Treffer
BGH Urteil

BGH: Bestechlichkeitsverurteilung bestätigt; Aufhebung wegen Körperverletzung im Amt und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 734/80
Datum
04.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Bestechlichkeit verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Die Staatsanwaltschaft rügte zudem eine nicht beurteilte Körperverletzung im Amt. Der BGH stellt klar, dass durch Herbeiführung von Rauschtzuständen Gesundheitsschädigung denkbar ist und mittelbare Täterschaft bzw. Unterlassenspflichten zu prüfen sind. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pflichtwidrige Handlung, die die amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch Dienstvorschriften verbotene Tat zu ermöglichen, ist als Amtshandlung zu werten und kann den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen.

2

Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB kann auch in der Herbeiführung eines alkoholbedingten Rauschzustandes liegen, sofern dadurch ordnungsgemäße körperliche Funktionen gestört werden.

3

Mittelbare Täterschaft ist anzunehmen, wenn der Täter Tatherrschaft ausübt, indem er eine beeinträchtigte oder steuerungsunfähige Person als Werkzeug zur Herbeiführung einer Selbstschädigung benutzt.

4

Die Verletzung einer dienstlichen Rettungs- oder Schutzpflicht kann die Strafbarkeit wegen Unterlassens begründen; eine darüber hinausgehende aktive Verletzungspflicht schließt eine Unterlassungsstrafbarkeit nicht aus.

5

Bei Amtsdelikten nach § 340 StGB ist die Einwilligung des Verletzten regelmäßig ohne Bedeutung, weil die Befugnisse des Beamten durch öffentlich-rechtliche Regelungen bestimmt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 21. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Hans Peter ███ ████████ aus ████████████████, geboren am ████████ 1949 in ████, wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Niemöller, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft II. wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung; die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung auch wegen in Tateinheit begangener Körperverletzung im Amt (§§ 340, 223 StGB).

I. Die Revision des Angeklagten.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Krankenpfleger im sogenannten Bewahrungshaus des Rheinischen Landeskrankenhauses in X___ tätig. In diesem Haus war gemäß § 63 Abs. 1 StGB der Zeuge ██████████████ gebracht, der im Zustand der Schuldunfähigkeit auf der Straße Frauen angegriffen und erheblich, zum Teil entstellend verletzt hatte. Die Unfähigkeit, entsprechend der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, beruhte bei ██████████████ auf einem vorgeburtlichen oder frühkindlichen Hirnschaden sowie einer schweren neurotischen Fehlentwicklung in Verbindung mit erheblichem Alkoholgenuss.

In der Zeit von August bis Dezember 1975 brachte der Angeklagte entgegen dem im Krankenhaus geltenden Verbot ██████████████ regelmäßig Schnaps, zunächst eine Flasche wöchentlich, im Oktober 1975 zwei Flaschen und im November und Dezember 1975 drei Flaschen je Woche. Er erhielt dafür von ██████████████ 2,– DM je Flasche als „Trinkgeld“; außerdem stellte ihm ██████████████, der als Hausarbeiter tätig war, aus den Beständen des Krankenhauses Eimer mit Farbe zum privaten Gebrauch zur Verfügung.

2. Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten deshalb wegen Bestechlichkeit verurteilt.

a) Der Meinung der Revision, diese Belieferung ███ stelle zwar eine Verletzung der Dienstpflicht, nicht aber eine Diensthandlung dar, so dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht erfülle, kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung nicht nur derjenige begeht, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch derjenige, der seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Denn ein solcher Missbrauch der amtlichen Stellung ist keine Privattaétigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung (BGHSt 15, 88, 92). So verhielt es sich hier. Dem Angeklagten war bekannt, dass das Einbringen von alkoholischen Getränken in das Bewahrungshaus allgemein verboten war und dass insbesondere die Belieferung ███ mit solchen Getränken allen therapeutischen Grundsätzen des Landeskrankenhauses widersprach, da ██████████████ wegen mit Strafe bedrohter Handlungen eingewiesen worden war, die er im alkoholbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass es zu den Amtspflichten des Angeklagten gehörte, Alkoholgenuss im Bewahrungshaus zu unterbinden, so dass die Belieferung ███ mit Alkohol eine Verletzung der Dienstpflichten des Angeklagten darstellte, für die er auf Grund einer mit ███ getroffenen Unrechtsvereinbarung einen materiellen Vorteil erlangte.

b) Da der auf der Grundlage dieses Schuldspruchs gefundene Strafausspruch ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen lässt, ist dessen Revision als unbegründet zu verwerfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt zu Recht, dass der Angeklagte nicht auch wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden ist.

