Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anforderungen an § 31 Nr.1 BtMG und Verwertbarkeit von Vernehmungsangaben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 733/88
Datum
02.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr und Handel mit Haschisch verurteilt und legte Revision ein. Er rügte Widersprüche zwischen polizeilicher Vernehmungsniederschrift und richterlicher Feststellung sowie unterwarf sich auf § 31 Nr.1 BtMG einen Milderungsanspruch wegen Nennung einer Telefonnummer. Der BGH verwarf die Revision: Die Nennung eröffnete lediglich Ermittlungsansätze und erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 31 Nr.1 BtMG; zudem zeigte die Niederschrift nur geringe Aufklärungsbereitschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass die freiwillige Offenbarung des Täters zu einer tatsächlichen Aufdeckung der Tat über den eigenen Beitrag hinaus geführt hat; ein bloßes, wenn auch ernstliches Aufdeckungsbemühen genügt nicht.

2

Fehlen die Voraussetzungen des § 31 BtMG, kann eine gezeigte Aufklärungsbereitschaft strafzumessend mildernd berücksichtigt werden; in der Regel ist ein solcher Milderungsgrund im Urteil ausdrücklich zu benennen, wenn er bestimmend wirkt.

3

Weichen richterliche Feststellungen von der polizeilichen Vernehmungsniederschrift ab, begründet dies nur dann einen Verwertungs- oder Aufklärungsfehler, wenn die Überzeugung aus nicht zum Inbegriff der Verhandlung gehörenden Erkenntnisquellen stammt oder eine Pflicht zum Vorhalten des Protokolls gegenüber dem Zeugen bestand (vgl. §§ 244 Abs. 2, 261 StPO).

4

Die bloße Nennung von Ermittlungsansätzen (z. B. einer Telefonnummer) eröffnet Ermittlungswege, stellt aber selbst keinen Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG dar und begründet daher keinen Anspruch auf Strafmilderung nach dieser Vorschrift.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. September 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 733/88 in der Strafsache gegen ██, den Zimmermann Dietmar █████████████████, aus █████, dort geboren am ██ 1988, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1989 in der Sitzung vom 2. März 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 1. März 1989,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

§ 31 Nr. 1 BtMG belohnt nur die Aufdeckung selbst, nicht schon das Aufdeckungsbemühen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. September 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision. Der von ihm gewählte und hierzu ausdrücklich ermächtigte Verteidiger hat das Rechtsmittel nachträglich auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Revision hat keinen Erfolg.

II.

1. Den Feststellungen zufolge entschloss sich der Angeklagte etwa im April 1987, mit Haschisch Handel zu treiben; bis zu seiner Festnahme am 14. April 1988 bezog er von einem „Dealerring“ in M______/Niederlande, dessen Mitglieder unbekannt blieben, in jeder Woche durchschnittlich 1 kg, insgesamt mindestens 50 kg Haschisch von guter Qualität, um dieses Rauschgift im Inland mit Gewinn zu verkaufen.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert. Das Landgericht stützt seine Überzeugung vom festgestellten Tathergang vor allem auf das vom Angeklagten bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 15. April 1988 abgelegte Geständnis, über das der Kriminalkommissar █████ in der Verhandlung als Zeuge berichtet hat.

In den Urteilsgründen wird diese Aussage ausführlich wiedergegeben. Das Landgericht ist ihr gefolgt. Es zieht nicht in Zweifel, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung diejenigen Angaben gemacht hat, die vom Zeugen █████ in der Vernehmungsniederschrift protokolliert worden sind.

Der Beschwerdeführer, der in der Revisionsbegründung den Wortlaut der Vernehmungsniederschrift mitgeteilt hat, sieht einen Verstoß sowohl gegen formelles als auch gegen sachliches Recht darin, dass die Feststellungen des Landgerichts in einem Punkt von den Angaben abweichen, die der Angeklagte ausweislich der Vernehmungsniederschrift bei seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme gemacht hat. Der behauptete Widerspruch ist gegeben:

Das Urteil leitet die Schilderung des „Schemas“ der Rauschgiftbeschaffung mit dem Satz ein: „Der Angeklagte, der von den niederländischen Lieferanten die Nummer einer anwahlbaren Telefonzelle in Maastricht erhalten hatte, bestellte jeweils die von ihm gewünschte Haschischmenge, die absprachegemäß von einem in die Organisation eingebundenen Kurier über die deutsch-niederländische Grenze gebracht werden sollte, vorab telefonisch“ (UA S. 5). Diese Formulierung lässt sich nur so verstehen, dass der Angeklagte danach die Bestellungen jeweils durch Anruf unter der ihm mitgeteilten Nummer einer „anwahlbaren Telefonzelle“ aufgab.

Demgegenüber weist die polizeiliche Vernehmungsniederschrift aus, dass der Angeklagte damals erklärt hat, bei Bestellung des Haschischs jeweils unter der Telefonnummer des Büros der Organisation angerufen zu haben – eine „anwahlbare Telefonzelle“ sei dagegen benutzt worden, wenn der Käufer den zur Lagerung des bereits gelieferten Rauschgifts dienenden „Bunkerplatz“ nicht gefunden habe.

