Revision verworfen; Untersagung der Berufsausübung als Taxifahrer aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 734/52
- Datum
- 16.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Untersagung der Berufsausübung nach § 42 StGB setzt voraus, dass die tatbestandsmäßige Handlung in einem inneren Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs oder Gewerbes steht.
Ein Missbrauch des Berufs liegt nur vor, wenn der Täter seine berufliche Tätigkeit bewusst dazu ausnutzt, einen den beruflichen Pflichten zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen, oder wenn sich die Tat als Ausfluss der regelmäßigen Gestaltung der Berufsausübung darstellt.
Die bloße Nutzung eines dem Täter beruflich oder gewerblich zur Verfügung stehenden Mittels (z. B. eines Kraftfahrzeugs) zur Tatbegehung begründet für sich allein noch keinen Missbrauch des Berufs im Sinne des § 42 StGB.
Offensichtliche Unrichtigkeiten in der Formulierung eines Urteils (z. B. falsches Datum) sind als Schreibversehen zu berichtigen und vom Gericht zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen (Große Strafkammer Bremerhaven), 14. Mai 1952
2. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 16. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Peter R. aus [REDACTED], dort geboren am █████ ██ 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]
Beschluss
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Peter Richters aus Bederkesa, dort geboren am 20. Dezember 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1953
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen (Große Strafkammer Bremerhaven) vom 14. Mai 1952 wird verworfen, jedoch fällt die Untersagung der Berufsausübung weg.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Siehe Berichtigungsbeschluss am Ende des Urteils!
Das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1953 wird im Urteilsatz dahin berichtigt, dass es statt „Urteil des Landgerichts in Bremen (Große Strafkammer Bremerhaven) vom 11. November 1952“ heißt: „Urteil des Landgerichts in Bremen (Große Strafkammer Bremerhaven) vom 14. Mai 1952“.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe verurteilt; außerdem wurde gemäß § 42 StGB dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als selbständiger oder angestellter Taxifahrer tätig zu sein.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Urteil weist weder zum Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler auf; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann, was die Revision nicht ausdrücklich angreift, die Untersagung der Berufsausübung als Taxifahrer nicht aufrechterhalten werden. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe die Diebstähle unter Missbrauch seines Gewerbes als Taxifahrer begangen. Der Angeklagte hat jedoch die Diebstähle nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem von ihm ausgeübten Beruf oder Gewerbe eines Taxifahrers begangen, er hat lediglich das von ihm wenige Tage vorher mietweise zur Ausübung seines Gewerbes als Taxifahrer beschaffte Kraftfahrzeug dazu benutzt, mit seinen Mittätern an den Tatort und zurück zu fahren. Wie der Senat schon wiederholt im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 68, 397) zu § 42 I erkannt hat, liegt ein Missbrauch des Gewerbes oder Berufes nicht schon dann vor, wenn sich dem Täter aus Anlass seiner Berufsausübung rein äußerlich die Möglichkeit eröffnet, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen, die mit der ordnungsmäßigen Ausübung des Berufes an sich keinen inneren Zusammenhang haben, sondern nur, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbst dazu ausnutzt, um einen jenen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen; die strafbare Handlung muss sich als Ausfluss der Berufstätigkeit selbst oder doch wenigstens als ein mit der regelmäßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten darstellen. Das läge bei einem Taxifahrer beispielsweise vor, wenn er seine Fahrgäste bestiehlt oder sich weiblichen Fahrgästen in unsittlicher und strafbarer Weise nähert; es wird auch dann vorliegen, wenn sich ein Taxifahrer im Rahmen seines Gewerbes bedenkenlos zu Diebesfahrten anwerben lässt. Dies kann aber nicht angenommen werden, wenn der Dieb bei Diebstählen das ihm als Taxifahrer zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug zur Fahrt an den Tatort verwendet; in diesem Fall nutzt er lediglich die Tatsache des Besitzes eines Kraftfahrzeugs aus.
Bei der Angabe des Datums des angefochtenen Urteils handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die auf einem Schreibversehen beruht.
| Sauer | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||||
| Dr. Werner | Dr. Ortlieb | Dr. Moericke | Werner | Dr. Ludwig |