BGH: Verjährte Aussageerpressung in Danzig; KRG Nr. 10 nach Aufhebung nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 73/51
- Datum
- 29.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgungsverjährung wird nicht allein durch den Zweiten Weltkrieg unterbrochen; ein Ruhen kommt nur für Zeiten in Betracht, in denen die Gerichte tatsächlich geschlossen waren (§ 69 StGB).
Eine Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Rechtspflege, die an Verfahren und Taten in der britischen Zone anknüpft, ist auf vor der Eingliederung der Freien Stadt Danzig begangene Taten nicht anwendbar.
Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, ist das Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tatvorwürfe einzustellen.
Nach Aufhebung der einschlägigen Besatzungsrechtsgrundlagen sind deutsche Gerichte nicht mehr ermächtigt, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden; eine darauf gestützte Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat zu entfallen.
Bei § 212 StGB ist der Tod des Opfers Tatbestandsmerkmal und darf nicht zusätzlich als strafschärfender Umstand verwertet werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 17. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den früheren Kriminalsekretär Max Julius ██████████████ aus █, geboren ██████████████ in ███████████████, wegen Totschlags u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Kirchner Bundesrichter
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Werner Bundesrichter
Dr. Ludwig Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 17. November 1950
1.) aufgehoben hinsichtlich der Verurteilung wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und insoweit das Verfahren eingestellt,
2.) dahin abgedändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt und der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Tötung verurteilt ist,
aufgehoben im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung unter 2) und im Gesamtstrafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Soweit das Verfahren eingestellt ist, hat die Staatskasse die Kosten zu tragen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Menschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit gemeinschaftlicher vorsätzlicher Tötung sowie in zwei Fällen wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, davon in einem Falle tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm auf die Dauer von acht Jahren aberkannt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Der Angeklagte hat im Herbst 1936 als Polizeibeamter der freien Stadt Danzig in Danzig zum Teil gemeinschaftlich mit anderen Polizeibeamten den Dachdecker Roman ████████ █████ mit Schlägen mit der Faust und mit dem Gummiknüppel misshandelt, um ein Geständnis zu erpressen. Außerdem hat er im Herbst 1936 als Polizeibeamter in Danzig den Schlosser Paul ██████████ ███ einer Vernehmung mit der Hand in das Gesicht geschlagen, um ihn zu einem Geständnis zu zwingen.
Er war zur Zeit der Begehung der Taten Danziger Staatsangehöriger; nach dem 1. September 1939 ist er Beamter der deutschen Polizei und als solcher deutscher Staatsangehöriger geworden und auch geblieben (§ 14 RStAG; Art. 116 GG).
Durch den Friedensvertrag von Versailles ist Danzig in einem bestimmt umgrenzten Gebiet aus dem damaligen Deutschen Reich ausgeschieden und sollte als Freistaat errichtet und dem Schutz des Völkerbundes unterstellt werden (RGBI. 1919, 683 ff., Art. 100, 102 ff.). Die Errichtung ist von der Botschaftskonferenz mit Wirkung vom 15. November 1920 erklärt und zugleich die freie Stadt Danzig durch Beschluss des Rates des Völkerbundes vom 17. November 1920 dem Schutz des Völkerbundes unterstellt worden (Lewinsky-Wagner, Danz. Staats- und Völkerrecht Bd. 1, 196, 198). Die Danziger Verfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1922 und des Gesetzes vom 4. Juli 1930 stellt in Art. 1 fest, dass die Stadt Danzig und das mit ihr verbundene Gebiet unter der Benennung „freie Stadt Danzig“ einen Freistaat bilden.
Demnach war Danzig Deutschland gegenüber Ausland.
Es kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit durch die spätere Eingliederung der freien Stadt Danzig in das Deutsche Reich am 1. September 1939 (RGBI. I, 1547) die Strafgewalt der deutschen Gerichte und die Wirkung des deutschen Strafrechts betroffen worden ist (RGSt 74, 219), da der Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Taten ein anderes Prozesshindernis entgegensteht.
