Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 73/60
Datum
12.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die Beiordnung nach § 140 StPO mit Verweis auf den Rückfall und die damit beeinflusste Strafhöhe abgelehnt. Der BGH betont, dass Rückfallumstände die Pflicht zur Beiordnung nicht ausschließen und bei zu erwartender Strafhöhe über Amtsgerichtszuständigkeit die „Schwere der Tat“ i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO zu bejahen ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne Verteidiger anderweitig ergangen wäre, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht das Merkmal der "Schwere der Tat" verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

2

Bei der Prüfung der "Schwere der Tat" i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO ist zu berücksichtigen, dass durch Rückfalltatbestände die zu erwartende Strafhöhe Art und Ausmaß erreichen kann, die die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigt; dies kann die Beiordnungspflicht begründen.

3

Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn die Versagung eines Pflichtverteidigers erfolgt ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fehlen eines Verteidigers das Urteil beeinflusst hat.

4

Ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten (z.B. Nichterfassung früherer Strafen bei der Bildung der Gesamtstrafe), der den Angeklagten nicht beschwert, begründet keinen Revisionsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Bodo Joachim ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████ ███ ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C__ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus sowie zu drei Geldstrafen von je 100 DM verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

1.) Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht dem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht entsprochen, greift durch.

Das innerhalb der Frist des § 140 Abs. 3 StPO angebrachte Gesuch hat die Strafkammer abgelehnt, einmal weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO nicht gegeben seien, und zum anderen weil auf Grund des § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers nicht notwendig erscheine.

Letzteres hat sie im einzelnen damit begründet, von „Schwere der Tat“ im Sinne dieser Vorschrift könne nicht gesprochen werden, da der Unrechtsgehalt und die Höhe der drohenden Strafe wesentlich gerade durch das Merkmal der Rückfalligkeit beeinflusst würden, also durch einen Umstand, der „laut § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO außer Betracht bleiben“ müsse; ebenso wenig gebiete die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers; weder der den Gegenstand der Verhandlung bildende Sachverhalt noch die zu entscheidenden Rechtsfragen könnten als verwickelt bezeichnet werden.

Mit dieser Begründung setzt sich die Strafkammer, jedenfalls hinsichtlich der Ablehnung der Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO, in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits in BGHSt 6, 199 zur Frage der „Schwere der Tat“ und zu der sich hieraus ergebenden Pflicht, einen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen, Stellung genommen und dabei auch die Gesichtspunkte erörtert hat, die insoweit für das Landgericht bei seinem ablehnenden Bescheid maßgebend waren.

Nach der in jener Entscheidung vertretenen Rechtsansicht, an der der Bundesgerichtshof seitdem festgehalten hat und von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, war im vorliegenden Falle der Umstand, dass der Unrechtsgehalt der Tat und die Höhe der drohenden Strafe durch die Rückfallvoraussetzungen bedingt waren, nicht geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen hätten im Gegenteil die Strafkammer veranlassen müssen, dem Verlangen des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers zu entsprechen. Sie ließen nämlich im Zusammenhang mit der nicht gerade geringen Zahl an Tatvorwürfen, die dem Angeklagten gemacht wurden, eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus erwarten, also eine Strafe von Art und Ausmaß, welche die dem Amtsgericht in § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG eingeräumte Strafgewalt übersteigt. Gerade daher hat ersichtlich die Staatsanwaltschaft auch Anklage bei der Strafkammer erhoben. Die Tatsache aber, dass der Gesetzgeber bei einem voraussichtlichen Überschreiten der Dauer von zwei Jahren Zuchthaus die Aburteilung durch das Landgericht für notwendig erachtet, macht deutlich, dass eine Tat, die eine derartige Strafe nach sich ziehen kann, allein wegen der zu erwartenden Strafart und -höhe als schwer anzusehen ist. Deshalb ist in einem solchen Falle auch das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu bejahen.

Schon aus diesem Grunde hätte somit die Strafkammer dem Angeklagten einen Verteidiger bestellen müssen. Durch die Ablehnung des Antrages hat sie also insoweit von dem ihr in § 140 StPO eingeräumten Ermessen nicht den rechtlich gebotenen Gebrauch gemacht.

Dass das Urteil hierauf beruht, ist nicht auszuschließen, weil nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass es ebenso ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte.

2.) Da die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt, bedürfen die Sachbeschwerde und die dazu erhobenen Einwendungen der Revision an sich keiner Erörterung. Dennoch sei folgendes bemerkt:

a) Nach den Feststellungen in dem Abschnitt II 1 der Urteilsgründe begegnet die Annahme eines Betruges zum Nachteil der Firma ████ & Söhne keinen Bedenken. Die Täuschungshandlung lag nicht darin, dass der Angeklagte Tatsachen verschwieg, zu deren Offenbarung er nicht verpflichtet war, sondern darin, dass er durch sein Auftreten bei den Kaufverhandlungen in dem Verhandlungspartner den Irrtum hervor- und hervorrief, er werde die dabei getroffenen Abmachungen, darunter den vereinbarten Eigentumsvorbehalt, einhalten und beachten.

b) Fraglich ist hingegen, ob sich der Angeklagte im Falle ████ (Abschnitt II 5 der Urteilsgründe) eines fortgesetzten Betruges schuldig gemacht hat. Die Sachverhaltsschilderung, nach der er die beiden Bestellscheine an ein und demselben Tage unterschrieben hat, konnte dafür sprechen, dass er dies bei derselben Gelegenheit getan hat und dass deshalb sein Tun nach natürlicher Betrachtung als Handlungseinheit zu beurteilen wäre.

c) Die Versagung mildernder Umstände ist in keinem der Betrugsfälle, auch nicht im Falle ████ & Söhne, aus Rechtsgründen zu beanstanden.

d) Dass die Strafkammer die rechtskräftige, aber zur Zeit noch nicht voll verbüßte Strafe von sechs Monaten Gefängnis aus dem Urteil des Schöffengerichts in Bonn vom 12. Mai 1958 nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den beiden in den Betrugsfällen ███ & Söhne sowie ████ ausgesprochenen Einzel(freiheits)strafen von einem Jahr sowie von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus herangezogen hat, war an sich rechtsfehlerhaft. Indessen ist der Angeklagte durch diese Unterlassung nicht beschwert.

Hätte nämlich die Strafkammer jene drei Strafen auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt, so hätte sie diese mindestens mit einem Jahr und fünf Monaten Zuchthaus bemessen müssen. Außerdem wäre aus der in dem Betrugsfalle ████ festgesetzten Strafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus und aus der wegen der Unterschlagung erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten eine weitere Gesamtstrafe zu bilden gewesen, deren Höhe sich auf wenigstens ein Jahr und drei Monate Zuchthaus belaufen hätte. Beide Gesamtstrafen zusammen würden sonach eine Strafdauer von mindestens zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus erreicht haben. Dadurch, dass die Strafkammer die Strafe aus dem Urteil vom 12. Mai 1958 nicht berücksichtigt, vielmehr sämtliche Einzelstrafen der jetzt abgeurteilten Straftaten auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt hat, beträgt die Dauer der gegen den Angeklagten erkannten Strafen nur ein Jahr acht Monate Zuchthaus und sechs Monate Gefängnis. Der Irrtum der Strafkammer hat sich also nicht zum Nachteil, sondern zugunsten des Angeklagten ausgewirkt. In dieser einmal erlangten vorteilhaften Rechtsstellung darf er im Übrigen auch bei Bildung neuer Gesamtstrafen nicht beeinträchtigt werden (BGHSt 8, 203).

BuschScharpenseelKirchhof
BaldusSchalschaDr.
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