Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verwertung unverlesenen Gutachtens — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 735/51
Datum
14.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte beanstandete, dass das schriftliche Gutachten eines Obermedizinalrats in der Hauptverhandlung nicht verlesen und der Gutachter nicht vernommen worden sei, das Gericht es gleichwohl zur Überzeugungsbildung heranzog. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend war, dass die Sitzungsniederschrift kein Verlesen oder eine Vernehmung belegt (§§ 273, 274 StPO; § 256 StPO), sodass die unzulässige Verwertung das Ergebnis beeinflusst haben könnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde ein schriftliches Gutachten einer öffentlichen Behörde in der Hauptverhandlung nicht verlesen und der Sachverständige nicht vernommen, darf das Gutachten nicht zur Überzeugungsbildung der Strafkammer verwertet werden.

2

Fehlt in der Sitzungsniederschrift ein Hinweis auf das Verlesen eines Gutachtens, ist davon auszugehen, dass es nicht verlesen wurde (§§ 273, 274 StPO).

3

§ 256 StPO erlaubt die Verlesung von Gutachten öffentlicher Behörden, setzt jedoch voraus, dass die formellen Anforderungen der Hauptverhandlung erfüllt sind.

4

Verwendet das Gericht ein verfahrenswidrig verwertetes Gutachten und ist ein Einfluss auf die Schuld- oder Straffrage nicht auszuschließen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 17. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Anneliese █ geb. ██ aus Osnabrück, dort geboren am ██████, wegen Brandstiftung,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Angeklagten rügt, in der Hauptverhandlung sei das schriftliche Gutachten des Obermedizinalrats Dr. Osthoff des Städtischen Gesundheitsamtes in Osnabrück nicht verlesen worden; dennoch verwerte die Strafkammer sein Gutachten für ihre Überzeugung, die Angeklagte sei zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig gewesen. Die Rüge bringt das Urteil zu Fall.

Die Behauptungen der Revision werden durch die Sitzungsniederschrift und das Urteil bestätigt; die Niederschrift stellt nicht fest, dass das schriftliche Gutachten Dr. Osthoffs in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen ist (§§ 273, 274 StPO). Die Niederschrift enthält ferner keine Feststellung darüber, dass Dr. Osthoff in der Hauptverhandlung vernommen wurde. Dann aber hätte die Strafkammer den Inhalt seines Gutachtens, das als Gutachten einer öffentlichen Behörde nach § 256 StPO hätte verlesen werden dürfen, nicht für die Urteilsfindung verwerten dürfen. Dies hat sie getan.

Das Urteil erklärt ausdrücklich: „Anhaltspunkte dafür, dass zur Zeit der Tat die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen oder vermindert war, ..., liegen nach dem schriftlich erstatteten Gutachten des Obermedizinalrats Dr. Osthoff ... und dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des Medizinalrats Dr. Winninghoff ... nicht vor. Das Gericht hat keine Bedenken getragen, den Gutachten dieser beiden Sachverständigen zu folgen.“

Es lässt sich nach diesen Ausführungen nicht ausschließen, dass ohne die verfahrenswidrige Verwertung des Gutachtens Dr. Osthoffs das Ergebnis zur Schuld- und Straffrage anders ausgefallen sein könnte.

Dr. DotterweichDr. KirchnerDr. Ludwig
WernerDr. Sauer
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