Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung wegen Schuldfähigkeits- und Strafzumessungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 733/85
- Datum
- 21.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Planmäßiges, zielstrebiges und erinnerungsfähiges Verhalten schließt eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht aus; das Gericht muss die Möglichkeit einer solchen Schuldfähigkeitsminderung prüfen.
Unterlässt das Gericht die Auseinandersetzung mit tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Einschränkung der Hemmungsfähigkeit, liegt ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch aufhebt, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Beachtung dieses Gesichtspunkts das Urteil nicht zuungunsten des Angeklagten verändert hätte.
Die fehlende Bekundung von Einsicht oder Reue darf nicht als strafverschärfender Umstand gewertet werden, wenn der Angeklagte die Tat bestreitet; das Verlangen nach Reue würde unter diesen Umständen die Verteidigungsrechte beeinträchtigen.
Erstreckt sich ein festgestellter Rechtsfehler auf mehrere Mitangeklagte, so ist die Aufhebung nach § 357 StPO auch auf die ebenso betroffenen Mitangeklagten auszudehnen und die Sache zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 733/85 in der Strafsache gegen aus ███ den Arbeiter Jürgen ██████, geboren am [REDACTED::CT] 1959 in [REDACTED::DON], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Appelt wird das Urteil des Landgerichts Aachen, auch soweit es den Angeklagten ████ betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten AC und BCD wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sechs und vier Jahren verurteilt.
1. Der Angeklagte AC, der allein gegen das Urteil Revision eingelegt hat, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Sein Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) mit der Begründung verneint, bei den alkoholisierten Angeklagten habe es an „Ausfallerscheinungen“ gefehlt; Anhaltspunkte für einen Verlust der „Sinneskontinuität“ oder des Realitätsbewusstseins seien nicht festzustellen gewesen; vielmehr habe ihr in sich folgerichtiges, durchaus situationsgerechtes und zielstrebiges Vorgehen gezeigt, dass sie zeitlich und örtlich voll orientiert gewesen seien; auch ein Erinnerungsverlust habe nicht vorgelegen (UA S. 38). Diese Ausführungen rechtfertigen die Besorgnis, die Strafkammer sei sich nicht bewusst gewesen, dass – wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl. etwa BGH Strafverteidiger 1984, 463) – planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebenso wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen einer erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit nicht entgegenzustehen braucht; denn unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise erheblichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit hat sich die Strafkammer mit dem festgestellten Sachverhalt nicht auseinandergesetzt. Das ist rechtsfehlerhaft. Mag auch im vorliegenden Falle zweifelhaft sein, ob die Beachtung dieses Gesichtspunktes zu einem für die
Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, so lässt sich dies doch andererseits auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
Demgemäß muss der Strafausspruch aufgehoben und diese Aufhebung auf den vom selben Rechtsfehler betroffenen Mitangeklagten BCD erstreckt werden (§ 357 StPO).
2. Was den Angeklagten Appelt betrifft, so liegt überdies ein weiterer Aufhebungsgrund vor. Das Landgericht hat ihm straferschwerend angelastet, dass er „in der Hauptverhandlung keinerlei Bereitschaft zur Einsicht oder Reue über sein Fehlverhalten gezeigt“ habe (UA S. 39 f.). Auch dies ist rechtsfehlerhaft: Durch die Bekundung der Bereitschaft zu Einsicht und Reue hätte der die Tat leugnende Angeklagte seine Verteidigungsposition aufgegeben; deshalb durfte das Fehlen dieser Bereitschaft nicht als straferschwerender Umstand gewertet werden. Auch dies entspricht seit langem der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH Strafverteidiger 1983, 501).
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