1. Die Strafkammer führt dazu aus, dass die regelmäßige Volltrunkenheit █████ zwar eine Gesundheitsbeschädigung darstelle, zu der der Angeklagte mit der Beschaffung des Alkohols Beihilfe geleistet habe; doch habe es sich dabei um eine straflose Selbstschädigung des Untergebrachten gehandelt, zu der eine Beihilfe nicht in strafbarer Weise geleistet werden könne.

a) Rechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt, dass eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann. Das ist bereits mehrfach entschieden für den Fall, dass der Rausch zur Bewusstlosigkeit führt (BGH bei Dallinger, MDR 1972, 386; RG DR 1942, 333; vgl. Hirsch in LK 9. Aufl. § 223 Rn. 13). Nichts anderes kann gelten, wenn der Verletzte, wie hier, sich infolge des Alkoholgenusses häufig übergeben musste, bei Anstreicherarbeiten zweimal vom Gerüst fiel und nach Entzug des Alkohols unter Zittern, Schlafstörungen und Alpträumen litt; denn die Beschädigung an der Gesundheit besteht in der Störung der ordnungsmäßigen körperlichen Funktionen, also im Hervorrufen oder Steigern einer Krankheit im weitesten Sinne (RG DR 1939, 365).

b) Das Landgericht hat jedoch die Frage, ob der Angeklagte die Körperverletzung ██████████████s als mittelbarer Täter zu verantworten hat, mit unzulänglicher Begründung verneint.

aa) Das angefochtene Urteil begründet seine Annahme, der Angeklagte habe nicht in mittelbarer Täterschaft gehandelt, damit, dass ██████████████ auch zu der Zeit, als ihm der Angeklagte wöchentlich zwei bis drei Flaschen Schnaps beschaffte, nicht in einem derartigen Maße alkoholabhängig oder alkoholsüchtig gewesen sei, dass er keinen freien und verantwortlichen Willen mehr gehabt hätte (UA S. 16). Diese Betrachtungsweise ist zu eng und wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. ██████████████ hatte, was der Angeklagte wusste, Straftaten im Zustande fehlender Steuerungsfähigkeit begangen, wobei der Alkohol als auslösender Faktor zu einem Hirnschaden und einer schweren neurotischen Persönlichkeitsentwicklung hinzutrat. Wem aber im Hinblick auf Recht oder Unrecht das Hemmungsvermögen gänzlich fehlt, dem wird man es auch im Hinblick auf den Wert der Erhaltung der eigenen Gesundheit nicht zusprechen können (Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rn. 87), so dass die Veranlassung der Selbstschädigung auch in einem solchen Falle mittelbare Täterschaft begründen kann, und zwar nicht nur im Falle der Herbeiführung einer dauernden Alkoholabhängigkeit, sondern schon im Falle eines akuten Rauschzustandes, falls dieser nach dem oben Ausgeführten (II a) bereits als Körperverletzung anzusehen ist. Indem der Angeklagte den Zeugen durch die Belieferung mit alkoholischen Getränken als Lieferanten „kostenloser“ Farbmaterialien und als Geldgeber für eigene Zwecke benutzte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 – 5 StR 211/63), hatte er zudem die Tatherrschaft, da er allein und nicht etwa ██████████████ in der Lage war, die Schnapsflaschen in das Krankenhaus zu verbringen und heimlich an ███████ auszuhändigen.

bb) Rechtlich bedenklich sind auch die Darlegungen des Landgerichts, dass die Annahme einer Körperverletzung durch Unterlassen nicht in Betracht komme, da der Schwerpunkt des dem Angeklagten vorzuwerfenden Verhaltens auf der aktiven Beschaffung des Alkohols liege und daher für eine Täterschaft durch Unterlassen kein Raum sei (UA S. [REDACTED]). Täter eines Unterlassungsdelikts ist jeder, der die außerstrafrechtliche Pflicht zur Erfolgsabwendung verletzt, deren Innehabung Voraussetzung der Tatbestandserfüllung ist (Roxin aaO Rn. 447). Zu den Dienstpflichten des Angeklagten gehörte es, gerade zu verhindern, dass der Untergebrachte ██████████████ alkoholische Getränke zur Verfügung hatte. Das ergibt sich zum einen aus der den Pflegern obliegenden Mitwirkung bei der Therapie (UA S. 5), zum anderen aus den schlechthin ausgesprochenen Verbot, den Untergebrachten alkoholische Getränke zu verschaffen (UA S. 6). Eine sich aus der Verletzung dieser Pflichten ergebende Strafbarkeit kann nicht deshalb entfallen, weil der Angeklagte seine Pflicht in erhöhtem Maße verletzt hat, indem er nicht nur gegen den ihm bekannten Alkoholgenuss ███ nicht einschritt, sondern sogar selbst den Untergebrachten mit dem verbotenen und gesundheitsschädlichen Alkohol versorgte.

c) Für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten kann es nicht darauf ankommen, dass ██████████████ etwa der Körperverletzung zugestimmt hatte (§ 226a StGB). Denn die Einwilligung des Verletzten ist bei dem Amtsdelikt des § 340 StGB unerheblich, da der Kreis der einem Beamten zustehenden Befugnisse durch das öffentliche Recht bestimmt wird (BGHSt 12, 62, 70; Lackner, StGB 13. Aufl. § 340 Anm. 3).

2. Da das Landgericht den Sachverhalt nicht unter den beiden dargelegten Gesichtspunkten gewürdigt hat und die Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit dem Vergehen der Be-

stechlichkeit steht, muss das angefochtene Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben werden.

SchumacherMüllerNiemöller
MeslMeyer
BGH: Bestechlichkeitsverurteilung bestätigt; Aufhebung wegen Körperverletzung im Amt und Zurückverweisung — Themis