Verfall nach BtMG aufgehoben: Abzug von Einkaufspreis und Einfuhrumsatzsteuer erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 735/79
- Datum
- 19.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie keine substantiierten Ausführungen enthält.
Die Verfallsanordnung dient dem Entzug des durch die Tat erlangten Vermögensvorteils; von einem erzielten Verkaufserlös sind die dem Täter entstandenen Unkosten, insbesondere der an den Lieferanten gezahlte Einkaufspreis und gegebenenfalls die Einfuhrumsatzsteuer, abzuziehen.
Übersteigt der sichergestellte Betrag den tatsächlich erlangten Vermögensvorteil, kann die Verfallsanordnung nicht bestehen bleiben und ist aufzuheben.
Ein Zugriff auf übersteigende Sicherstellungsbeträge kommt allenfalls im Vollstreckungsverfahren durch Anordnung von Wertersatz nach § 74c StGB in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. April 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 735/79
in der Strafsache gegen den Schlosser Ibrahim ███ aus KR, geboren am ███ 1952 in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. April 1979 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. Seine Verfahrensbeschwerde ist mangels Ausführungen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch (im engeren Sinn) richtet, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann die Verfallsanordnung nicht bestehen bleiben. Die Maßnahme des Verfalls dient lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Verkaufserlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner die Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet. Davon abgesehen geht der sichergestellte Betrag von 2.000,-- DM weit über den vom Angeklagten erlangten Verkaufspreis (7 × 200,-- DM = 1.400,-- DM) hinaus.
Ein Rückgriff auf den sichergestellten Geldbetrag könnte, allerdings erst im Vollstreckungsverfahren, nach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB in Betracht kommen. Wegen der hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte wird auf BGHSt 28, 369 verwiesen.
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