Revision gegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 735/85
- Datum
- 22.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB erfordert eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit; pauschale Ausführungen genügen nicht.
Wenn eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Einzelstrafen gebildet wird, von denen keine über einem Jahr liegt, ist eine besondere Gesamtschau des Tatgeschehens und der Strafzumessung vorzunehmen.
Das Urteil muss erkennen lassen, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zutreffend geprüft und begründet wurden; unterbleibt die erforderliche Darlegung, ist der entsprechende Entscheidungsteil aufzuheben.
Fehlt die erforderliche Begründung für die Versagung der Bewährung, ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben und, wenn nötig, zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 20. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 735/85 LL A&G
in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter geboren am ██████ 1941 in ███ wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Keine der ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen übersteigt ein Jahr.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Ablehnung der Aussetzung dieser Strafe. Das Rechtsmittel ist begründet. Im Urteil wird ausgeführt:
"Weder in den Taten noch in der Persönlichkeit des Täters liegen besondere Umstände vor, die den Charakter des Außergewöhnlichen tragen. Auch überwiegen die allgemeinen Strafmilderungsgründe gegenüber den strafschärfenden Gesichtspunkten nicht so sehr, dass die dem Angeklagten vorzuwerfenden objektiv erheblichen Straftaten von daher in einem milderen Licht erscheinen und aufgrund dessen eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten."
Diese pauschale Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Sie lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der notwendigen Gesamtwürdigung von einer zutreffenden Auffassung über die Aussetzungserfordernisse in einem Fall wie hier ausgegangen ist, in dem die Gesamtstrafe aus Einzelstrafen gebildet worden ist, von denen keine über einem Jahr liegt, jede einzelne für sich also unter
den erleichterten Bedingungen des § 56 Abs. 1 StGB hätte ausgesetzt werden können. Bei einem solchen Sachverhalt kommt es auf eine Gesamtschau des Tatverhaltens an, d. h. eine Gesamtwürdigung der Tatseite (BGHSt 29, 370 ff.; BGH StV 1982, 569; BGH Beschluss vom 11. Dezember 1980 – 4 StR 640/80). Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Es muss deshalb in dem angefochtenen Umfang aufgehoben werden.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |