Revision: Nachholung eines Teilfreispruchs bei nicht berücksichtigten selbständigen Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 734/83
- Datum
- 25.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn eine Anklage mehrere selbständige Taten aufführt und das Gericht für einzelne dieser Taten keine Verurteilung ausspricht, sind diese Anklagepunkte freizusprechen, damit der Eröffnungsbeschluss erschöpft wird.
Das Revisionsgericht kann ein Urteil ergänzen und einen unterbliebenen Teilfreispruch nachholen, wenn sich ergibt, dass das Tatgericht bestimmte in der Anklage gesondert bezeichnete Taten nicht für überführt erachtet hat.
Die durch einen nachgeholten Freispruch ausgelösten Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind insoweit der Staatskasse zur Last zu legen.
Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie in der Sache unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 734/83 2 Ls 7 PF
in der Strafsache gegen
den Gastwirt Horst ██ aus Köln, dort geboren am ███ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Mai 1983 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Im Umfang der Freisprechung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. In der Anklage vom 26. Oktober 1982 und dem sie betreffenden Eröffnungsbeschluss werden dem Angeklagten selbständige Taten zur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn nur wegen eines Teils von ihnen – unter Annahme einer fortgesetzten Handlung – verurteilt, in den Fällen 9, 11, 14 und 19 dieser Anklage aber nicht für überführt erachtet. Insoweit hätte er, damit der Eröffnungsbeschluss erschöpft wird, freigesprochen werden müssen. Der Senat holt den unterbliebenen Teilfreispruch nach.
2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Meyer | Maaß | Theune | |||
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