat. Dagegen bildet hier den Gegenstand der Verurteilung ein fahrlässiges Vergehen, dem u.a. als sogenannte Rauschtat ein als solcher nicht strafbarer Notzuchtsversuch zugrunde liegt.

Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

ScharpenseelBaldusMeyer
MengesHenning
Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit: Strafausspruch aufgehoben — Themis