Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug wegen Vorsatzmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 735/67
- Datum
- 21.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des versuchten Betrugs setzt voraus, dass der Täter zumindest das Bewusstsein hat, durch sein Verhalten beim Getäuschten einen Vermögensschaden herbeizuführen.
Zur Annahme eines Betrugsvorsatzes ist darzustellen, wie der Täter die Verwendung des erlangten Geldes geplant hat; bloßes Verschweigen eines Eigentumsvorbehalts begründet nicht ohne weitere Feststellungen den Vorsatz zum Betrug.
Fehlen konkrete Feststellungen zur inneren Einstellung des Täters hinsichtlich Vermögensschaden und rechtswidriger Zueignung, ist eine Verurteilung wegen Tateinheit mit versuchtem Betrug aufzuheben.
Die Aufhebung eines Teilurteils wegen Feststellungsmängeln kann den Gesamtstrafenbeschluss berühren und entsprechende Rückverweisung zur Nachprüfung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 26. Juli 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto Walter ████ ████, geboren am ████████████ in ███, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Betruges in sieben Fällen, wegen Unterschlagung in sechs Fällen und wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen seine Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und gegen den gesamten Strafausspruch.
Soweit der Schuldspruch angegriffen wird, hat das Rechtsmittel Erfolg.
Der Angeklagte hatte mit einer Anzahlung von 200,– DM für 400,– DM von einem Kraftfahrzeughändler einen gebrauchten Personenkraftwagen gekauft, an dem sich der Verkäufer unter Einbehaltung des Kraftfahrzeugbriefes das Eigentum vorbehalten hatte. Als sich herausstellte, dass erhebliche Reparaturen erforderlich waren, bot er diesen Wagen dem Zeugen ███████ für 250,– DM zum Kauf an, wobei er seine Restschuld und den Eigentumsvorbehalt verschwieg. ███████ lehnte das Angebot jedoch ab, weil der Angeklagte nicht den Kraftfahrzeugbrief besaß. Später erwarb ███████ das Fahrzeug, indem er die Restschuld des Angeklagten unmittelbar an den Kraftfahrzeughändler zahlte, der ihm den Brief aushändigte.
Selbst wenn hiernach davon ausgegangen wird, dass es sich bei den ersten Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und ███████ nicht nur um unverbindliche Vorgespräche handelte, so ist der Tatbestand des versuchten Betruges jedenfalls deshalb nicht dargetan, weil offen bleibt, ob der Angeklagte das Bewusstsein hatte, ███████ werde bei Annahme des Kaufangebots einen Vermögensschaden erleiden. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, wie der Angeklagte den verlangten Kaufpreis von 250,– DM verwenden wollte. Hatte er etwa vor, mit dem Gelde den Kraftfahrzeugbrief einzulösen und ihn dem ███████ auszuhalten, so brauchte er nicht unbedingt die Vorstellung zu haben, dieser werde an seinem Vermögen geschädigt werden. Wenn der Angeklagte so verfahren wäre, hätte ███████ sogleich mit der Übergabe des Wagens Eigentum kaum erworben; denn der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem der Kraftfahrzeugbrief nicht ausgehändigt wird, kann sich in der Regel nicht auf guten Glauben berufen. Doch wäre der Eigentumserwerb möglicherweise nur eine kurze Zeitspanne hinausgeschoben worden. Auch das Bewusstsein rechtswidriger Zueignung könnte dem Angeklagten in einem solchen Falle gefehlt haben.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug kann daher nicht bestehen bleiben. Damit muss auch der Gesamtstrafausspruch entfallen. Die übrigen Einzelstrafen werden von dieser Teilaufhebung des Urteils hingegen nicht berührt. Sie sind auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Strafkammer die Frage, ob auf Geldstrafen erkannt werden kann, rechtsfehlerfrei verneint.
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