Der Beschwerdeführer führt diesen Widerspruch auf einen Verstoß gegen § 261 StPO zurück: Da der Zeuge █████ das ihm gegenüber abgelegte Geständnis des Angeklagten so wiedergegeben habe, wie es in der Vernehmungsniederschrift protokolliert sei, müsse das Landgericht, wenn es in diesem Punkt etwas anderes feststelle, seine Überzeugung insoweit aus einer nicht zum Inbegriff der Verhandlung gehörenden Erkenntnisquelle geschöpft haben. Wäre jedoch davon auszugehen, dass der Zeuge █████ die Angaben des Angeklagten so geschildert habe, wie es den Feststellungen des Urteils entspreche, dann hätte das Landgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es in diesem Fall unerlässlich gewesen wäre, dem Zeugen █████ den seiner Darstellung widersprechenden Teil des Vernehmungsprotokolls vorzuhalten.

Der Strafausspruch beruhe auch auf diesem Verfahrensverstoß. Der Angeklagte habe bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung die Telefonnummer des Büros der Händlerorganisation angegeben; dieser, zur Aufdeckung der Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus geeignete Hinweis hätte ihm gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, zumindest jedoch im Rahmen der konkreten Strafzumessung als Milderungsgrund zugutgehalten werden müssen.

2. Die Rüge dringt im Ergebnis nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob ein Verfahrensfehler gegeben ist. Denn auf dem von der Revision geltend gemachten Verfahrensverstoß, läge er vor, würde der Strafausspruch nicht beruhen.

Durch die Nennung der Telefonnummer des Büros, von dem aus der niederländische „Dealerring“ den Haschischhandel betrieb, hat der Angeklagte die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass – nach der Überzeugung des Gerichts – die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.

Das war nicht der Fall: Es sind weder Mitglieder des „Dealerrings“ identifiziert noch ihnen zuzurechnende Taten oder Teilnahmehandlungen aufgeklärt worden. Die Bezeichnung des Telefonanschlusses, unter dem die Händlerorganisation Bestellungen annahm, eröffnete zwar eine Aufklärungsmöglichkeit, lieferte einen Ansatz zur Aufnahme von Ermittlungen und wies dafür den Weg; doch war das – im Sinne einer „Aufdeckung“ – noch kein Aufklärungserfolg, wie ihn § 31 Nr. 1 BtMG voraussetzt (BGH StV 1983, 505; 1984, 287; 1986, 436; vgl. auch Weider NStZ 1984, 393 ff. und Körner, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 18). Die Vorschrift belohnt nur die Aufdeckung selbst, nicht schon das – wenn auch ernstliche – Aufdeckungsbemühen. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, wen die Verantwortung dafür trifft, dass der Hinweis des Angeklagten auf die Telefonnummer des Büros der Händlerorganisation – wie die Revision vorträgt – unbeachtet geblieben, also nicht dazu benutzt worden ist, die Mitglieder des „Dealerrings“ zu ermitteln und die ihnen anzulastenden Taten oder Teilnahmehandlungen aufzuklären.

Allerdings ist, wenn die Voraussetzungen des § 31 BtMG fehlen, eine vom Täter gezeigte Bereitschaft zur Aufklärung im Rahmen der konkreten Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen; in der Regel wird diesem Umstand ein solches Gewicht zukommen, dass es seiner ausdrücklichen Anführung als Strafmilderungsgrund im Urteil bedarf (BGH StV 1987, 487; vgl. auch BGHSt 31, 163, 168 und BGH StV 1983, 505 f.). Doch liegt ein solcher „Regelfall“ hier nicht vor. Das ergibt sich aus der Vernehmungsniederschrift vom 15. April 1988, die der Beurteilung des Revisionsgerichts deshalb zugänglich ist, weil der Beschwerdeführer sie im Wortlaut mitgeteilt und zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht hat. Der Angeklagte hat danach bei seiner polizeilichen Vernehmung insgesamt nur geringe Aufklärungsbereitschaft gezeigt. Seine Erklärungen waren von sichtbarer Zurückhaltung geprägt. Auf die Frage nach seinen Abnehmern hat er geantwortet, dass er dazu „auf keinen Fall“ etwas sagen werde. Angaben zur Person des Fahrers, der ihn im Pkw nach ██████████ mitgenommen habe, hat er verweigert. Durch wen er an die „connection“ (den „Dealerring“ in M______) gekommen sei, wollte er – wie er erklärt hat – nicht sagen. Die Angabe der Telefonnummer des Büros der Händlerorganisation hat er sogleich mit der Bemerkung relativiert, es könne sein, „dass die Telefonnummer ab und zu gewechselt“ werde. Zwar hat er geäußert, er könne „Bunkerplätze“ angeben und beschreiben; dieser Äußerung hat er aber keine Beschreibungen folgen lassen, auf Grund derer ein Aufsuchen solcher Plätze möglich gewesen wäre. Stattdessen hat er sich auf die Erklärung beschränkt, dass er diese „Bunkerplätze“ der Polizei „zeigen“ würde. Zuletzt hat er erklärt: „Mehr will ich erstmal dazu nicht sagen“, um schließlich die Unterzeichnung des Protokolls zu verweigern.

Die hiernach vom Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung gezeigte Aufklärungsbereitschaft erreicht – anders als in dem Fall, den der Senat in BGH StV 1987, 487 zu entscheiden hatte – nach alledem nicht ein Ausmaß, bei dem das Landgericht genötigt gewesen wäre, einen „bestimmenden“ und daher in den Urteilsgründen aufzuführenden Strafmilderungsgrund anzunehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); vielmehr reichte es aus, dass die Strafkammer dem Angeklagten sein „umfassendes Geständnis vor der Polizei“ zugutgehalten hat (UA S. 21).

Da die Strafzumessungserwägungen auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.

HerdegenMaierGollwitzer
MüllerNiemöller
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