Die freie Stadt Danzig hatte die deutschen Gesetze übernommen (ABl. für Danzig 1920, 19, Bekanntmachung vom 13. Januar 1920). Zutreffend hat das Schwurgericht die Handlungen des Angeklagten im Falle ████████ als gemeinschaftliche Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Aussageerpressung und gefährlicher Körperverletzung und im Falle ███ als Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Aussageerpressung beurteilt. In beiden Fällen beträgt demnach die aus § 343 StGB zu nehmende Höchststrafe fünf Jahre Zuchthaus. Die Strafverfolgung verjährt nach § 67 Abs. 1 StGB in zehn Jahren.
Das bei der Staatsanwaltschaft Danzig gegen den Angeklagten wegen Misshandlungen politischer Häftlinge eingeleitete Verfahren ist auf Grund des Danziger Straffreiheitsgesetzes vom 10. November 1937 eingestellt worden. In dem jetzigen Verfahren ist die erste richterliche Handlung die Anordnung der Ladung eines Zeugen durch den Ermittlungsrichter am 18. Mai 1949.
Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Krieg allgemein die Verjährung unterbrochen habe, ist rechtsirrig. Ein Ruhen der Verjährung kommt nach § 69 StGB nur in Frage für die Zeit, während der im Jahre 1945 die deutschen Gerichte durch Maßnahmen der Besatzungsmächte geschlossen waren (BGH 2 StR 333/51, Urteil vom 21. Dezember 1951, zum Abdruck bestimmt). Auch unter Berücksichtigung dieses Zeitraums ist sonach die Strafverfolgung in beiden Fällen verjährt, falls die VO des ZJA für die brit. Zone vom 23. Mai 1947 zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Rechtspflege (VOBl. brit. Zone 1947, S. 65) anwendbar ist. Das Schwurgericht hat dies zutreffend verneint.
Die VO ist vom ZJA für die brit. Zone erlassen worden und erfasst bestimmte in dieser Zone anhängige Verfahren und dort begangene Straftaten. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit ihre Wirkung sich erstreckt auf die Strafverfolgung von Handlungen, deren Tatort sich in anderen, auch in den außerhalb der Bundesrepublik und der Ostzone liegenden Gebieten Deutschlands befindet; denn keinesfalls kann sie Anwendung finden auf Taten, die in Danzig bis zu dessen Eingliederung am 1. September 1939 begangen sind.
Die VO will Straftaten von einer gewissen Schwere erfassen, deren Verfolgung in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus politischen Gründen unterblieben ist. Der Grund hierfür ist, dass die durch die nationalsozialistische Machtergreifung geschaffenen Verhältnisse vielfach eine Ahndung von strafbaren Handlungen unmöglich machten und eine solche häufig aus politischen Gesichtspunkten oder durch Eingriffe in die Rechtspflege unterblieben ist. Schon diese Grundlage der VO lässt erkennen, dass sie nur die innerhalb des inländischen Rechtsgebietes begangenen Handlungen erfassen, aber nicht in die Verhältnisse eines ausländischen Staates, wie es Danzig bis 1939 gewesen ist, eingreifen und dessen Rechtspflege nachträglich berichtigen will.
Die Entwicklung in Danzig bis zum 1. September 1939 entsprach auch nicht den Verhältnissen in Deutschland. Nach den Feststellungen haben sich zwar damals auch in Danzig nationalsozialistische Terrormaßnahmen bemerkbar gemacht, sie haben jedoch die Rechtspflege selbst unmittelbar nicht berührt.
Die Verfassung der freien Stadt Danzig stand nach Art. 103 Versailler Vertrag unter der Garantie des Völkerbundes. Der von diesem gestellte Hohe Kommissar hatte bestimmte Zuständigkeiten, die ihm einen Einfluss ermöglichten; ausserdem waren durch den Pariser Vertrag der polnischen Regierung Vorrechte zuerkannt worden (L-W 216, Pariser Vertrag vom 9. November 1920 und S. 428 ff., Ak. f. D. R. 1937, S. 389). Die Danziger Staatsangehörigen hatten das Recht, Bittschriften an den Hohen Kommissar zu richten.
Es bestanden ausser der NSDAP noch bis 1937 andere Parteien. Ergaben Beschwerden eine Gefahr der Verletzung von Verfassungsbestimmungen, also auch der in der Verfassung niedergelegten Sicherung einer unabhängigen Rechtspflege, so hatte der Hohe Kommissar dies zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen (aaO 221).
Verschiedene Gesetzesänderungen der Danziger Regierung werden als der Verfassung widersprechend beanstandet und mussten aufgehoben werden, so die Rechtsverordnung über das Tragen einheitlicher Sonderkleidung und eine dem Heimtückegesetz ähnliche VO, vor allem aber die Änderung des § 2 StGB, durch die entsprechend der Entwicklung in Deutschland die Analogie im Strafrecht eingeführt werden sollte (JW 39, 1269, 1545, Ak. f. D. R. 1937, S. 489). Die durch die Polizeibeamten misshandelten Personen konnten nach den Feststellungen Schadensersatzklage beim Gericht stellen und zumindest eine teilweise Befriedigung ihrer Ansprüche erreichen. Anzeigen gegen die Beamten wurden verfolgt, wenn die Verfahren auch meist keinem Ergebnis führten.
Trotz der bestehenden Schwierigkeiten, des Einflusses der NSDAP auf die Regierung, des auch zum Teil durch Gewalttätigkeiten ausgeübten Druckes auf Andere bestand demnach noch immer ein durch die Verfassung dem Einzelnen gewährter Rechtsschutz und eine gegen Eingriffe unabhängige Rechtspflege.
Die VO vom 23. Mai 1947 geht aber gerade davon aus, dass eine solche in Deutschland selbst nicht mehr gewährt war. Auch hieraus ist zu schließen, dass die VO auf Taten, die in Danzig bis zum 1. September 1939 begangen sind, keine Anwendung finden kann.
Da somit die im Jahre 1936 begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten verjährt sind, ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich. Das Verfahren war insoweit einzustellen.
II. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Tötung nach §§ 212, 47 StGB zeigt keinen Rechtsfehler.
Wegzufallen hat jedoch die Verurteilung wegen eines in Tateinheit damit begangenen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, da seit der Aufhebung der VO Nr. 47 der brit. MilReg die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das KRG Nr. 10 anzuwenden.
Der Angeklagte hat die Tat als deutscher Staatsangehöriger im Januar/Februar 1945 begangen. Das Urteil stellt fest, dass er den Willen hatte, die Erschießung gemeinschaftlich mit ███ als eigene Tat zur Vollendung zu bringen. Der Täterwille wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Triebfeder seines Handelns die Anweisung seines Behördenleiters gewesen ist. Entgegen dem Urteil wäre zwar eine Täterschaft des Vorgesetzten und eine Beihilfe hierzu möglich. Nach den Feststellungen ist sein Wille aber nicht dahin gegangen, zu der Tat seines Vorgesetzten oder der des █████████ Beihilfe zu leisten; vielmehr hat er darüber hinaus selbst als Täter handeln wollen.
Das Urteil stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, dass die Frau vor dem Schuss noch gelebt hat und dieser erst ihren Tod herbeigeführt hat.
Die Revision greift insoweit nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
Dass das Gericht die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er bei Würdigung der Schuld des Täters, der Schwere der Tat und Abwägung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden Gesichtspunkte „mildernde Umstände“ im Sinne des § 213 StGB annehmen will (BGHSt 1, 203).
Das Schwurgericht ist ohne Rechtsfehler zur Überzeugung gelangt, dass die Verwerflichkeit der Handlung, die rohe, kaltblütige Ausführung und das Gesamtverhalten des Angeklagten vor und nach der Tat die Annahme von „mildernden Umständen“ ausschließen.
Dem steht nicht entgegen, dass es bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten das Geständnis, die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten und die Anweisung seines Vorgesetzten berücksichtigt hat.
Der Strafausspruch, der auch die Nebenstrafe umfasst, kann jedoch nicht bestehen bleiben, da das Gericht die Strafe aus dem KRG Nr. 10 genommen hat. Der Strafe darf nur das deutsche Strafrecht zugrunde gelegt werden. Zu diesem Zwecke war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.
Hiebei ist zu bemerken, dass die Tötung eines Menschen bei § 212 StGB Tatbestandsmerkmal ist und nicht noch als Strafschärfungsgrund verwertet werden darf (RGSt 57, 379).
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Ludwig |